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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4D_80/2020  
 
 
Urteil vom 27. Januar 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, Zwischenverfügung über ratenweise Zahlung des Kostenvorschusses; 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 1. Dezember 2020 (ZK 20 514). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Instruktionsrichterin am Obergericht des Kantons Bern in einem Berufungsverfahren betreffend Mieterausweisung mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 ein Gesuch des Beschwerdeführers um ratenweise Zahlung des Gerichtskostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten; 
dass sie dies damit begründete, der Kostenvorschuss müsse beförderlich eingeholt werden, weil die Sache im wachsenden Schaden liege und das Verfahren deshalb zügig ablaufen sollte; 
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2020 mit undatierter Eingabe, die beim Bundesgericht am 16. Dezember 2020 einging, Beschwerde erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von der damaligen Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 abgewiesen wurde; 
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung des Obergerichts um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst (BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis); 
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1); 
 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2; vgl. auch für die Kontrolle von Kostenvorschüssen: BGE 142 III 798 E. 2.3.4 S. 807); 
dass es dementsprechend der beschwerdeführenden Partei obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2); 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vorliegend von vornherein ausser Frage steht, da das Bundesgericht im Fall der Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid fällen könnte; 
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 800 f.; 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1); 
dass Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können, wenn im Säumnisfall ein Nichteintretensentscheid droht (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1 S. 801; vgl. auch BGE 133 V 402 E. 1.2; 128 V 199 E. 2b und 2c; 77 I 42 E. 2); 
dass indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die beschwerdeführende Partei, die eine mögliche Verhinderung des Zugangs zum Gericht geltend macht, dartun muss, dass dieser rechtliche Nachteil, nämlich die Säumnisfolge, wirklich droht (BGE 142 III 798 E. 2.3.4 S. 808); 
 
dass nach gefestigter Praxis ein Nachteil rechtlicher Natur in Gestalt der Säumnisfolge des Nichteintretens und der Verhinderung des Zugangs zum Gericht nur droht, wenn die vorschusspflichtige Partei finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Betrag zu bezahlen, weshalb sie zur Substanziierung der Eintretensvoraussetzungen darzutun hat, dass sie nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2.3.2 S. 805 und E. 2.3.4 S. 807 f. mit zahlreichen Hinweisen); 
dass dementsprechend bei der Abweisung eines Gesuchs um ratenweise Zahlung des Kostenvorschusses von der vorschusspflichtigen Partei substanziiert darzutun ist, dass sie nicht in der Lage ist, den ganzen geforderten Kostenvorschuss innerhalb der dafür angesetzten Frist zu leisten; 
dass der Beschwerdeführer vorbringt, mit dem angefochtenen Entscheid werde ihm der Zugang zum Gericht verwehrt, um den erstinstanzlichen Entscheid überprüfen zu können; das laufende Gerichtsverfahren sei für den Beschwerdeführer teuer und die Vorinstanz verlange für die Überprüfung der Entscheidung der Erstinstanz einen hohen Kostenvorschuss; durch die Verweigerung der Ratenzahlung werde ihm die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids verwehrt, weil er aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage sei, den gesamten Kostenvorschuss auf einmal zu bezahlen; 
dass der Beschwerdeführer mit diesen pauschalen Behauptungen - namentlich auch denjenigen, wonach das laufende Gerichtsverfahren für ihn teuer und der geforderte Kostenvorschuss hoch sei und wonach er aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage sei, den gesamten Kostenvorschuss auf einmal zu bezahlen - seine finanzielle Unfähigkeit, den verlangten Kostenvorschuss auf einmal zu leisten, nicht, jedenfalls nicht hinreichend substanziiert behauptet, geschweige denn belegt hat; 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer