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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_100/2021  
 
 
Urteil vom 28. Juli 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, 
Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Kanton Basel-Landschaft, 
Bahnhofstrasse 5, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Tierhalteverbot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 30. September 2020 (810 19 175). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ und ihre Tochter B.A.________ hielten in dem von ihnen bewohnten Haus in U.________ mehrere Hunde und weitere Tiere. Aufgrund einer Meldung versuchte das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: kantonales Amt) am 26. Juli 2018, die Tierhaltung von A.A.________ und B.A.________ unangemeldet zu kontrollieren, was aufgrund der Abwesenheit der Tierhalterinnen nicht möglich war. Der Hintereingang und die Terrasse des Hauses waren mit Müll überstellt. Auf eine behördliche Aufforderung, einen Termin für eine Kontrolle zu vereinbaren, reagierten die Tierhalterinnen nicht. Anlässlich einer weiteren Kurzvisite des kantonalen Amtes am 29. Juli 2018 konnten A.A.________ und B.A.________ hinter ihrem Haus mit ihren Hunden angetroffen werden und wurden darüber informiert, dass am 3. August 2018 eine Tierschutzkontrolle im Haus in U.________ stattfinden werde. Dieser Termin wurde auf Wunsch der Tierhalterinnen auf den 8. August 2018 verschoben. Letztere informierten am 7. August 2018 das kantonale Amt, sie hätten alle Hunde im Ausland platziert, weshalb die amtliche Kontrolle hinfällig sei, und erklärten die Haltung der in der AMICUS-Datenbank auf sie registrierten Hunde für beendet.  
 
A.b. Anlässlich einer Meldung vom 21. September 2018, wonach A.A.________ mit einigen ihrer Tiere im Wald übernachte und sich die restlichen Tiere noch im Haus in U.________ befänden, dort aber weder gefüttert noch gepflegt würden, wurde eine Polizeipatrouille zu besagtem Haus geschickt. Letzteres war verschlossen und niemand sichtbar anwesend, worauf das kantonale Amt gleichentags eine superprovisorische Beschlagnahmeverfügung für allfällige sich im Haus befindliche Tiere erliess. Am nächsten Tag kontrollierte das kantonale Amt mit Unterstützung der Polizei die genannte Liegenschaft. Da die Tierhalterinnen weder vor Ort noch erreichbar waren, musste sich das kantonale Amt mit technischen Mitteln Zutritt zum Haus in U.________ verschaffen. Im Innern der Liegenschaft wurden - so der Bericht - unordentliche, desolate Zustände angetroffen. In einem Käfig befanden sich sieben Zebrafinken, in einem weiteren Käfig sieben lebende sowie ein toter Wellensittich und in drei Terrarien eine lebende sowie zwei tote Bartagamen. Alle Käfige waren stark verschmutzt. Das Trinkwasser der Vögel war abgestanden und verschmutzt. In den Terrarien der Bartagamen war die Klimatechnik ausgeschaltet und es standen weder Futter noch Wasser zur Verfügung. Die noch lebenden Tiere wurden entsprechend der genannten Verfügung beschlagnahmt und dem Tierschutz übergeben.  
 
A.c. Nach einem Hinweis an das kantonale Amt, wonach sich A.A.________ und B.A.________ mit mehreren Hunden in einem Kleinbus auf einem Restaurantparkplatz in Murten aufhielten, nahm das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen des Kantons Freiburg am 15. Oktober 2018 vor Ort eine Kontrolle vor und beschlagnahmte mit Verfügung gleichen Datums vorsorglich neun Hunde (drei Islandhunde, einen Labrador-Mix, einen Dackel/Dachshund, zwei Chihuahuas, einen Zwergschnauzmix, einen Cockerspaniel). Dabei handelte es sich insbesondere um diejenigen Hunde, welche A.A.________ und B.A.________ beim zuständigen kantonalen Amt (des Kantons Basel-Landschaft) als "ins Ausland abgegeben" abgemeldet hatten. Alle Hunde wurden einem Tierheim übergeben  
 
B.  
Mit Verfügung vom 19. November 2018 erliess das kantonale Amt gegen A.A.________ und B.A.________ ein schweizweit geltendes, unbefristetes Verbot, Tiere in eigener Verantwortung zu halten, zu züchten, zu handeln oder für Dritte zu betreuen oder sich privat oder berufsmässig mit Tieren zu beschäftigen. Die vorsorglich beschlagnahmten Tiere wurden definitiv beschlagnahmt und auf Kosten von A.A.________ und B.A.________ tierschutzkonform untergebracht. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel erwiesen sich als erfolglos (Beschluss Nr. 2019-903 des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 25. Juni 2019; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 30. September 2020). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Februar 2021 beantragen A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführerinnen) vor Bundesgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, des regierungsrätlichen Beschlusses Nr. 2019-903 vom 25. Juni 2019, der Verfügung des kantonalem Amtes vom 19. November 2018, der Beschlagnahmeverfügung vom 15. Oktober 2018 sowie der Beschlagnahmeverfügung vom 21. September 2018. Zudem sei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
Das kantonale Amt beantragt vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während die Vorinstanz und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet haben. 
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat mit Verfügung vom 2. März 2021 das Gesuch um aufschiebende Wirkung insoweit gutgeheissen, als dass die beschlagnahmten Tiere erst nach Rechtskraft des Tierhalteverbots vermittelt werden dürfen, im Übrigen das Gesuch jedoch abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist unter anderem ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, unter Vorbehalt von E. 1.2, einzutreten (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Aufgrund des Devolutiveffekts bildet Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht ausschliesslich das letztinstanzliche, kantonale Urteil, welches die vorausgegangenen Verfügungen und Beschlüsse ersetzt (BGE 136 II 539 E. 1.2). Auf die Anträge auf Aufhebung weiterer unterinstanzlicher kantonaler Rechtsakte (Bst. C.) ist deshalb nicht einzutreten.  
 
1.3. Die Beschwerdeführerinnen stellen lediglich einen kassatorischen Antrag. Sie rügen allerdings ausschliesslich eine willkürliche, vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und verlangen gemäss Beschwerdebegründung (S. 10), dass die Vorinstanz den Sachverhalt nach Gutheissung der Beschwerde korrekt feststellt und anschliessend den Fall erneut prüft bzw. auf dieser Sachverhaltsbasis das Recht (erneut) anwendet. Die Beschwerdebegründung kann zur Auslegung der Anträge herangezogen werden (vgl. statt vieler BGE 137 II 313 E. 1.3). Die vorliegenden Anträge sind somit dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, mit welchem die sie belastenden Anordnungen geschützt worden sind, und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks neuer Sachverhaltsfeststellung und neuem, materiellem Entscheid beantragen.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich, wobei das Bundesgericht nur bei einer offensichtlich unrichtigen oder rechtsverletzenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, deren Korrektur entscheidrelevant sein kann, eingreift (Art. 95, Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Letztere erweist sich als willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht, d.h. in der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein soll. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten, sondern es ist darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich zustande gekommen sein sollen. Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1; 133 II 249 E. 1.4.3; Urteil 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 2.1).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Solche sogenannten unechten Noven sind beispielsweise zulässig, wenn die Vorinstanz ein neues rechtliches Argument anführt, mit dem die Beschwerdeführerin vorher nicht konfrontiert worden war. Nicht zulässig sind hingegen neue Tatsachen oder Beweismittel, welche vor der Vorinstanz hätten vorgebracht werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3). Keinesfalls zulässig ist das Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, welche sich erst nach dem vorinstanzlichen Urteil ereignet haben oder entstanden sind (echte Noven; BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Die Beschwerdeführerinnen legen vor Bundesgericht als Beschwerdebeilage eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Dezember 2020 ins Recht, wonach den Beschwerdeführerinnen in einem Strafverfahren wegen mehrfacher Tierquälerei Frist bis zum 22. Januar 2021 zur Begründung ihrer diesbezüglich erhobenen Berufung gesetzt wird. Bei diesem Dokument handelt es sich um ein im Verfahren vor Bundesgericht nicht zu berücksichtigendes echtes Novum.  
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Vorinstanz hat sich betreffend Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Tierhaltung in der Liegenschaft in U.________ im Wesentlichen auf die fotografisch dokumentierte, dort am 22. September 2018 angetroffene Situation und die Feststellungen des vor Ort vertretenen kantonalen Amtes abgestützt. Diesbezüglich seien unter anderem die sich in den Käfigen und Terrarien befindlichen toten und lebenden Tiere, die von Futterresten und Tierkot verdreckten Käfige bzw. Käfigböden und Trinkbehälter (vgl. Bst. A.b oben) sowie die meterhohen Müllberge im Innern sowie völlig verdreckten Fussböden und Fenster bzw. der allgemein schlechte hygienische Zustand des Hauses fotografisch festgehalten. Der Tod der Bartagamen sei auf das fehlende Futter und Wasser in den Terrarien und die Ausschaltung der Klimatisierung, der tote Vogel und der höchst kritische Zustand der noch lebenden Vögel auf das ungenügende Futter und Wasser zurückzuführen. Die Beschwerdeführerinnen hätten die Liegenschaft in U.________ verlassen und die im Haus befindlichen Tiere weder ausreichend gepflegt noch gefüttert bzw. seien nicht mehr regelmässig zur Liegenschaft zurückgekehrt, um sich um die betroffenen Tiere zu kümmern. Deshalb seien auch die toten Tiere nach wie vor im Haus gelegen und nicht bereits von den Beschwerdeführerinnen entsorgt worden.  
 
3.1.2. Die Beschwerdeführerinnen negieren im Wesentlichen den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Sie hätten ihre Bartagamen und Vögel regelmässig gefüttert und ausserdem auf die Käfigböden zusätzliches Futter gestreut bzw. Wasserbehälter aufgestellt. Die toten Tiere seien altershalber verstorben. Sie seien regelmässig zurückgekehrt, um alles zu waschen und neu aufzufüllen. Damit zeigen die Beschwerdeführerinnen allerdings nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die aus der Fotodokumentation respektive den vor Ort angetroffenen Zuständen gezogenen Schlussfolgerungen offensichtlich unhaltbar sein sollen. Vielmehr üben sie primär appellatorische Kritik. Die entsprechende Sachverhaltsrüge erweist sich damit als ungenügend substanziiert und demzufolge ist nicht weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat den betreffenden Sachverhalt willkürfrei bzw. bundesrechtskonform festgestellt. Von diesem ist in der Folge auszugehen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Bezüglich der am 15. Oktober 2018 beschlagnahmten Hunde (vgl. Bst. A.a oben) basiert die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Wesentlichen auf den Feststellungen der Behörden anlässlich der Beschlagnahme, der tierärztlichen Kontrolle am 16. Oktober 2018 und der veterinärmedizinischen Begutachtung vom 30. September 2019. Demgemäss seien die Hunde - was von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten werde - in Transportboxen ohne geeignetes Liegematerial gehalten worden, was für die dauerhafte Haltung nicht geeignet sei. Acht von neun Hunden hätten sich gesundheitlich in mittelmässiger bis schlechter Verfassung befunden, praktisch alle Hunde seien schlecht bemuskelt und abgemagert gewesen, hätten Zahnprobleme, zu lange Krallen oder Entzündungen aufgewiesen. Während des Tierheimaufenthaltes habe sich der Zustand der Hunde massiv verbessert. Damit sei auch der Einwand widerlegt, der schlechte gesundheitliche Zustand der Hunde sei auf die Haltung durch die vorherigen Eigentümer und den schlechten Gesundheitszustand bei Übernahme durch die Beschwerdeführerinnen zurückzuführen. Es bestünden starke Zeichen einer Vernachlässigung und ungenügenden Versorgung durch die Beschwerdeführerinnen.  
 
3.2.2. Auch bezüglich der Hunde stellen die Beschwerdeführerinnen der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ihre eigene Sachverhaltsdarstellung entgegen, welche auf blossen Behauptungen beruht und hauptsächlich an der Sache vorbeigeht. Inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung willkürlich sein soll, zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht ansatzweise auf. Jedenfalls genügt es nicht, die tierärztlichen Befunde als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. Ebensowenig kann der bei der Beschlagnahme augenfällige, schlechte Zustand der Hunde den früheren Eigentümern angelastet werden. Auch wenn einzelne Hunde gewisse gesundheitlich negative Prädispositionen aufweisen sollten, erklärt dies unter anderem nicht den abgemagerten Zustand und die teilweise völlige Verfilzung der Fells bei der Beschlagnahme am 15. Oktober 2018 und die deutliche Erholung im Tierheim. Auch haben die Beschwerdeführerinnen nicht belegt, dass sich die Hunde vor der Beschlagnahme im Ausland befunden haben. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt demnach willkürfrei bzw. bundesrechtskonform festgestellt und es ist von diesem auszugehen. Auf die entsprechende Sachverhaltsrüge ist demzufolge nicht weiter einzugehen.  
 
4.  
 
4.1. Im Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe gewisse, angebotene Beweise nicht abgenommen. Ausserdem seien gewisse eingereichte Beweismittel und vorgebrachte Argumente vorinstanzlich nicht berücksichtigt worden.  
 
4.2. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Allerdings genügt es, wenn die Urteilsbegründung die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es sein Urteil stützt. Sie muss sich nicht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 143 III 65 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Ferner gewährt das rechtliche Gehör den Parteien das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen, erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 140 I 99 E. 3.4; 134 I 140 E. 5.3). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Soweit die Beschwerdeführerinnen mehrfach vorbringen, trotz Angebot im vorinstanzlichen Verfahren sei keine Parteibefragung durchgeführt worden, ist ihnen entgegen zu halten, dass ihnen im Laufe des Verfahrens mehrmals das rechtliche Gehör gewährt wurde, insbesondere nach den jeweiligen vorsorglichen Beschlagnahmen der diversen Tiere und vor der definitiven Beschlagnahme. Sie hatten in diesem Rahmen und im Zuge des Rechtsmittelverfahrens mehrmals die Gelegenheit, sich ausführlich und schriftlich zu äussern - wovon sie auch Gebrauch gemacht haben - weshalb die Vorinstanz schon deshalb auf eine Parteibefragung verzichten konnte.  
 
4.3.2. Auch der Einwand, B.________ hätte - wie vor der Vorinstanz beantragt - als Zeuge befragt werden müssen, da er die Beschwerdeführerinnen mehrmals zwecks Fütterung der Tiere zu deren Haus in U.________ gefahren habe, verfängt nicht: B.________ ist im Rahmen eines Strafverfahrens, dessen Akten vorliegend beigezogen wurden, bereits am 15. April 2020 als Zeuge befragt worden und die Vorinstanz hat sich mit dessen Aussagen in E. 4.4 des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt. Sie hat erwogen, der Zeuge habe zwar bestätigt, einige Male (nicht mehr als zehn Mal) die Beschwerdeführerinnen zu besagter Liegenschaft gefahren zu haben, aber gleichzeitig ausgeführt, nie das betreffende Haus betreten zu haben. Gemäss Protokoll der Zeugenaussage erklärt B.________ mehrmals, dass er jeweils eine der Beschwerdeführerinnen zum Haus in U.________ gefahren, aber das Auto bei dieser Gelegenheit nie verlassen, sondern im Auto gewartet habe. Der Verbleib der jeweiligen Beschwerdeführerin im Haus habe jeweils nur sehr kurz (fünf Minuten) oder ca. eine halbe Stunde gedauert. Sie (Beschwerdeführerinnen) hätten ihm zwar erzählt, dass sie die Tiere füttern gingen, aber selber gesehen habe er dies nie. Demzufolge könnten die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten aus dieser Zeugenaussage ableiten und die Vorinstanz hat unter diesen Umständen zurecht und willkürfrei darauf verzichtet, B.________ nochmals als Zeuge zu befragen.  
 
4.3.3. In Bezug auf die Hunde haben die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Krankengeschichten der ersteren von Tierarzt Dr. C.________ und eine Bestätigung desselben, datiert vom 1. August 2018, ins Recht gelegt, wonach er die Hunde am 31. Juli 2018 untersucht habe und es diesen gut gegangen sei. Diesen Unterlagen lässt sich allerdings entgegen den Beschwerdeführerinnen nicht entnehmen, dass sich die Hunde ab dem 7. August 2018 im Ausland befunden haben, noch geben sie Auskunft über den Gesundheitszustand der Hunde in den folgenden Monaten und insbesondere am 15. Oktober 2018. Demzufolge war es auch nicht geboten, dass sich die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung explizit damit auseinandersetzt. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz schon deshalb auch willkürfrei darauf verzichten, Dr. C.________ als Zeuge zu befragen.  
 
4.3.4. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Umständen und den entscheidrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt und ihr Urteil hinreichend begründet.  
 
4.3.5. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich damit als unberechtigt.  
 
5.  
Materiellrechtlich hat die Vorinstanz im Wesentlichen gestützt auf Art. 4, Art. 6, Art. 23 und Art. 24 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TschG; SR 455) unter anderem das unbefristete Tierhalteverbot gegen die Beschwerdeführerinnen und die definitive Beschlagnahme der betroffenen Tiere bestätigt. In materieller Hinsicht haben die Beschwerdeführerinnen keine Rechtsverletzung gerügt, weshalb auf die Anwendung des TSchG nicht weiter einzugehen ist. 
 
6.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Dem kantonalen Amt steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juli 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Quinto