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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_370/2021  
 
 
Urteil vom 27. Juli 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 7. Juni 2021 (BKBES.2021.51). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 25. Januar 2021 wegen Beschimpfung und Drohung zum Nachteil von Staatsanwalt Flückiger zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen. A.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. 
 
Am 12. März 2021 wies die Staatsanwaltschaft u.a. die Anträge von A.________ auf Beiordnung einer notwendigen Verteidigung und Sistierung des Verfahrens ab. Dem Gesuch um Akteneinsicht gab sie statt. 
 
Am 7. Juni 2021 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Mit Beschwerde vom 20. Juni 2021, welche vom Bundesstrafgericht zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen wurde, beantragt A.________ sinngemäss die Aufhebung dieses obergerichtlichen Beschlusses. Mit Eingaben vom 27. Juni 2021 ergänzt er seine Beschwerde. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer kritisiert verschiedene der mit seinen Angelegenheiten befassten Staatsanwälte und Richter und macht ohne jede nachvollziehbare Begründung geltend, er habe nur unvollständige Akteneinsicht erhalten. Konkrete Ausführungen, inwiefern das Obergericht im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt haben soll, bleibt er indessen schuldig. So hat etwa das Obergericht im angefochtenen Entscheid dargetan, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit von der Staatsanwaltschaft bereits mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 entschieden wurde und dementsprechend nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei. Der Beschwerdeführer behauptet nach wie vor bloss, die Solothurner Staatsanwaltschaft sei nicht zuständig, das Verfahren gegen ihn zu führen. Damit setzt er sich nicht sachgerecht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Auch mit den Ausführungen des Obergerichts, dass es sich beim Strafverfahren gegen ihn um einen Bagatellfall handle, der keine besonderen, ihn überfordernden Schwierigkeiten aufwerfe, weshalb er keinen Anspruch auf eine amtliche Verteidigung habe, setzt er sich nicht auseinander, sondern behauptet im Wesentlichen einfach das Gegenteil. Offensichtlich verspätet und damit unzulässig ist die Rüge, der Präsident der Beschwerdekammer Müller sei befangen, weil er in einem Verfahren im Jahre 1996 selber Beschuldigter gewesen sei. Aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids ergibt sich im Übrigen zweifelsfrei, dass das Bundesgericht, und nicht das Bundesstrafgericht für die Behandlung seiner Beschwerde zuständig ist. 
 
Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juli 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi