Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_215/2021  
 
 
Urteil vom 28. Juni 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung aus Dienstbarkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 20. Oktober 2021 (ZK1 2020 14). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
C.________ ist Eigentümerin der Liegenschaft GB-Nr. www KTN xxx, Grundbuch U.________. A.A.________ und B.A.________ sind Eigentümer der benachbarten Liegenschaft GB-Nr. yyy KTN zzz, Grundbuch U.________. Das Grundstück von C.________ verfügt über ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten der Liegenschaft von A.A.________ und B.A.________. 
 
B.  
 
B.a. Im Streit um diese Dienstbarkeit entschied der Einzelrichter am Bezirksgericht March soweit vorliegend noch von Interesse mit Urteil vom 25. Juni 2015 wie folgt:  
 
"1. [A.A.________ und B.A.________] werden verpflichtet, die entlang der V.________strasse und der (in südöstlicher Richtung verlaufenden) Grenze zwischen den Grundstücken KTN xxx und KTN zzz, Grundbuch U.________, gepflanzte Hecke innert 20 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils bis auf eine Distanz von 9.00 m, gemessen ab dem westlichsten Grenzpunkt der beiden Grundstücke, zu entfernen. 
2. Nach Ablauf dieser Frist wird [C.________] für berechtigt erklärt, die Entfernung der Hecke gemäss Ziff. 1 auf Kosten [von A.A.________ und B.A.________] vorzunehmen." 
 
 
B.b. Mit Urteil vom 19. Mai 2016 bestätigte das Kantonsgericht Schwyz diese Anordnung. Zudem wurde das erstinstanzliche Urteil wie folgt ergänzt:  
 
"3.  
a)  
[A.A.________ und B.A.________] werden verpflichtet, die drei Felsbrocken in der Linkskurve innert 20 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu entfernen.  
b)  
Nach Ablauf dieser Frist wird [C.________] für berechtigt erklärt, die Entfernung der Felsbrocken gemäss Ziffer 3a auf Kosten von [A.A.________ und B.A.________]  
vornzunehmen."  
 
 
 
B.c. Die von A.A.________ und B.A.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht am 15. März 2017 ab, soweit es auf diese eintrat (Urteil 5D_103/2016).  
 
C.  
 
C.a. Weil A.A.________ und B.A.________ in der Folge die Hecke und die drei Felsbrocken unverändert liessen, stellte C.________ am 14. Juni 2017 A.A.________ und B.A.________ eine Offerte der D.________ GmbH betreffend "Rückbau gemäss Urteil des Kantonsgerichts" zu, verbunden mit der Mitteilung, dass dieser Auftrag vergeben und die Kosten A.A.________ und B.A.________ in Rechnung gestellt würden. Am 17. November 2017 nahmen die D.________ GmbH und die Einzelunternehmung E.________ Metallbau die Rückbauarbeiten vor und stellten am 22. November 2017 bzw. 4. Dezember 2017 Rechnung. Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 liess C.________ A.A.________ und B.A.________ die beiden Rechnungen zukommen und forderte diese erfolglos zur Zahlung von Fr. 8'578.-- auf.  
 
C.b. Nach erfolgloser Schlichtung reichte C.________ beim Bezirksgericht Klage ein mit dem Begehren, ihr den Betrag von Fr. 8'578.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 24. Februar 2019 zu bezahlen. Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2019 beantragten A.A.________ und B.A.________, auf das Rechtsbegehren sei nicht einzutreten bzw. dieses sei vollumfänglich abzuweisen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Januar 2020 machten sie ausserdem widerklageweise Gegenforderungen geltend. Mit Urteil vom 28. Februar 2020 entschied das Bezirksgericht wie folgt:  
 
"1. [A.A.________ und B.A.________] werden verpflichtet, [C.________] den Betrag von Fr. 7'558.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Februar 2019 zu bezahlen. 
2. Auf die Widerklage wird nicht eingetreten." 
 
 
C.c. Gegen dieses Urteil wandten sich A.A.________ und B.A.________ ans Kantonsgericht. Dieses wies mit Urteil vom 20. Oktober 2021 (eröffnet am 26. Oktober 2021) das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat (Urteilsdispositiv Ziffer 1). Auf die Widerklage trat das Kantonsgericht ein, wies diese aber ab (Urteilsdispositiv Ziffer 2).  
 
D.  
Mit Verfassungsbeschwerde und Beschwerde in Zivilsachen vom 25. November 2021 beantragen A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts und stellen im Übrigen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die folgenden Rechtsbegehren: 
 
"2. 
2.1 Die Rechtswirkungen des vorinstanzlich missachteten Fehlens von Eigentumsrechten [von C.________] an der (effektiv inexistenten, nur vorgegebenen) Parzelle « KTN xxx » in der Landwirtschaftszone, welche ein Bestandteil unserer Liegenschaft KTN zzz KTN xxx", U.________, ist, seien wegen Verletzung verfassungsmässiger Garantien (Art. 5, 8, 9 und 26 BV) sowie Verletzung von Art. 641 ZGB und auch als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen.  
2.2 Gemäss dem Nachweis der wahren Eigentumsverhältnisse sei festzustellen, dass alle je vorgebrachten Forderungen [von C.________] (inkl. diejenigen ihres «Rechtsvorgängers» F.________) und alle jemals zu ihren Gunsten gefällten verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Entscheide mit einem Bezug auf die vorgebliche« KTN xxx » wegen grundlegender Irreführung über den (fehlenden) Rechtsbestand von « KTN xxx » / die (fehlenden) Eigentumsrechte [von C.________] an einer (vorgeblichen) « KTN xxx », die überdies zonenwidrig genutzt wird, ungültig seien.  
3. 
Es sei die entsprechende Rechtsmittelbelehrung über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und die erforderliche Sanktionierung und Bestrafung der fehlbar Handelnden / Verantwortlichen zu erteilen." 
 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Streit dreht sich um die Vollstreckung eines Urteils im Zusammenhang mit einem Wegrecht (Art. 730 ff. ZGB). Dabei handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 30'000.-- und damit den für die Beschwerde in Zivilsachen vorausgesetzten Mindeststreitwert nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b und Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG; BGE 136 III 60 E. 1.1.1). Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG) stellt, wie die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht behaupten, trifft nicht zu (zum Begriff der Frage von grundsätzlicher Bedeutung und den diesbezüglichen Begründungsanforderungen: BGE 140 III 501 E. 1.3 [einleitend]; 135 III 1 E. 1.3). Ein anderer Ausnahmetatbestand (Art. 74 Abs. 2 BGG) liegt nicht vor, so dass die Beschwerde in Zivilsachen ausscheidet und die Sache als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist (Art. 113 BGG).  
Das angefochtene Urteil ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführer (Art. 115 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG). Es kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden (Art. 116 BGG). Dabei gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt worden sind (BGE 133 II 396 E. 3.2; Urteile 4D_76/2020 vom 2. Juni 2021 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 147 III 440; 5D_91/2020 vom 7. September 2020 E. 2). 
 
1.2. Der Streitgegenstand vor Bundesgericht wird durch das angefochtene Urteil abgesteckt (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2). Entsprechend ist auf die Begehren um Aufhebung sämtlicher Entscheide im Zusammenhang mit dem Grundstück KTN xxx und die "erforderliche Sanktionierung und Bestrafung der fehlbar Handelnden" nicht einzutreten. Im Übrigen ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass die Beschwerdeführer nicht damit einverstanden sind, für die Kosten der Ersatzvornahme aufkommen zu müssen. In diesem Rahmen kann auf die Beschwerde eingetreten werden, unter Vorbehalt des im Folgenden Gesagten.  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz erwägt, dass die Beschwerdeführer rechtskräftig verpflichtet wurden, die Hecke bis auf eine Distanz von 9.00 m, gemessen ab dem westlichsten Grenzpunkt der beiden Grundstücke KTN xxx und KTN zzz, Grundbuch U.________, zu entfernen, da von der V.________strasse her während Jahrzehnten auf einer Breite von mehr als 9 m auf das klägerische Grundstück eingefahren werden konnte und weil wegen der Ausbreitung der Hecke die Zufahrtsmöglichkeit nicht ausreichend sei, um eine ordentliche Erschliessung der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin zu gewährleisten.  
 
2.2. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, mit ihrem Entscheid, Art. 5, 8, 9 und 26 BV verletzt zu haben. Sie begründen dies zusammenfassend wie folgt: Ein Grundstück "KTN xxx" gebe es gar nicht. Die früher vorgenommene Abparzellierung vom eigenen Grundstück sei illegal. "KTN xxx" sei daher nach wie vor Bestandteil von "KTN zzz". Dies belege schlüssig der nach Jahrzehnten endlich ausgehändigte Vermessungsplan.  
Alle von der Beschwerdegegnerin jemals ins Recht gelegten Eigentumsnachweise seien samt und sonders weder rechtskonform beglaubigt noch rechtskonform datiert. Vielmehr habe es sich bei den vorgelegten Plänen und Kopien um schlechte Fälschungen, Pseudo-Dokumente und offensichtliche Täuschungskonstrukte bzw. Bastelarbeiten gehandelt. G.________ vom Amt für Geoinformation des Kantons Schwyz habe den Beschwerdeführern am 31. Mai 2021 telefonisch mitgeteilt, es seien nur Mutationen vom 12. Februar 1982 und vom 24. Januar 2000 vorhanden. Bei allen von der Beschwerdegegnerin vorlegten "Katasterplänen", welche die Existenz einer Parzelle "KTN xyz/ehem. GB NR. www" vorgeben, handle es sich höchstens um Entwürfe, die nie rechtsverbindlich gewesen seien. Unverändert gültig sei der Vermessungsplan aus dem Jahr 1976. Dieser beweise, dass weder der Bau des Gebäudes Nr. yyz auf der imaginären Parzelle "KTN xxx" noch dessen Umschwung und Infrastruktur legal seien. Das Urteil 5D_103/2016 vom 15. März 2017 sei unbehelflich, da das Bundesgericht darin von der falschen Annahme eines Eigentumsanspruchs der Beschwerdegegnerin ausgegangen sei. 
Weiter halten die Beschwerdeführer dafür, dass das Gebäude, zu dessen Erschliessung das Wegrecht in Anspruch genommen werde, widerrechtlich sei. Das Wohnhaus werde an Personen ohne Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb vermietet, weshalb keine Nutzungsbewilligung und auch keine Ausnahmebewilligung möglich sei. Die Beschwerdegegnerin wisse unzweifelhaft, dass sämtliche Gebäude auf der Parzelle "KTN xxx" formell und materiell rechtswidrig erstellt worden seien und unzulässig genutzt würden. Die Gebäude müssten wieder abgebrochen werden. Die Beschwerdegegnerin habe böswillig gehandelt. Die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Einwand der illegalen Schmutzwasser-Ableitung aus dem Wohnhaus der Beschwerdegegnerin befasst. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die weitschweifigen Einwände der Beschwerdeführer gehen an der Sache vorbei. Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass über die Frage nach dem Bestand und dem Inhalt der Dienstbarkeit bereits im Urteil 5D_103/2016 vom 15. März 2017 rechtskräftig entschieden worden ist. Hierauf kann heute nicht zurückgekommen werden. Der Einwand, dass die Beschwerdegegnerin ihr Grundstück in Verletzung planungsrechtlicher Vorgaben überbaut hat und nutzt, ist ebenfalls nicht im vorliegenden Verfahren zu hören.  
 
2.3.2. Auch im Übrigen erheben die Beschwerdeführer keine zulässigen Verfassungsrügen. Das Aufzählen verschiedener Bestimmungen der Bundesverfassung ohne hinreichende Auseinandersetzung mit den fraglichen verfassungsmässigen Rechten genügt den geltenden Begründungsanforderungen nicht (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG vorne E. 1.1; Urteile 5A_275/2021 vom 30. September 2021 E. 4.2; 5A_81/2018 vom 30. Januar 2018 E. 3). Namentlich machen die Beschwerdeführer nicht geltend, dass das angefochtene Urteil im Widerspruch zum vom Bundesgericht bestätigten Urteil des Kantonsgerichts vom 19. Mai 2016 stünde. Solches springt auch nicht in die Augen. Ebenso wenig bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Kosten der Ersatzvornahme zu einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte führen würde. Soweit die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin treuwidriges Verhalten vorwerfen, fällt der Vorwurf auf sie zurück. Die Beschwerdeführer haben auf den Kostenvoranschlag der Beschwerdegegnerin nicht reagiert und bei dieser damit den Eindruck erweckt, damit einverstanden zu sein.  
 
3.  
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein Aufwand entstanden, weshalb sie nicht zu entschädigen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juni 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber