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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_238/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Mai 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2020 (IV.2019.00677). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 14. April 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2020, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. April 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 20. April 2020 (Poststempel)eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind, während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Vorinstanz zunächst ihre Zuständigkeit sowie jene der IV-Stelle prüfte und entschied die eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. September 2019 an die Hand zu nehmen, 
dass der Beschwerdeführer zwar die Begründung beanstandet, jedoch nicht geltend macht, das kantonale Gericht wäre unzuständig, 
dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich im Ergebnis Bundesrecht verletzt, 
dass gemäss dem kantonalen Gericht streitig und zu prüfen war, ob die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für einen Microsoft Office Kurs zu Recht verweigerte, 
dass der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren Anträge stellt, die ausserhalb des durch die Verwaltungsverfügung bestimmten Anfechtungs- und vorinstanzlichen Streitgegenstands liegen (BGE 144 I 11 E. 4.3 S. 14), weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden kann, 
dass der vorinstanzliche Entscheid die verfügte Verweigerung der Kostenübernahme für den Microsoft Office Kurs zum einen mit der Begründung bestätigte, dieser Kurs entspreche keiner Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsrechts und könne somit von vornherein keine Umschulungsmassnahme im Sinne von Art. 17 IVG darstellen; Zum anderen erwog die Vorinstanz, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Absolvierung des Kurses für die vom Beschwerdeführer angestrebte Tätigkeit als Romanschriftsteller - sofern dies überhaupt eine Erwerbs- und nicht bloss eine Liebhabertätigkeit darstelle, für welche die Beschwerdegegnerin nicht aufzukommen habe - im Sinne von Art. 17 IVG notwendig sei, zumal der Beschwerdeführer bereits vor dem durchgeführten Kurs in der Lage gewesen sei, Mitteilungen und Eingaben zu verfassen und einen Mailverkehr zu führen; Im Übrigen liess das kantonale Gericht offen, ob Eingliederungsmassnahmen aufgrund der gesundheitlichen Situation und des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers überhaupt durchgeführt werden könnten, 
dass mit einer pauschal gehaltenen Behauptung, die Vorinstanz habe sich mit seinen Vorbringen nicht auseinandergesetzt, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht hinreichend begründet ist; es müsste zumindest ansatzweise nachvollziehbar aufgezeigt sein, inwiefern diese Vorbringen für die vorinstanzliche Entscheidfindung von Bedeutung gewesen sein sollen, weshalb wegen deren fehlenden Nennung im angefochtenen Entscheid dieser nicht mehr sachgerecht anfechtbar sein soll (Urteil 8C_374/2019 vom 19. Juni 2019 mit Hinweis auf BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 und 229 E. 5.2 S. 236), 
dass den Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht entnommen werden kann, weshalb der Kurs als Umschulungsmassnahme im Sinne von Art. 17 IVG zu qualifizieren wäre oder mit Blick auf seine vor der Kursteilnahme vorhandenen Fähigkeiten notwendig gewesen sein soll, 
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen somit nicht substanziiert, sondern rein appellatorischer Natur sind, 
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers daher den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Mai 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli