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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_560/2020  
 
 
Urteil vom 27. Januar 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Monica Frey, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erwerbsersatz für Dienstleistende (Entschädigungsbemessung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 23. Juni 2020 (EO.2018.00004). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1986 geborene A.________ war seit 2014 in Teilzeit erwerbstätig und im Übrigen Fachhochschulstudent. Er leistete in den Jahren 2015 bis 2018 verschiedentlich Militärdienst. Hierfür erhielt er jeweils Entschädigungen für Dienstleistende, wobei ihn die Ausgleichskasse als Erwerbstätigen qualifizierte und seine Erwerbsausfallentschädigung entsprechend am durch die Teilzeittätigkeit erwirtschafteten Einkommen bemass (Verfügungen vom 7. Juni 2018 [bezüglich des Jahres 2015], vom 10. April 2018 [bezüglich der Jahre 2016 und 2017] sowie vom 20. Februar 2019 [bezüglich des Jahres 2018]). Daran hielt sie mit Einspracheentscheiden vom 6. Dezember 2018 (betreffend die Jahre 2015 bis 2017) und 29. November 2019 (betreffend das Jahr 2018) fest. 
 
B.   
Die vom Versicherten hiergegen erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Juni 2020 ab, nachdem es die Verfahren vereinigt hatte. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der vorinstanzliche Entscheid vom 23. Juni 2020 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Festsetzung der zu erbringenden Leistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter seien die Akten der Vorinstanz einzuholen und seiner Rechtsvertreterin darin Einsicht zu gewähren; mit der Zustellung der Vorakten sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten regelmässig nach Eingang des Kostenvorschusses von Amtes wegen ein. Dies ist auch hier geschehen. Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise auf Anordnung des Gerichts statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Vorliegend bestand kein Anlass, überhaupt einen Schriftenwechsel durchzuführen (E. 4 untenstehend). Seinen Antrag auf Akteneinsicht bzw. Zustellung der Vorakten begründet der Beschwerdeführer nicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten. Im Ü brigen wurden die Akten der Vorinstanzen aktenkundig bereits von diesen der Rechtsvertreterin zugestellt.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt kassatorisch die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur neuen Festsetzung der geschuldeten Entschädigung. Sein Antrag ist indes im Lichte der dazu gegebenen Begründung nach Treu und Glauben dahingehend zu verstehen, dass er reformatorisch die Zusprache einer Entschädigung wünscht, die sich kumulativ aus Anteilen für die Teilzeiterwerbstätigkeit sowie für die Nichterwerbstätigkeit zusammensetzt, wobei die Rückweisung einzig zur Bestimmung deren Quantitativs erfolgen soll. Auf das in diesem Sinne verstandene Begehren ist einzutreten (zur Auslegung von Rechtsbegehren vgl. etwa Urteil 9C_418/2019 vom 4. November 2019 E. 1 mit Hinweis).  
 
2.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen BGE 145 V 57 E. 4 S. 61 f.). 
 
3.  
 
3.1. Strittig ist die Bemessung der Entschädigung für in den Jahren 2015 bis 2018 geleistete Militärdienste, wobei der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm nebst der Entschädigung gestützt auf den Status als Erwerbstätiger eine anteilsmässige Entschädigung gestützt auf den Status als Nichterwerbstätiger (Student) auszurichten.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwog hierzu im Wesentlichen, der Gesetzgeber qualifiziere jede versicherte Person entweder als Erwerbstätige oder Nichterwerbstätige (Art. 10 EOG; Art. 2 EOV). Dass eine Kumulation der Entschädigung für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige nicht beabsichtigt sei, ergebe sich nicht nur aus der Regelung der Entschädigung, sondern auch aus derjenigen der Beiträge (Art. 27 Abs. 2 EOG). Die Tatsache, dass ein Teilzeiterwerbstätiger - anders als ein vollzeitlich Erwerbstätiger - nicht für ein vollzeitliches Erwerbspensum entschädigt werde, stelle keine unsachgemässe Schlechterstellung dar. Der Teilerwerbstätige erhalte zudem im Minimum die Entschädigung, die einem Nichterwerbstätigen zustehe, weshalb auch im Vergleich zu diesem keine Schlechterstellung vorliege. Da der Versicherte vor den jeweiligen Diensten unbestritten einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, erweise sich die Qualifikation als Erwerbstätiger als rechtens.  
 
3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzliche Rechtsauffassung nicht in Frage zu stellen. Insbesondere verkennt der Versicherte mit seiner Argumentation, wonach er für die geleistete volle Tätigkeit in der Armee zu 100 % zu entschädigen sei, dass es sich bei den Entschädigungen nach dem EOG eben gerade - bereits dem Namen nach - nicht um  Dienstlohn handelt, der für alle Dienstleistenden gleichermassen nach dem geleisteten (i.d.R. vollen) Pensum zu bemessen wäre, sondern um  Erwerbsersatz, der grundsätzlich - vorbehältlich der minimalen Entschädigung für Nichterwerbstätige - am durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen zu bemessen ist (Art. 10 Abs. 1 EOG). Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zur Qualifikation einer Person entweder als erwerbs- oder als nichterwerbstätig (tertium non datur) sowie zum Fehlen einer unsachgemässen Ungleichbehandlung der teilzeitlich Erwerbstätigen kann ohne Weiterungen verwiesen werden.  
 
4.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird. 
 
5.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Januar 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald