Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_22/2022  
 
 
Urteil vom 27. Juli 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Sturzenegger, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_485/2022 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. Juni 2022. 
 
 
Sachverhalt:  
Im Zusammenhang mit einer Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_485/2022 vom 27. Juni 2022 auf die von A.________ gegen den Nichteintretensbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2022 erhobene Beschwerde nicht ein. 
Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 erhebt A.________ gegen das Urteil 5A_485/2022 "Einsprache". 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Urteile gegen das Bundesgericht erwachsen mit ihrer Ausfällung sofort in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Einsprache oder ein anderes Rechtsmittel in der Sache besteht nicht. 
 
2.  
Das Bundesgericht kann indes dann ausnahmsweise auf seine Urteile zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind im Revisionsgesuch in gedrängter Form darzulegen. 
 
Ob A.________ mit seiner "Einsprache" letztlich ein Revisionsgesuch stellen möchte, kann offen bleiben, weil er lediglich seiner Meinung Ausdruck verleiht, dass er seine damaligen Beschwerden vor Ober- bzw. Bundesgericht genügend begründet habe; ein Revisionsgrund wird indes weder genannt noch wenigstens sinngemäss begründet. 
 
3.  
Nach dem Gesagten könnte auf die "Einsprache", soweit sie als Revisionsgesuch anzusehen wäre, nicht eingetreten werden. Weil sich nicht abschliessend beurteilen lässt, was A.________ mit seiner Eingabe bezweckt, wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Soweit in der Eingabe vom 18. Juli 2022 ein Revisionsgesuch zu sehen wäre, wird darauf nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juli 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli