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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_71/2021, 8C_72/2021, 8C_73/2021,  
 
8C_74/2021, 8C_75/2021  
 
 
Urteil vom 27. Januar 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2020 (AL.2020.00013; AL.2020.00014; AL.2020.00015; AL. 2020.00016; AL. 2020.00017). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 22. Januar 2021 (Poststempel) gegen die Entscheide AL.2020.00013 - AL.2020.00017 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f. und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden verschiedene von der Arbeitslosenkasse verfügte, unterschiedliche Zeiträume betreffende Einstellungen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder einer Prüfung unterzog und dabei in AL.2020.00013 die Einstellungsdauer reduzierte, in AL.2020.00014 - AL.2020.00016 bestätigte und in AL.2020.00017 die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre, 
dass der Beschwerdeführer dagegen mit einer Eingabe Beschwerde führt, 
dass er sich darauf beschränkt, angebliches Fehlverhalten verschiedener Mitarbeiter des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) aufzuzeigen, weswegen er bis heute gesundheitlich angeschlagen sei und der von ihm angerufene Ombudsmann des Kantons Zürich einen Wechsel der RAV-Zuständigkeit erwirkt haben soll; auf die einzelnen Entscheide geht er hingegen nicht näher ein, 
dass er insbesondere nicht aufzeigt, inwieweit die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt haben soll und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass abgesehen davon auch nicht dargelegt ist, inwiefern der Rückweisungsentscheid AL.2020.00017 beim Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken soll, was aber Voraussetzung ist, damit dieser Zwischenentscheid beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. statt vieler: Urteil 8C_801/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweis u.a. auf BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 und 133 V 477 E. 4.2 S. 481), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Januar 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel