Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_693/2018  
 
 
Urteil vom 27. August 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde U.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peder Cathomen, 
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Gemeindesteuer der Einwohnergemeinde U.________/GR, Steuerperioden 2013-2015, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 18. Juni 2018 (A 18 14). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ hat steuerrechtlichen Wohnsitz in V.________/ZH und ist kraft Grundeigentums im Kanton Graubünden bzw. in der Einwohnergemeinde U.________/GR wirtschaftlich zugehörig. Aus den Steuerperioden 2013-2015 bestehen rechtskräftig veranlagte Steuerforderungen (Vermögens- und Liegenschaftssteuern 2013 und 2015, Liegenschaftssteuer 2014) der Belegenheitsgemeinde gegenüber der Steuerpflichtigen von insgesamt Fr. 321.--. Am 30. Mai 2016 und am 5. April 2017 ersuchte die Steuerpflichtige die Belegenheitsgemeinde um Erlass dieser Steuern. Mit Beschluss ("Entscheid") vom 19. Dezember 2017 wies die Belegenheitsgemeinde das Gesuch ab, was sie der Steuerpflichtigen gleichentags schriftlich mitteilte und ihr anbot, auf Wunsch eine Verfügung zu erlassen.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 20. März 2018 (Poststempel) erhob die Steuerpflichtige beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen den Beschluss der Belegenheitsgemeinde vom 19. Dezember 2017. In Anbetracht dessen, dass ein taugliches Anfechtungsobjekt fehle, trat das Verwaltungsgericht, 4. Kammer, mit Entscheid A 18 14 vom 18. Juni 2018 einzelrichterlich auf die Beschwerde nicht ein.  
 
1.3. Die Steuerpflichtige erhebt am 17. August 2018 (Poststempel) beim Bundesgericht Beschwerde, wobei sie geltend macht, es liege ein besonders bedeutender Fall vor. Sie beantragt, die Entscheide vom 18. Juni 2018 und vom 19. Dezember 2017 seien aufzuheben und die offenen Steuern seien zu erlassen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr eine Entschädigung von mindestens Fr. 1'000.-- nebst einem angemessenen Betrag aufgrund ihrer offensichtlichen Notlage zuzusprechen, gegebenenfalls sei ihr ein Anwalt beizuordnen.  
 
1.4. Das präsidierende Mitglied hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]).  
 
2.  
 
2.1. Die (allgemeinen) Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
 
2.2. Die Steuerpflichtige beruft sich in allgemeiner Weise auf einen besonders bedeutenden Fall, was sie damit begründet, dass die kommunalen Behörden "in mehrfacher Hinsicht willkürlich gegen die Gesetze und die in der Verfassung garantierten Rechte verstossen" hätten und das Verwaltungsgericht "diese Praxis durch Nichteintreten geschützt" habe. Dies allein begründet praxisgemäss weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch einen besonders bedeutenden Fall (dazu BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410) im Sinne von Art. 83 lit. m BGG (Urteil 2C_621/2018 vom 10. August 2018 E. 1.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig.  
 
2.3. Dagegen fällt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 83 lit. m Teilsatz 1 in Verbindung mit Art. 113 ff. BGG). Mit diesem Rechtsmittel kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.4. Gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Graubünden] vom 8. Juni 1986 (StG/GR; BR 720.000) "können" die Staatssteuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden", was heisst, dass kein Rechtsanspruch besteht (Urteil 2D_55/2012 vom 24. September 2012 E. 2.1). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Gemeindesteuern (siehe das Gesetz [des Kantons Graubünden] vom 31. August 2006 über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG/GR; BR 720.200]). Demgemäss kann die Steuerpflichtige allein durch eine willkürliche Auslegung und/oder Anwendung des kantonalen Rechts in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein (Art. 115 lit. b BGG; Urteil 2D_2/2018 vom 2. August 2018 E. 2.2). Fehlt ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, bleibt es der Steuerpflichtigen möglich, mit der Verfassungsbeschwerde diejenigen Rechte als verletzt zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5).  
 
2.5. Die Steuerpflichtige bringt in ihrer Eingabe im Wesentlichen vor, sie habe mit Schreiben an die Belegenheitsgemeinde vom 18. Januar 2018 durchaus um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht. Eine solche sei ihr aber nicht zugestellt worden, zumal es nicht angehen könne, die Verfügung kostenpflichtig zu erlassen. Zudem sei die Erbengemeinschaft faktisch handlungsunfähig und sei sie, die Steuerpflichtige, selber mittellos. Mit Blick auf diese Ausführungen in der Eingabe vom 18. Januar 2018 durfte die Vorinstanz verfassungsrechtlich haltbar feststellen, die Steuerpflichtige habe nicht um eine anfechtbare Verfügung ersucht. Was die Kostenpflicht betrifft, hätte die Steuerpflichtige in detaillierter Auseinandersetzung mit dem Verfassungsrecht aufzuzeigen gehabt, dass und inwiefern sie durch die Kostenpflicht in ihren verfassungsmässigen Individualrechten (aus Bundesverfassung oder EMRK) verletzt werde. Dies ist unterblieben. Ohnehin ist fraglich, ob sie damit den Anforderungen der "Star-Praxis" genügen könnte. Zu Art. 6 EMRK ist festzuhalten, dass dieser im Veranlagungsverfahren, welchem das Erlassverfahren zuzuordnen ist, von vornherein nicht zum Tragen kommt (Urteile des EGMR  Chambaz gegen die Schweiz vom 5. April 2012 [11663/04] § 38;  Ferrazzini gegen Italien vom 12. Juli 2001 [44759/98] § 25 ff.).  
 
2.6. Die Beschwerde leidet folglich an einer offensichtlich ungenügenden Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dies kann im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des präsidierenden Mitglieds geschehen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
 
3.1. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich der Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Mit Blick auf die Sachlage erscheint es als gerechtfertigt, von der Kostenauferlegung abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).  
 
3.2. Dem Kanton Graubünden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher