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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_173/2020  
 
 
Urteil vom 27. August 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Meyer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Oliver Lücke, 
 
gegen  
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit; vorläufige Aufnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 15. Januar 2020 (100.2019.187U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geboren am 25. Dezember 1973) ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 1994 in die Schweiz ein. Im September 1995 wurde sein Asylgesuch abgewiesen und seine vorläufige Aufnahme verfügt. Gestützt auf die am 17. April 2001 geschlossene Ehe mit einer Schweizer Bürgerin erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Aus der Ehe gingen zwei Söhne (geboren am 15. Juni 2002 und 9. Oktober 2003) hervor, die im Besitz des Schweizer Bürgerrechts sind. Am 28. Oktober 2003 erfolgte die Scheidung, wobei das alleinige Sorgerecht über die Kinder der Mutter zugeteilt wurde. Nach Auflösung der Ehe erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung; seit dem 27. August 2012 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 13. Oktober 2014 heiratete er eine in der Schweiz niedergelassene kroatische Staatsangehörige. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 28. März 2015 geschieden.  
 
A.b. Am 7. November 2017 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und zu einer Geldstrafe. A.________ trat seine Freiheitsstrafe am 26. November 2018 an.  
 
B.  
Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV], Migrationsdienst [MIDI]) gewährte A.________ am 6. Dezember 2018 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und zur damit verbundenen Wegweisung. Am 30. Januar 2019 widerrief es die Niederlassungsbewilligung von A.________ und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]) vom 2. Mai 2019; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 15. Januar 2020). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Februar 2020 beantragt A.________ vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2020 sei aufzuheben; vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen und er sei ausländerrechtlich zu verwarnen; die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Subeventuell (recte: eventuell) sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern und das Staatssekretariat für Migration (SEM) haben sich nicht vernehmen lassen. 
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde am 20. Februar 2020 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf deren Fortdauern besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Ob die Bewilligung zu Recht widerrufen wurde, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 137 I 284 E. 1.3 S. 287). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern andere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).  
Im Rahmen seiner Vorbringen zur sozialen Integration legt der Beschwerdeführer seiner Beschwerde einen Untermietvertrag vom 19. Januar 2020 sowie einen Arbeitsvertrag vom 27. Januar 2020 bei. Diese Tatsachen sind erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten und müssen als echte Noven im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20; bis 31. Dezember 2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], in der Fassung bis 31. Dezember 2018 [AS 2007 5437]) kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. er diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) oder wenn er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteil 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020).  
 
3.2. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 144 I 266 E. 3 S. 271 ff.; 144 I 91 E. 4.2 S. 96). Der Anspruch aus Art. 8 EMRK gilt indessen nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziffer 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, die privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib im Land in einer Gesamtsicht anhand mehrerer Kriterien zu erfassen (Schwere des Fehlverhaltens und Alter des Täters; Dauer der Anwesenheit; seit der Tat verstrichener Zeitraum; Verhalten des Betroffenen während diesem; Nationalität der beteiligten Personen; Art und Natur der familiären Bindungen; Kenntnis der Straftat bei Eingehen der Beziehung; der Familie drohende Nachteile sowie Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gast- und zum Heimatstaat (Urteil des EGMR  Saber und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018 [Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40). Das so gewichtete private Interesse ist gegen das öffentliche an der Entfernung bzw. Fernhaltung der betroffenen Person im Einzelfall abzuwägen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3 S. 271 ff.; 135 I 143 E. 2.1 S. 147, 153 E. 2.2.1 S. 156; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen; Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2).  
 
3.3. Zwar soll die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht indessen praxisgemäss regelmässig auch in diesen Fällen ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der ausländischen Täterin oder des ausländischen Täters zu beenden, da und soweit sie (1) hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. (2) sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 3.3).  
 
3.4. Der Grad der von der betroffenen ausländischen Person fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund ihres bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebensowenig wird (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (Urteile 2C_1062/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.1; 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3 mit Hinweis). Je schwerer die zu befürchtende bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich in Kauf zu nehmen (vgl. zum hier nicht anwendbaren FZA: BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2). Als schwerwiegend gelten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus und Menschenhandel (vgl. zum hier nicht anwendbaren FZA: BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 131; Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.2).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergericht des Kantons Bern vom 7. November 2017 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Damit kommt ein schwerwiegender Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung zum Ausdruck. Der Beschwerdeführer hat einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AIG (in der Fassung bis 31. Dezember 2018 [AS 2007 5437]) gesetzt, was er nicht bestreitet.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Sanktion und Würdigung des Sachverhalts (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216; Urteil 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Festsetzung des Strafmasses durch das Strafgericht werden sämtliche mildernden Umstände bereits mitberücksichtigt, weshalb im ausländerrechtlichen Verfahren grundsätzlich kein Raum verbleibt, die Beurteilung des Strafrichters infrage zu stellen (Urteil 2C_129/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2).  
 
4.2.2. Den Beschwerdeführer trifft ausländerrechtlich ein sehr schweres Verschulden: Er griff über einen längeren Zeitraum wiederholt und schwer in die sexuelle Integrität seines Opfers ein, der damals zwischen sieben und zehn Jahre alten Tochter seiner zweiten Ex-Ehegattin bzw. aktuellen Lebenspartnerin. Da er die verschiedenen sexuellen Handlungen mehr als einmal vornahm, ging das Obergericht von einer "grösseren Anzahl von Taten" aus. Das Obergericht erachtete es als besonders verwerflich, dass der Beschwerdeführer die sexuellen Handlungen derart in den Alltag eingebaut habe, dass sie für sein Opfer schon fast zur Normalität geworden seien. Die Taten hätten sich über einen Zeitraum von über zwei Jahren erstreckt, was einer langen Zeit entspreche. Das Obergericht stufte das Verschulden des Beschwerdeführers "aufgrund des lange andauernden sexuellen Missbrauchs" gesamtheitlich als erheblich ein.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Bei wiederholten Delikten gegen die sexuelle Integrität ist selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) gehören zu den strafbaren Verhaltensweisen, welche - vorbehältlich der Anwendung der strafrechtlichen Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) - heute zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar, die - wie hier - vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, doch trägt das Bundesgericht der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der in Art. 66a StGB geregelten Taten in der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK insofern Rechnung, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK - kommt (BGE 139 I 16 E. 5 S. 28 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer liess sich - nachdem er aufgrund sexueller Handlungen mit der Tochter seiner zweiten Ex-Ehegattin bzw. aktuellen Lebenspartnerin (begangen von Dezember 2010 bis ca. Ende Februar / Anfang März 2013) in Untersuchungshaft genommen worden war - nicht davon abhalten, wiederum einschlägig zu delinquieren. Er missachtete mehrmals das ihm als Ersatzmassnahme auferlegte Kontaktverbot zu seiner Ex-Ehegattin und deren Tochter und verübte weitere Delikte zum Nachteil des Kindes (Sexuelle Handlungen mit einem Kind; begangen in der Woche vom 7. bis 13. Oktober 2013), die schliesslich ebenfalls im strafrechtlichen Urteil berücksichtigt wurden. Nicht nur die Schwere der einzelnen Taten, sondern auch deren Häufung sprechen für ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass er das Land verlässt.  
 
 
4.3.2. Sodann sind die Einwendungen des Beschwerdeführers unbehelflich, mit denen er die Beurteilung der Rückfallgefahr zu relativieren versucht, zumal mangels Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden können (Urteil 2C_945/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.3.2).  
 
4.4. Zusammenfassend ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und an der Wegweisung aus der Schweiz besteht.  
 
5.  
Dem entsprechenden öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen, in der Schweiz verbleiben zu können: 
 
5.1. Der heute 46-jährige Beschwerdeführer hält sich bereits seit über 25 Jahren in der Schweiz auf; er ist im Alter von 20 Jahren eingereist und in der Folge hier verblieben. Selbst wenn die Zeit in Unfreiheit aufgrund der teilbedingten Strafe im Vergleich zur Gesamtaufenthaltsdauer eher kurz ausfiel, besteht vor dem Hintergrund einer langen Anwesenheit ein gewichtiges Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz verbleiben zu können.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Hinsichtlich der beruflichen Integration des Beschwerdeführers wertete die Vorinstanz zwar positiv, dass er eine Vielzahl von Arbeiten ausgeübt und sich gelegentlich weitergebildet habe. Ebenso sei ihm zugute zu halten, dass die verschiedenen Arbeitgeber mit seinen Leistungen gesamtheitlich zufrieden gewesen seien. Sein Lebenslauf weise jedoch immer wieder Abschnitte ohne Anstellungen auf, weshalb nicht von einer durchgehenden Arbeitstätigkeit seit seiner Ankunft in der Schweiz auszugehen sei. Zudem falle auf, dass der Beschwerdeführer es nie geschafft habe, über eine längere Zeitspanne im gleichen Anstellungsverhältnis zu bleiben. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer - ungeachtet der weitgehenden Rückzahlung - wiederholt auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Darüber hinaus habe er Schulden von mehreren zehntausend Franken nicht beglichen. Insgesamt sei die berufliche Integration deshalb nicht erfolgreich verlaufen.  
 
 
5.2.2. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, es sei willkürlich und widersprüchlich, wenn die Vorinstanz einerseits positiv werte, dass er eine Vielzahl von Arbeiten ausgeübt und sich gelegentlich weitergebildet habe, es jedoch als auffallend betrachtete, dass er nie über eine längere Zeitspanne im gleichen Anstellungsverhältnis gearbeitet habe. Überdies wendet der Beschwerdeführer ein, die nicht beglichenen Schulden von mehreren zehntausend Franken seien nicht geeignet, einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu rechtfertigen. Schliesslich seien die Schulden auch durch das Strafverfahren bedingt.  
 
5.2.3. Es ist weder willkürlich noch widersprüchlich, wenn die Vorinstanz die Quantität der Arbeiten des Beschwerdeführers positiv wertete, die jeweils kurzen Zeitspannen der Beschäftigungen indessen als auffällig betrachtete. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann nicht, in seinem Lebenslauf immer wieder Abschnitte ohne Anstellung aufzuweisen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer per 5. Dezember 2018 zwei Verlustscheine in der Höhe von Fr. 67'543.30 bestanden. Daran ändert nichts, dass die Schulden laut dem Beschwerdeführer durch das Strafverfahren bedingt seien, zumal er diese Situation selber zu verantworten hat. Im Übrigen können der in diesem Zusammenhang eingereichte Arbeitsvertrag vom 27. Januar 2020, wonach der Beschwerdeführer monatlich brutto Fr. 4'200.-- verdiene, und der Einwand, er könne so seine Schulden begleichen, nicht beachtet werden (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. vorstehende E. 2.3). Demnach ist zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die beruflich-wirtschaftliche Integration nicht erfolgreich verlaufen ist.  
 
5.3. Die soziale Integration des Beschwerdeführers kann bereits mit Blick auf seine Straftaten als nicht gelungen bezeichnet werden. Zudem beschränkt sich sein soziales Umfeld nach den vorinstanzlichen Feststellungen auf seine Partnerin und seine Söhne aus erster Ehe. Wenn der Beschwerdeführer dagegen geltend macht, unter dem Gesichtspunkt der sozialen Integration werde nicht verlangt, dass ein Ausländer über einen grossen Freundeskreis verfüge oder überdurchschnittlich am sozialen Leben teilnehme, vermag er damit seine unterdurchschnittliche soziale Integration nicht zu entkräften. Unerheblich sind in diesem Zusammenhang auch der eingereichte Untermietvertrag vom 19. Januar 2020 und der Arbeitsvertrag vom 27. Januar 2020, mit denen der Beschwerdeführer namentlich die selbständige Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts belegen möchte. Im Übrigen können diese echte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin nicht beachtet werden (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. vorstehende E. 2.3).  
 
5.4. Hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse unterstreicht der Beschwerdeführer, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung seine Söhne schwer treffen würde, was dem Kindesinteresse widerspreche.  
Der Beschwerdeführer ist Vater von zwei in der Schweiz wohnhaften Söhnen mit Schweizer Bürgerrecht. Sein älterer Sohn ist inzwischen volljährig und der jüngere steht seinerseits kurz vor der Volljährigkeit. Den unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer weder sorge- noch obhutsberechtigt ist und dass er nicht mit seinen Söhnen zusammenlebt. Das Verwaltungsgericht hat zudem erwogen, dass die Beziehung zu den Kindern intakt sei und durch gelegentliche Besuche gelebt werde. Weitere Betreuungsaufgaben würden vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Das Vorliegen einer engen wirtschaftlichen Bindung verneinte die Vorinstanz mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe nach der Scheidung von seiner ersten Ehegattin zwar regelmässig Unterhaltszahlungen erbracht. In den letzten Jahren seien diese Zahlungen jedoch ausgeblieben. Die Beziehung zu seinen Kindern vermag die öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht zu überwiegen. Seine Vaterfunktion kann der Beschwerdeführer - wenn auch in modifizierter Weise - auch vom Ausland her wahrnehmen. 
 
5.5. Schliesslich erscheint eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland als zumutbar:  
 
5.5.1. Der Beschwerdeführer hat die ersten rund 21 Jahre und damit den für die Persönlichkeit prägenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und ist mit den Verhältnissen in seiner Heimat vertraut. Selbst wenn aus dem erweiterten Familienkreis keine Verwandten mehr in Pakistan leben, ist nicht ausgeschlossen, dass der 46-jährige arbeitsfähige Beschwerdeführer in Pakistan leben und arbeiten kann. Seine hier im Rahmen verschiedener Ausbildungen und Anstellungen erworbenen Fähigkeiten dürften ihm die Eingliederung zusätzlich erleichtern.  
 
5.5.2. Im Weiteren stellt die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi keinen Grund für die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Pakistan dar: In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5459/2017 vom 17. März 2018 E.6.4; E-4621/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 8.3.3). Es trifft zwar zu, dass die Ahmadi in Pakistan einer schwierigen Lage ausgesetzt sind. Dem wird indessen praxisgemäss dadurch Rechnung getragen, dass bereits die Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft als "starkes Indiz" für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges qualifiziert wird, wobei die Beurteilung im Einzelfall nach den Regeln der Individualprüfung vorzunehmen ist. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann anzunehmen, wenn sich aus der persönlichen Situation des betreffenden Beschwerdeführers ein zusätzliches - das heisst über die schwierige Alltagslage der Ahmadi hinausgehendes - individuelles Gefährdungsindiz ergibt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5459/2017 vom 17. März 2018 E.6.4; E-4621/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 8.3.4).  
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht die Verhältnisse in seinem Heimatland nicht genügend festgestellt, ist ihm entgegen zu halten, dass diese Pflicht durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen ausländischen Person ein Stück weit relativiert wird (Art. 90 AIG). Die Mitwirkungspflicht betrifft insbesondere Tatsachen, die ihre persönliche Situation betreffen und die sie besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. Urteile 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 4.1; 2C_868/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.5; 2C_76/2017 vom 1. Mai 2017 E. 1.3; vgl. auch MEYER-LADEWIG/ LEHNERT, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 70 zu Art. 3 EMRK). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er konkret gefährdet ist. Er macht insbesondere nicht geltend, eine wichtige Stellung innerhalb der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi inne zu haben oder eine herausragende Position innerhalb der Pakistanischen Bevölkerung zu repräsentieren. Auch im vorinstanzlichen Verfahren beschränkte sich der Beschwerdeführer auf allgemeine Aussagen - namentlich auf die generelle Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe - und legte nicht nahe, inwiefern bei ihm eine überdurchschnittliche Gefährdungssituation bestehe. 
 
6.  
Zusammengefasst sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz namentlich im Hinblick auf seine relativ lange Anwesenheit von einigem Gewicht. Aufgrund der schweren Delikte gegen die sexuelle Integrität, des damit verbundenen Risikos eines Rückfalls, der Berücksichtigung von generalpräventiven Gesichtspunkten sowie der nur bedingt erfolgreichen wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers überwiegt das sicherheitspolizeiliche Interesse daran, dass er das Land verlässt. Daran vermag auch die Beziehung zu seinen - teils bereits erwachsenen oder nahezu volljährigen - Söhnen nichts zu ändern. Schliesslich zeigt der Beschwerdeführer keine persönliche Gefährdung auf und auch weitere Hindernisse, die eine Rückkehr in sein Heimatland als unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. 
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit unbegründet und deshalb abzuweisen. Nach dem Gesagten bleibt für eine Verwarnung kein Raum und es besteht auch kein Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz.  
 
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Meyer