Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_519/2022
Urteil vom 27. September 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Matter.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberamt des Sensebezirks,
Kirchweg 1, Postfach 12, 1712 Tafers,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Benützungsgebühren der Einwohnergemeinde U.________ /FR, Abgabeperiode 2019,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, vom 13. Mai 2022 (604 2022 27 / 604 2022 28).
Erwägungen:
1.
1.1. Gegenüber A.________ erhob die Gemeinde U.________/FR mit Rechnung vom 29. November 2019 betreffend das Jahr 2019 Gebühren für Wasser, Abwasser und Kehricht im Gesamtbetrag von Fr. 601.25.
1.2. Gegen diese Gebührenrechnung erhoben die Betroffenen erfolglos Einsprache und danach die ihnen auf kantonaler Ebene zur Verfügung stehenden Rechtsmittel (Entscheid des Oberamts des Sensebezirks vom 28. Februar 2022; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 13. Mai 2022).
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Juni 2022 beantragen die Ehegatten A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, das kantonsgerichtliche Urteil vom 13. Mai 2022 aufzuheben; über den für das Jahr 2019 durch sie bereits bezahlten Betrag von Fr. 361.15 hinaus habe die Gemeinde U.________ von jeglicher Gebührenerhebung für Wasser, Abwasser und Kehricht abzusehen. Zudem ersuchen sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
1.4. Auf das Einholen von Vernehmlassungen ist verzichtet worden, da die Sache im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG beurteilt werden kann.
2.
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs, 1, Art. 90 und 100 Abs. 1 BGG ) sind grundsätzlich gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 146 VI 88 E. 1.3.2) und prüft es mit uneingeschränkter Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2). Rein kantonales oder kommunales Recht - wie vorliegend (vgl. unten E. 3.1) - überprüft das Bundesgericht, von hier nicht entscheidwesentlichen Ausnahmen abgesehen ( Art. 95 lit. b - e BGG ), nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 108 E. 4.4). Bei der Überprüfung stehen regelmässig verfassungsmässige Rechte im Vordergrund (BGE 146 I 11 E. 3.1.3), insbesondere die Verletzung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 134 I 140 E. 5.4; Urteil 2C_394/2021 vom 26. Mai 2021 E. 2.2.2).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 73 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.6). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).
2.4. Ungebührliche Rechtsschriften können zur Änderung zurückgewiesen werden (vgl. Art. 42 Abs. 6 BGG).
2.4.1. Das vorliegende Verfahren geht auf einen zwischen den Beschwerdeführern und den Gemeindebehörden (sowie den kantonalen Rechtsmittelinstanzen) seit längerer Zeit andauernden und Jahr für Jahr mit jeder neuen Gebührenrechnung wieder akut werdenden Konflikt zurück. Die Beschwerdeführer berufen sich auf die von ihnen so bezeichneten "B.________schen Gesetze", d.h. auf eine durch den damaligen Gemeindeammann B.________ im Januar 2000 angeblich ausgestellte schriftliche Zusicherung, wonach die hier massgeblichen Gebühren gegenüber den Beschwerdeführern zeitlebens nur nach Massgabe des Verursacherprinzips erhoben würden.
Dagegen hat das Kantonsgericht festgehalten, dass die Sichtweise der Beschwerdeführer weder dem - richtig verstandenen - Dokument von Januar 2000 noch den anwendbaren Rechtsbestimmungen entsprechen würde; das sei den Betroffenen immer wieder - u.a. in mehreren rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - erklärt worden, aber ohne Erfolg (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils, nachfolgend: a.U.; siehe dazu auch unten E. 3.3 u. 4.1).
2.4.2. Auch im vorliegenden Verfahren berufen sich die Beschwerdeführer vor Bundesgericht im Wesentlichen - und teilweise in ungebührlicher Form - darauf, dass die kantonalen Behörden die "B.________schen Gesetze" missachtet hätten. Die Grenze zur Ungebührlichkeit ist z.B dort überschritten, wo die Beschwerdeführer den Gemeindebehörden und/oder den kantonalen Rechtsmittelinstanzen in mehrfacher Hinsicht ohne irgendwelche Beweise ein strafrechtlich verfolgbares Verhalten vorwerfen.
2.4.3. Hier kann angesichts des unzweifelhaften Verfahrensausgangs davon abgesehen werden, die Beschwerdeschrift für eine an sich erforderliche Nachbesserung an die Beschwerdeführer zurückzuweisen.
3.
Im angefochtenen Urteil werden die massgeblichen Rechtsgrundlagen in der kantonalen Gesetzgebung sowie den kommunalen Reglementen umfassend dargestellt und dann auf den vorliegenden Fall angewandt.
3.1. Das kantonale Gewässergesetz vom 18. Dezember 2009 (GewG; SGF 812.1) sieht in Art. 40 Abs. 3 vor, dass nebst der Anschlussgebühr und Vorzugslast eine jährliche Grundgebühr und eine Betriebsgebühr erhoben wird. Auch das kantonale Gesetz über das Trinkwasser vom 6. Oktober 2011 (FWG; SGF 821.32.1), auf dem das kommunale Trinkwasserreglement beruht, sieht in Art. 27 Abs. 3 vor, dass nebst der Anschlussgebühr und Vorzugslast eine jährliche Grundgebühr und eine Betriebsgebühr erhoben wird.
3.1.1. Auf dieser Grundlage verabschiedete die Gemeindeversammlung von U.________ am 20. April 2018 sowohl das Trinkwasserreglement wie auch das Abwasserreglement. Die Genehmigung durch die zuständigen kantonalen Behörden erfolgte am 20. Juni 2018 (Trinkwasserreglement) bzw. 2. Juli 2018 (Abwasserreglement). Beide kommunalen Reglemente sind seit dem 1. Januar 2019 in Kraft und von den Behörden von Amtes wegen anzuwenden (Art. 10 Abs. 1 des kantonaten Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]).
3.1.2. Die hier massgeblichen Bestimmungen kommunalen Rechts sind im angefochtenen Urteil umfassend aufgeführt, so Art. 37 u. 38, 48 u. 49 sowie Art. 52 des Trinkwasserreglements; daneben Art. 24 u. 42, Art. 43 Abs. 2 u. Art. 48 Abs. 1 Abwasserreglements (vgl. zu E. 3.1 insgesamt: E. 4.1.1 a.U.).
3.2. In Anwendung dieser Bestimmungen hat das Kantonsgericht die den Beschwerdeführern für 2019 auferlegten Gebühren als rechtskonform beurteilt.
3.2.1. Vorab hat das Gericht erwogen, dass die gleichzeitige Erhebung einer (mengenabhängigen) Betriebsgebühr und einer (mengenunabhängigen) Grundgebühr nicht nur in den einschlägigen kommunalen Reglementen explizit vorgesehen sei, sondern auch den kantonalrechtlichen Vorgaben entspreche. Sie stimme zudem mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überein, die es in ständiger Praxis als zulässig erachte, wenn zusätzlich zur Betriebsgebühr eine Grundgebühr erhoben werde (E. 4.1.2 a.U., m.H. auf BGE 128 I 46 E. 5b/bb; Urteile 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 6.4, 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5 f., 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.2).
Eine solche Gebührenerhebung stelle auch - entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführer - keine doppelte oder gar vierfache Gebührenerhebung dar: Während die Grundgebühren (auch als Bereitstellungsgebühren bezeichnet) als Entgelt für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur konzipiert seien, richteten sich die Betriebsgebühren nach der tatsächlichen Benutzung der entsprechenden Anlagen. Den Beschwerdeführern könne auch insoweit nicht gefolgt werden, als diese die Meinung vertreten würden, dass die Gemeinde für die erhobenen Grundgebühren keine Leistung erbringe. Die Betroffenen würden aber nicht geltend machen, dass die von ihnen erhobenen Gebühren dem Äquivalenzprinzip oder dem Gleichheitsgebot widersprächen, wofür übrigens keine Anhaltspunkte bestünden (E. 4.1.2 a.U.).
3.2.2. Das Kantonsgericht hat im Übrigen erkannt: Soweit - wie vorliegend - eine entsprechende formellgesetzliche Grundlage besteht, können auch (Kausal-) Abgaben erhoben werden, die einen Mehrertrag abwerfen. Im Geltungsbereich des Kostendeckungsprinzips darf die Abgabe aber maximal so bemessen werden, dass sie eine Deckung des massgebenden Gesamtaufwandes erlaubt. Zu diesem zählen nicht nur die laufenden Ausgaben, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven. Dagegen lässt es das Kostendeckungsprinzip nicht zu, dass die Eingänge von vornherein höher als der Gesamtaufwand ausfallen sollen, dass also ein Gewinn angestrebt wird. Dass dem so wäre, haben die Beschwerdeführer zwar wiederholt vorgebracht, aber nicht begründet dargelegt (E. 4.1.3 a.U., m.H. auf BGE 124 I 11 E. 6c u. 6d sowie E. 7c u. 7e; 122 I 279 E. 6a; Urteile 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 6.2.2, 2C_404/2010 vom 20. Februar 2012 E. 6.5). Die kritisierten Tarife entsprechen mit Fr. 1.17/m3 (Wasser) resp. Fr. 1.44/m3 (Abwasser) den kommunalen Reglementen (Art. 52 des Trinkwasserreglements; Art. 48 Abs. 1 des Abwasserreglements) sowie den vom Gemeinderat am 23. September 2019 verabschiedeten Tarifen (Art. 3 des Trinkwassertarifs; Art. 5 des Abwassertarifs; E. 4.1.4 a.U.).
3.3. Eingehend hat sich die Vorinstanz ausserdem mit den Vorbringen der Beschwerdeführer auseinander gesetzt, wonach die ihnen in Rechnung gestellten Gebühren den «B.________schen Gesetzen» widersprechen würden.
Dazu wird im angefochtenen Urteil festgehalten: Für ihre Vorbringen beziehen sich die Betroffenen auf ein vom ehemaligen Gemeinderat und Syndic B.________ unterschriebenes Dokument mit dem Titel «Regenwasser-Nutzung: Vorschriften zur Verrechnung». Entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerenthält dieses Dokument aber keine individuellen Zusicherungen. Vielmehr wird den Beschwerdeführern dort in allgemeiner Art und Weise dargelegt, nach welchen Formeln sich die Wasser- und Abwassergebühren berechnen: «Trinkwassergebühr: Zähler 1 bzw. «ARA-Gebühr: Zähler 7 - Zähler 2 + Zähler 3». Die auf dem eingereichten Dokument angebrachte handschriftliche Notiz («Addition vor Subtraktion») stammt denn auch offensichtlich nicht von B.________, sondern vom Beschwerdeführer selbst (E. 4.2 a.U.).
Wie das Kantonsgericht weiter erwogen hat, wurde den Beschwerdeführern bereits in mehreren rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erklärt, weshalb bei der Abwassergebühr nur der Zähler 2 und nicht auch der Zähler 3 vom Zähler 1 in Abzug gebracht wird, was auch nicht im Widerspruch zu den Verrechnungsvorschriften steht, welche der Gemeindeammann den Beschwerdeführern im Januar 2000 kommunizierte. Gegenüber diesen Erwägungen in den verschiedenen Entscheiden haben die Beschwerdeführer keine substanziierten Rügen erhoben. Mit der Gebührenerhebung der Gemeinde stimmt zusätzlich überein, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung der Wasserverbrauch einer Liegenschaft einen tauglichen Indikator für die erzeugte Abwassermenge darstellt, selbst wenn nicht das ganze bezogene Trinkwasser mit dem Abwasser abfliesst (E. 4.2 a.U. m.H. auf das Urteil 2P.262/2005 vom 9. Februar 2006 E. 3.1).
3.4. Das Kantonsgericht hat weiter die Behauptungen der Beschwerdeführer entkräftet, wonach sie für 2019 den Betrag von Fr. 361.15 beglichen und somit die von ihnen verursachten (bzw. geschuldeten) Wasser- und Abwassergebühren bereits bezahlt hätten. Auch hat es mit eingehender Begründung verneint, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren verletzt worden wäre (vgl. E. 3 a.U.); diese hätten auch (mangels nachgewiesener Bedürftigkeit und wegen der Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren) keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. E. 6 a.U.)
4.
Was vor Bundesgericht gegen das angefochtene Urteil geltend gemacht wird, vermag eine Gutheissung der Beschwerde in keiner Weise zu rechtfertigen.
4.1. Die hier umstrittene Gebührenerhebung beruht auf kantonalen Gesetzes- und kommunalen Reglementsbestimmungen (vgl. oben E. 3.1). Somit müssten die Beschwerdeführer vor Bundesgericht dartun, dass die Anwendung dieser Bestimmungen im angefochtenen Urteil - nebst einer hier nicht rechtsgenügend geltend gemachten Verletzung anderer verfassungsmässiger Garantien - nicht weniger als willkürlich, d.h. geradezu offensichtlich unrichtig, wäre (vgl. oben E. 2.2). Das gelingt ihnen nicht. Soweit sie sich mit dem Urteil des Kantonsgerichts überhaupt substanziiert und in gebührlicher Form auseinandersetzen (vgl. oben E. 2.3 u. 2.4), beschränken sie sich im Wesentlichen darauf, der (Beweis-) Würdigung der Vorinstanz rein appellatorisch die eigene Sichtweise entgegenzusetzen. Ihre Argumentation erweist sich in sämtlichen Aspekten als unzureichend. Das trifft namentlich insoweit zu, als sich die Beschwerdeführer gegen die Beurteilung des Kantonsgerichts wenden, wonach die massgebliche Gebührenerhebung in jeglicher Hinsicht im Einklang mit geltendem Recht und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt sei, u.a. durch den Bezug einer Grund- neben einer Betriebsgebühr (vgl. oben E. 3.2.1) oder aufgrund der vollumfänglichen Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Kostendeckungsprinzips (vgl. oben E. 3.2.2).
4.2. Unzureichend sind die Vorbringen der Beschwerdeführer auch dort, wo sie sich mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil zu den "B.________schen Gesetzen" auseinandersetzen. In beträchtlichen Teilen bleiben ihre Vorbringen unsubstanziiert (vgl. oben E. 2.2 u. 2.3) oder erweisen sich als ungebührlich (vgl. oben E. 2.4). Daneben wird nicht dargetan, dass die Feststellungen des Kantonsgerichts zum zutreffenden Verständnis des Dokuments von Januar 2000 (vgl. oben E. 3.3.1) willkürlich wären. Als ungenügend erweist sich auch der Vorwurf, die Gemeindebehörden hätten den Grad der Kostendeckung nicht offengelegt, aber noch viel mehr die darauf fussende, gänzlich unbelegte Behauptung, aus der Buchhaltung der Gemeinde würden Millionenbeträge verschwinden.
4.3. Nichts können die Beschwerdeführer daraus ableiten, dass die in anderen Gemeinden für Wasser und Abwasser erhobenen Gebühren betragsmässig geringer sein mögen. Wesentlich ist hier einzig, dass - wie die Vorinstanz willkürfrei (bzw. ohne Verstoss gegen andere verfassungsmässige Garantien) befunden hat - die verfügten Gebühren im konkreten Fall im Einklang mit den kantonal genehmigten kommunalen Reglementen und in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erhoben wurden.
4.4. Im Übrigen vermögen die Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die Erwägungen des Kantonsgerichts zur Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 3 a.U.) oder zur unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6 a.U.) willkürlich wären oder in sonstiger Weise gegen ihre Verfassungsrechte verstossen würden.
4.5. Nicht weiter einzugehen ist letztlich auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Gebührenerhebung für 2019 wegen verfallener Fristen abgeschrieben werden müsse (vgl. u.a. S. 2 u. 4 der Beschwerdeschrift); sie hätten mit ihrer Einsprache der Gemeinde eine Frist von 30 Tagen gesetzt, um über die Einsprache zu entscheiden. Es steht jedoch den Beschwerdeführern zum Vornherein nicht zu, den Behörden Entscheidungsfristen anzusetzen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen. Dasselbe gilt für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, dem auch vor Bundesgericht (auf jeden Fall wegen Aussichtslosigkeit) nicht stattgegeben werden kann; eine kostenlose Verbeiständung kommt mangels einer Rechtsvertretung ohnehin nicht in Betracht. Dementsprechend werden die Beschwerdeführer solidarisch kostenpflichtig (vgl. zum Ganzen Art. 64 ff. BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: Matter