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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_733/2021  
 
 
Urteil vom 27. September 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016, 
Ordnungsbusse, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 17. Juni 2021 (GB.2020.00007). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZH. Hinsichtlich der Steuerperiode 2016 erliess das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) am 13. November 2018 eine Ordnungsbussenverfügung. Darin sprach sie die Steuerpflichtige der Ordnungswidrigkeit (begangen durch nicht fristgerechtes Einreichen der Steuererklärung) schuldig und verurteilte sie die Steuerpflichtige zur Leistung von Fr. 3'600.--. Der Versand der Verfügung erfolgte im Verfahren "B-Post". Am 21. Oktober 2019 erliess die Veranlagungsbehörde gegenüber der Steuerpflichtigen eine Mahnung, nachdem die Busse noch nicht beglichen worden war. Gemäss elektronischer Sendungsverfolgung "track & trace" der Post CH AG nahm die Steuerpflichtige die Mahnung am 26. Oktober 2019 in Empfang.  
 
2.  
 
2.1. Rund elf Monate später, am 18. September 2020, erhob die Steuerpflichtige bei der Veranlagungsbehörde Einsprache gegen die Bussenverfügung vom 13. November 2018. Mit Blick auf die versäumte Frist trat die Veranlagungsbehörde auf die Einsprache nicht ein (Verfügung vom 11. November 2020). Darauf gelangte die Steuerpflichtige mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses eröffnete das Verfahren GB.2020.00007 und setzte der Steuerpflichtigen mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2020 eine Frist von zehn Tagen an, um eine verbesserte Beschwerdeschrift nachzureichen. Die Steuerpflichtige gab am 11. Januar 2021 eine ergänzte Beschwerdeschrift zu den Akten. Mit weiterer Präsidialverfügung vom 12. Januar 2021 setzte das Verwaltungsgericht der Steuerpflichtigen abermals eine Frist von zehn Tagen, um die rechtzeitige Einreichung der Eingabe vom 11. Januar 2021 nachzuweisen, ansonsten auf die Beschwerde bzw. das Begehren um gerichtliche Beurteilung nicht eingetreten werde.  
 
2.2. Mit Eingabe vom 31. Januar 2021 erhob die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragte, die Präsidialverfügung vom 12. Januar 2021 sei nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Beschwerde materiell einzutreten. Nachdem die Präsidialverfügung den Anforderungen an eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht genügt hatte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (Urteil 2C_105/2021 vom 3. Februar 2021).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde mit einzelrichterlichem Urteil vom 17. Juni 2021 im Verfahren GB.2020.00007 ab. Die Begründung ging im Wesentlichen dahin, dass die Veranlagungsbehörde den Versand der streitbetroffenen Bussenverfügung zulässigerweise im Verfahren der "B-Post" habe vornehmen dürfen, selbst wenn dies zwangsläufig dazu führe, dass kein Zustellnachweis vorliege. Die Veranlagungsbehörde habe aber die Zustellung zu beweisen.  
 
2.3.2. Im konkreten Fall mache die Veranlagungsbehörde geltend, führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Steuerpflichtige um Stundung der Zahlung ersucht habe, worauf die Veranlagungsbehörde das Stundungsgesuch am 23. Mai 2019 gutgeheissen habe. Die Steuerpflichtige stelle sich demgegenüber auf den Standpunkt, so das Verwaltungsgericht weiter, dass sie von der Bussenverfügung erst durch den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Oktober 2020 erfahren habe (dazu Urteil 5D_318/2020 vom 29. Dezember 2020). Das Verwaltungsgericht erwägt, dass von der Fiktion einer Zustellung der Bussenverfügung kurz nach dem 26. Oktober 2019 (Entgegennahme der Mahnung) auszugehen sei. Die Steuerpflichtige bringe zwar vor, am 5. November 2019 reagiert zu haben, doch sei sie den Nachweis hierfür, trotz Aufforderung, schuldig geblieben. Dafür, dass die Steuerpflichtige um die Bussenverfügung gewusst habe, spreche im Übrigen auch der Umstand, dass die Veranlagungsbehörde am 23. Mai 2019 antragsgemäss die Zahlungsaufforderung gestundet habe.  
 
2.4. Die Steuerpflichtige erhebt mit Schreiben vom 14. September 2021 (Poststempel: 15. September 2021) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei nichtig zu erklären und aufzuheben, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Einspracheentscheid nichtig zu erklären und aufzuheben, subeventualiter sei der Einspracheentscheid nichtig zu erklären und aufzuheben, subsubeventualiter sei die Zustellung der Bussenverfügung vom 13. November 2018 nichtig zu erklären, subsubsubeventualiter sei die Bussenverfügung nichtig zu erklären und aufzuheben bzw. die Veranlagungsbehörde aufzufordern, die Bussenverfügung vom 13. November 2018 erneut per Gerichtsurkunde oder Einschreibebrief zuzustellen.  
 
2.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG, abgesehen.  
 
3.  
 
3.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben den Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten. Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1).  
In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2). Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts prüft das Bundesgericht in jedem Fall nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 147 I 194 E. 3.4; 147 II 44 E. 1.; 147 V 156 E. 7.2.3). 
Wird eine solche Verfassungsrüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ist nicht zu hören und führt zum Nichteintreten auf die Eingabe (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). 
 
3.2.  
 
3.2.1. Die angefochtene Verfügung 11. November 2020, mit welcher die Veranlagungsbehörde auf die Einsprache nicht eingetreten war (vorne E. 1.2), beruht auf nicht harmonisiertem und damit rein kantonalem Recht (§ 11 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2], welcher die Wahrung von Fristen zum Inhalt hat). Dass die kantonalrechtliche Verankerung zur qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit führt, ist der Steuerpflichtigen aus verschiedenen früheren Verfahren bekannt (zuletzt etwa Urteile 1B_460/2021 vom 26. August 2021 E. 4; 1B_380/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4; 2C_98/2021 vom 1. Februar 2021 E. 2.2; 5D_318/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 2; 6B_947/2020 vom 19. November 2020 E. 4, um nur einige zu nennen).  
 
3.2.2. Die Steuerpflichtigen macht im bundesgerichtlichen Verfahren hauptsächlich geltend, sie habe der Vorinstanz am 1. März 2021 den Zustellungsnachweis vom 12. November 2019 zukommen lassen. Daraus gehe hervor, dass sie sich am 5. November 2021 (gemeint sein dürfte der 5. November 2019) an die Veranlagungsbehörde gewandt habe. Die Steuerpflichtige will im damaligen Schreiben die Veranlagungsbehörde aufgefordert haben, ihr die Bussenverfügung zuzustellen. Das Schreiben vom 1. März 2021 sei, so die Steuerpflichtige, bei der Vorinstanz am 3. März 2021 eingetroffen.  
 
3.2.3. Die im bundesgerichtlichen Verfahren geäusserten Vorbringen bleiben appellatorischer Natur, zumal dem vorgelegten Auszug aus der elektronischen Sendungsverfolgung nicht entnommen werden kann, worum es sich bei der Sendung vom 12. November 2019 gehandelt hat. Ersichtlich ist einzig, dass die Aufgabe am 12. November 2019 erfolgte und die Zustellung am 13. November 2019 vorgenommen wurde. Dies reicht nicht aus, um der die Steuerpflichtige treffende Beweisführungs- und Beweislast hinsichtlich des angeblich am 5. November 2019 zur Post gebrachten Schreibens zu genügen (Art. 8 ZGB; zur sog. Normentheorie: BGE 144 II 427 E. 8.3.1).  
 
3.2.4. Da es auch für eine Behörde schwierig, wenn nicht gar unmöglich zu beweisen ist, dass eine Zustellung mittels einfacher Post tatsächlich erfolgt sei (BGE 145 IV 252 E. 1.8; 142 IV 125 E. 4.4), hat die Vorinstanz nicht auf die Eröffnung der ursprünglichen Verfügung abgestellt, sondern auf die unbestritten am 26. Oktober 2019 zugestellte Mahnung vom 21. Oktober 2019. Die vorinstanzlich festgestellte Zustellung der Mahnung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 124 E. 1.1), nachdem die Steuerpflichtige nichts vorbringt, womit sie der sie insofern treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit genügen könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.1). Entsprechend ist es jedenfalls nicht willkürlich, von der Fiktion auszugehen, die Zustellung sei zu dieser Zeit erfolgt. Die knappen Gegenargumente bleiben auch im Übrigen an der Oberfläche. Dadurch vermag die Steuerpflichtige in keiner Weise aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei Auslegung und/oder Anwendung des rein kantonalen Rechts verfassungsrechtlich unhaltbar vorgegangen sei. Zur angeblichen Nichtigkeit legt sie keinerlei Argumente vor. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
3.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Eingabe ist daher nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher