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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_111/2019  
 
 
Urteil vom 27. März 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Kazik, 
 
gegen  
 
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb. 
 
Gegenstand 
Nutzung eines unverzollten Motorfahrzeugs, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 11. Dezember 2018 (A-3322/2018). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 28. Januar 2019 erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2018 betreffend Nutzung eines unverzollten Motorfahrzeugs. Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 wurde er aufgefordert, bis 27. Februar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und beantragte eine Erstreckung der Zahlungsfrist bis 19. März 2019. Mit Verfügung vom 4. März 2019 wurde die Frist gemäss Art. 47 Abs. 2 BGG letztmals bis 19. März 2019 erstreckt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Fristerstreckung als Nachfrist im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG gelte und im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. März 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger