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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1021/2020  
 
 
Urteil vom 28. Juli 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
MWST-Gruppe A.________ Holding AG, 
Gruppenvertretung: A.________ Corporate Services AG, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Daniel Alder, Rechtsanwalt und Ivo P. Baumgartner, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer. 
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2009-2013, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 26. Oktober 2020 (A-4487/2019, A-4488/2019). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die MWST-Gruppe A.________ Holding AG ist seit dem 1. Januar 2005 als Steuerpflichtige im Register der MWST-Pflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Die A.________ Holding AG fungierte dabei bis vor kurzem als Gruppenvertretung. Teil der MWST-Gruppe ist auch die B.________ AG. Diese bezweckt gemäss Handelsregistereintrag unter anderem die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem "Asset Transfer" bei und der Verwaltung von Hypothekar- und Kreditfinanzierungen für Privat- und Firmenkunden im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung und Risiko Dritter, sowie damit zusammenhängende Beratungsdienstleistungen.  
 
A.b. Im Jahr 2015 führte die ESTV bei der MWST-Gruppe A.________ Holding AG eine Kontrolle durch betreffend die Steuerperioden 2009 bis 2013. Dabei stellte die ESTV unter anderem fest, dass die B.________ AG Hypothekarverträge in eigenem Namen abschloss und die Hypothekarforderungen anschliessend an Vertragspartner (nachfolgend: Risikoträger) verkaufte, wobei die jeweiligen Risikoträger die B.________ AG beauftragten, die Hypotheken weiterhin zu bewirtschaften bzw. zu verwalten. Der Verkauf der Kreditforderungen wurde den Hypothekarschuldnern nicht angezeigt. Die Schuldner bezahlten den Hypothekarzins weiterhin an die B.________ AG, welche einen Teil davon - den sog. Transferpreis - an den Risikoträger weiterleitete. Die B.________ AG hatte das bei ihr verbleibende Entgelt (Differenz des Hypothekarzinses zum niedrigeren Transferpreis) als von der Steuer ausgenommen deklariert. Die ESTV qualifizierte es demgegenüber als steuerbares Entgelt für die Kreditverwaltung, welche die B.________ AG für die Risikoträger erbracht hatte.  
 
B.  
Mit Einschätzungsmitteilungen vom 16. Oktober 2015 belastete die ESTV der MWST-Gruppe für die Steuerperiode 2009 Umsatzsteuern in der Höhe von Fr. 258'840.05 (zuzüglich Verzugszins ab dem 15. Oktober 2009) und für die Steuerperioden 2010-2013 unter anderem Umsatzsteuern in der Höhe von Fr. 119'915.65 (2010), Fr. 646'346.75 (2011), Fr. 422'865.05 (2012) und Fr. 712'215.95 (2013) zuzüglich Verzugszins ab dem 31. August 2012 (mittlerer Verfall) nach. Nachdem die MWST-Gruppe die Rechtmässigkeit der Einschätzungsmitteilungen unter anderem hinsichtlich der erwähnten Aufrechnungen bestritten hatte, hielt die ESTV mit Verfügungen vom 5. Oktober 2017 daran fest. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die ESTV ab, soweit die erwähnten Aufrechnungen betroffen waren. Sie hielt fest, dass die MWST-Gruppe der ESTV für die Steuerperiode 2009 noch Fr. 271'712.-- und für die Steuerperioden 2010 bis 2013 noch Fr. 1'688'869.--, jeweils zuzüglich Verzugszinsen, schulde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen gerichteten Beschwerden mit Urteil vom 26. Oktober 2020 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Dezember 2020 beantragt die MWST-Gruppe A.________ Holding AG, vertreten durch die damalige Gruppenvertretung A.________ Holding AG, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2020 aufzuheben sei. Die Steuerforderung (Schuld) für die Steuerperioden 1. Quartal 2009 bis 4. Quartal 2009 (Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009) sei auf (neu) Fr. 3'177'755.-- festzusetzen, sodass die von der MWST-Gruppe A.________ Holding AG noch zusätzlich zu ihren eingereichten Abrechnungen zu bezahlende Mehrwertsteuer Fr. 127'267.-- nebst Verzugszinsen seit dem 15. Oktober 2009 betrage. Die Steuerforderung (Schuld) für die Steuerperioden vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013, d.h. die Kalenderjahre 2010 bis 2013, sei auf (neu) Fr. 18'708'362.-- festzusetzen, sodass die von der MWST-Gruppe A.________ Holding AG noch zusätzlich zu ihren eingereichten Abrechnungen zu bezahlende Mehrwertsteuer Fr. 533'576.-- nebst Verzugszinsen seit dem 31. August 2012 betrage. 
Die ESTV beantragt infolge Verjährung die Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf das Steuerjahr 2010 und im Übrigen die Abweisung der Beschwerde. Die A.________ Corporate Services AG hat zur Vernehmlassung der ESTV Stellung genommen und dabei dem Bundesgericht angezeigt, dass sie die Gruppenvertretung für die MWST-Gruppe A.________ Holding AG übernommen habe. 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Prozessuales  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einem Mehrwertsteuerstreit, mithin in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Obschon den Mehrwertsteuergruppen die Rechtspersönlichkeit fehlt, anerkennt das Bundesgericht ihre Parteifähigkeit für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Bundesgericht tritt auf in ihrem Namen erhobene Beschwerden ein, sofern die Voraussetzungen nach Art. 89 Abs. 1 BGG erfüllt sind (vgl. Urteil 2C_91/2015 vom 31. Mai 2016 E. 1.5, nicht publ. in BGE 142 II 113). Dies ist hier der Fall, sodass auf die namens der Mehrwertsteuergruppe erhobene Beschwerde einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sie hat deshalb substanziiert darzulegen, weswegen diese Voraussetzungen gegeben sein sollen; wird sie dieser Anforderung nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2; Urteil 2C_1144/2018 vom 10. März 2020 E. 6.1).  
 
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine gesteigerte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2; 138 I 274 E. 1.6).  
 
II. Anwendbares Recht  
 
3.  
Der Streit betrifft die Steuerjahre 2009 bis 2013. Für das Steuerjahr 2009 kommt das alte Recht - das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG 1999; AS 2000 1300) und die Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (AS 2000 1347; nachfolgend MWSTGV 2000) - zur Anwendung, während die Steuerjahre 2010 bis 2015 neuem Recht - dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG 2009; SR 641.20) und der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV 2009; SR 641.201) - unterstehen (vgl. Art. 112 Abs. 1 MWSTG 2009). 
 
III. Verjährung  
 
4.  
 
4.1. Art. 42 Abs. 6 MWSTG 2009 sieht eine absolute Festsetzungsverjährung zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode vor, in welcher die Steuerforderung entstanden ist. Wie die ESTV zustreffend ausführt, kann folglich für das Steuerjahr 2010 seit dem 1. Januar 2021 keine zusätzliche Mehrwertsteuer mehr erhoben werden und ist die Beschwerde insoweit auf jeden Fall gutzuheissen. Wie die Parteien übereinstimmend ausführen, beträgt die Differenz zwischen der von der Beschwerdeführerin deklarierten und der von der ESTV verfügten Steuerschuld Fr. 5'724.--.  
Ist die Steuerforderung für das Steuerjahr 2010 verjährt, stellt sich die Frage, wie es sich mit noch offenen Steuerforderungen aus Steuerperioden verhält, die unter Herrschaft des MWSTG 1999 entstanden waren, das gemäss Art. 49 Abs. 4 MWSTG 1999 eine absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren kannte. 
 
4.2. Für den Übergang von der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV 1994; AS 1994 1464) zum MWSTG 1999 hatte sich das Bundesgericht in BGE 144 II 273 mit einer vergleichbaren Fragestellung zu befassen. Konkret ging es um Steuerforderungen aus dem zeitlichen Geltungsbereich der MWSTV 1994, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MWSTG 1999 noch nicht rechtskräftig veranlagt waren. Im Unterschied zum MWSTG 1999 und seinem Art. 49 Abs. 4 hatte die MWSTV 1994 nur eine relative, aber keine absolute Verjährung der Steuerforderung gekannt (Art. 40 Abs. 1 MWSTV 1994; vgl. BGE 144 II 273 E. 2.2.1). Unter Berücksichtigung einer Literaturmeinung (IMSTEPF/OESTERHELT, Die absolute Verjährung von Mehrwertsteuerforderungen aus den Jahren 1995 bis 2000, ASA 84 S. 591 ff.) erkannte das Bundesgericht, dass es "stossend und mit dem Rechtsgleichheitsgebot kaum vereinbar" wäre, wenn neurechtliche Steuerforderungen vor altrechtlichen absolut verjährt sind (BGE 144 II 273 E. 2.2.9, mit Hinweis auf BGE 126 II 1 E. 3). Es entschied deshalb, dass auch für altrechtliche Steuerforderungen ab Inkrafttreten des neuen Rechts dessen absolute Verjährungsfrist gelten muss (BGE 144 II 273 E. 2.2.10). Diesen Befund stützte das Bundesgericht einerseits auf die Vorschrift von Art. 49 Abs. 3 (und 4) SchlT ZGB, die einen auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz verkörpert (vgl. BGE 144 II 273 E. 2.2.8), andererseits auf seine analoge Rechtsprechung im Bereich der direkten Steuern (vgl. BGE 144 II 273 E. 2.2.7 mit zahlreichen Hinweisen; 126 II 1 E. 3; Urteil 2C_999/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.4).  
 
4.3. Im Unterschied zum MWSTG 1999 regelt das MWSTG 2009 die intertemporalen Aspekte der Verjährung ausdrücklich. Art. 112 Abs. 1 Satz 1 MWSTG 2009 sieht das Prinzip der Nichtrückwirkung der materiellen Bestimmungen des neuen Rechts vor. Gemäss Art. 112 Abs. 1 Satz 2 MWSTG 2009 gilt dieses Prinzip insbesondere für die Verjährung von im zeitlichen Geltungsbereich des alten Rechts entstandenen Steuerforderungen und Vorsteuerabzugsansprüchen, die weiterhin nach Art. 49 f. MWSTG 1999 verjähren.  
 
4.4. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Gesetzesbestimmung (BGE 147 I 136 E. 2.3.2; 145 III 446 E. 4.3.1; 145 III 63 E. 2.1; 141 II 262 E. 4.1; 140 I 305 E. 6.1). Art. 112 Abs. 1 MWSTG 2009 hat nach dem klaren Wortlaut zur Konsequenz, dass neurechtliche Steuerforderungen, für die gemäss Art. 42 Abs. 6 MWSTG 2009 die kürzere Frist von zehn Jahren gilt, vor altrechtlichen Steuerforderungen verjähren können. Ist der Gesetzeswortlaut wie hier klar, kann das Gericht davon nur abweichen, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 145 II 153 E. 4.3.1; 145 II 119 E. 6.1; 145 I 108 E. 4.4.2).  
 
4.5. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 4.2) hat das Bundesgericht die absolute Verjährung neurechtlicher vor altrechtlichen Steuerforderungen in BGE 144 II 273 E. 2.2.9 - wie schon in BGE 126 II 1 E. 3 - als stossend bezeichnet und diese Rechtsfolge für den Übergang von der MWSTV 1994 zum MWSTG 1999 unter richterrechtlicher Ausfüllung einer Gesetzeslücke vermieden. In Anlehnung hieran wird in der Lehre postuliert, dass auch in Bezug auf den Übergang vom MWSTG 1999 zum MWSTG 2009 altrechtliche Forderungen spätestens per 1. Januar 2021 als verjährt zu gelten haben, weil Art. 112 Abs. 1 MWSTG 2009 insoweit lückenhaft sei (vgl. STEFAN OESTERHELT, Absolute Verjährung von Mehrwertsteuerforderungen, EF 2018 S. 822). Aus den Materialien ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber gewollt hätte, dass altrechtliche unter Umständen erst nach neurechtlichen Steuerforderungen absolut verjähren sollten. Vielmehr sollte mit der Regelung von Art. 112 Abs. 1 MWSTG 2009 offenbar primär verhindert werden, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts noch streitbefangene altrechtliche Steuerforderungen "plötzlich" - d.h. mit oder kurz nach Inkrafttreten des neuen Rechts - verjähren könnten (vgl. Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885, 7027; vgl. auch BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 13 N 9 f.; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 283; RALF IMSTEPF, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, MWSTG, 2015, N. 8 zu Art. 112 MWSTG).  
Auf der anderen Seite fällt ins Gewicht, dass die Ungleichbehandlung alt- und neurechtlicher Steuerforderungen bei einer Verkürzung der absoluten Verjährungsfrist von 15 auf zehn Jahre weitaus weniger weit greift als bei der erstmaligen Einführung einer solchen Frist, wie sie den Grundsatzurteilen BGE 144 II 273 und BGE 126 II 1 zugrundelag (vgl. auch BEUSCH, a.a.O., S. 326). Vorliegend sind von der Ungleichbehandlung nämlich einzig Schuldner mit altrechtlichen Steuerschulden aus dem Zeitraum von 2006 bis 2009 betroffen, die unter Umständen erst nach Steuerschulden aus dem Zeitraum von 2010 bis 2013 absolut verjähren. 
 
4.6. Die ungleiche Behandlung alt- und neurechtlicher Steuerforderungen ist zwar auch bei der mit Art. 42 Abs. 6 MWSTG erfolgten Verkürzung der absoluten Verjährungsfrist von 15 auf zehn Jahre nicht unbedenklich. In Anbetracht dessen, dass sie nur sehr wenige Steuerperioden betrifft, erreicht sie aber nicht das Gewicht eines triftigen Grunds, der eine Abweichung vom klaren Wortlaut von Art. 112 Abs. 1 Satz 2 MWSTG auf dem Wege einer teleologischen Reduktion rechtfertigen könnte (vgl. dazu BGE 143 II 268 E. 4.3.1; 141 V 191 E. 3; 140 I 305 E. 6.2; Urteil 2C_638/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.7.1). Folglich ist davon auszugehen, dass die hier streitbefangene Steuerforderung aus dem Jahr 2009 anders als jene aus dem Jahr 2010 nicht verjährt ist (vgl. ebenso schon Urteil 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 12).  
 
IV. Steuerperioden 2011 bis 2013  
 
5.  
Der Streit dreht sich im Wesentlichen darum, wie sich das Entgelt zusammensetzt, das die B.________ AG von ihren Vertragspartnern in den Steuerjahren 2009 und 2011 bis 2013 erhalten hat, und inwieweit damit steuerbare Leistungen abgegolten werden. 
 
5.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 MWSTG 2009 unterliegen der Inlandsteuer die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt (Art. 3 lit. c MWSTG 2009). Gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG 2009 sind eine Reihe von Leistungen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs von der Steuer ausgenommen. Dazu gehören unter anderem die Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. c MWSTG 2009).  
 
5.2. Bemessungsgrundlage der Steuer ist grundsätzlich das tatsächlich empfangene Entgelt (Art. 24 Abs. 1 MWSTG 2009). Als Entgelt definiert Art. 3 lit. f MWSTG 2009 den Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet. Während diese letztere Bestimmung den qualitativen Aspekt des Entgelts als Element des Mehrwertsteuertatbestands betrifft, regelt die erstgenannte Bestimmung die quantitative Seite. Wie das Bundesgericht erkannt hat, ist für die Beurteilung und die Bemessung des Entgelts wie nach altem Recht die Sicht des Leistungsempfängers massgebend (Urteile 2C_307/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 5.3; 2C_100/2016 vom 9. August 2016 E. 3.2). In der Lehre wird demgegenüber teilweise postuliert, es sei für die Bemessung im Lichte der beweisrechtlichen Bedeutung auf die Sicht des Leistungserbringers abzustellen (vgl. BOSSART/CLAVADETSCHER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, MWSTG/LTVA, 2015, N. 4 zu Art. 24 MWSTG). Einigkeit besteht aber jedenfalls insoweit, als sich die Bemessungsgrundlage nach dem tatsächlich, aufgrund der subjektiven Bewertung geleisteten und empfangenen Entgelt und - vorbehaltlich Art. 24 Abs. 2 und 3 MWSTG 2009 - nicht etwa nach dem objektiven Marktwert der Leistung richtet (vgl. IVO P. BAUMGARTNER, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2000, N. 14 zu Art. 33 MWSTG 1999; BOSSART/CLAVADETSCHER, a.a.O., N. 7 zu Art. 24 MWSTG; MOLLARD/OBERSON/TISSOT-BENEDETTO, Traité TVA, 2009, Kap. 4 N. 20; RIVIER/ROCHAT, Droit fiscal suisse, La taxe sur la valeur ajoutée, 2000, S. 117).  
 
5.3. Auch wenn die ESTV in ihrer Vernehmlassung die Ansicht äussert, dass die Geschäfte der Finanzierung dienten, ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die B.________ AG in Form der entgeltlichen Übertragung von Hypothekarforderungen an die Risikoträger Leistungen erbrachte, die nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG 2009 von der Steuer ausgenommen waren. Unbestritten ist auch, dass die Verwaltungsdienstleistungen (sog. Servicing-Leistungen), welche die B.________ AG im Anschluss an die Forderungsübertragung erbrachte, der Steuer unterliegen. Streitig ist alleine, in welchem Umfang das von der B.________ AG empfangene Entgelt auf die Verwaltungsdienstleistungen entfiel. Gemäss der Vorinstanz behielt die B.________ AG die gesamte Differenz zwischen den Kundenzahlungen, welche die B.________ AG auf Rechnung eines Risikoträgers vereinnahmte, und dem davon an den Risikoträger weitergeleiteten Betrag als Entgelt für ihre steuerbaren Verwaltungsdienstleistungen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass dieser Rückbehalt überwiegend Teil des Kaufpreises sei, den die Risikoträger für die Hypothekarforderungen bezahlten, und nur zu einem geringeren Teil die B.________ AG für die Verwaltung und Betreuung der Hypothekarforderungen entschädigen sollte.  
 
5.4. Basierend auf der Vertragsdokumentation mit der Bank C.________ als einer der Banken, die als Risikoträger im streitbetroffenen Zeitraum von der B.________ AG Hypothekarforderungen erwarben, stellte die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt wie folgt fest:  
 
5.4.1. Die B.________ AG schloss im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgrund standardisierter Verträge Hypotheken ab, zahlte den Kunden den Kreditbetrag aus und nahm den Kredit zunächst auf die eigenen Bücher. Der Kunde erteilte in jedem Fall die Zustimmung, dass die B.________ AG ihre Rechte aus dem Kreditverhältnis unter Einschluss allfälliger dafür haftender Sicherheiten an Dritte übertragen konnte. In der Folge verkaufte die B.________ AG ausgewählte Hypothekarforderungen samt den zugehörigen Sicherheiten an einen Finanzdienstleister (nachfolgend: Risikoträger). Der Kaufpreis für die Forderungen entsprach dem Betrag des Schuldkapitals, wie er in der Übertragungsurkunde vermerkt war. Die Übertragung der Hypothekarforderungen erfolgte mittels Abtretung nach Art. 164 ff. OR, die dem Schuldner nicht angezeigt wurde (sog. stille Zession). Der Risikoträger war berechtigt, die erworbene Forderung weiter zu übertragen. Im Zuge der Abtretung gingen das Forderungsausfallrisiko (Delkredererisiko) definitiv und vollumfänglich auf den Risikoträger über.  
 
5.4.2. Zwischen der B.________ AG und den Risikoträgern bestanden laut der Vorinstanz in der Regel jeweils drei zusammenhängende Verträge. Im Musterverhältnis, das die Parteien und die Vorinstanz dem Streit zugrundelegten, regelte ein erster Vertrag (Titel: "Vereinbarung betreffend Mortgage Asset Transfer") die Übertragung der Hypothekaraktiven (Forderung samt Sicherheiten) von der B.________ AG auf den Risikoträger. Details dazu - namentlich der dem Risikoträger zustehende Transferpreis - waren Gegenstand des zweiten Vertrags (Titel: "Vereinbarung betreffend Mortgage Pricing"). Der dritte Vertrag (Titel: "Vereinbarung betreffend Mortgage Servicing") schliesslich betraf Details der Abwicklung und die Betreuung und Verwaltung der Hypothekarverhältnisse durch die B.________ AG nach der Abtretung (sog. Servicing).  
 
5.4.3. Das Servicing umfasste unter anderem folgende Tätigkeiten: Zustellung von Kontoauszügen an die Hypothekarschuldner, Einziehen von Zahlungen, Überweisung des Transferpreises in Bezug auf Zinszahlungen sowie von Amortisationszahlungen an den Risikoträger, Erfüllung von Informationspflichten betreffend Fälligkeiten und das Mahnwesen. Falls ein Kreditnehmer mit Zins- oder Kapitalzahlungen in Verzug fiel (90 Tage nach Fälligkeit), hatte die B.________ AG dem Risikoträger auf sein Begehren hin spätestens innert fünf Bankwerktagen alle erforderlichen Informationen zu übergeben, damit dieser seine Gläubigerrechte geltend machen konnte. Mit Eintritt des Verzugs konnte der Risikoträger die B.________ AG von allen Verpflichtungen als Servicerin im Zusammenhang mit der betroffenen Hypothekarforderung entbinden. Diesfalls war die B.________ AG verpflichtet, alle nach diesem Datum bei ihr eingehenden Zahlungen des in Verzug geratenen Kreditnehmers in vollem Umfang und ohne jeden Abzug dem Risikoträger weiterzuleiten. Zur Entschädigung für all die von der B.________ AG unter der Vereinbarung betreffend Mortgage Servicing erbrachten Dienstleistungen verblieb ihr gemäss dem Vertragswortlaut die Differenz zwischen dem Kundenzinssatz und dem Transferpreis, den sie dem Risikoträger zu bezahlen habe (vgl. Vereinbarung betreffend Mortgage Servicing vom 9. April 2010, Ziff. 8.1). Gemäss der gleichen Vertragsbestimmung bestand kein Anspruch der B.________ AG auf eine weitergehende Entschädigung gegenüber dem Risikoträger. Nach der folgenden Vertragsziffer war die B.________ AG ermächtigt, die Kundenzinssätze der Hypothekarforderungen selbständig anzupassen sowie ebenfalls selbständig die Servicing Fee sowie gegebenenfalls eine Originator Fee festzulegen, wobei solche Anpassungen sich nicht auf den Transferpreis auswirkten, der an den Risikoträger zu bezahlen war (vgl. Vereinbarung betreffend Mortgage Servicing vom 9. April 2010, Ziff. 8.2). Andernorts definierte die Vereinbarung betreffend Mortgage Servicing den Kundenzinssatz als Summe des Transferpreises, der "Servicing Fee", welche die Verwaltungskosten der B.________ AG für die Verwaltung und gegebenenfalls für die Kreditprüfung abgelten sollte, und der "Originator Fee", einer "Bestandesretro an den Vertreiber (Vermittler) der Hypothek" (vgl. Vereinbarung betreffend Mortgage Servicing vom 9. April 2010, Ziff. 2).  
 
5.4.4. Aus den vorstehend dargestellten und gewissen weiteren Bestimmungen der Vereinbarung betreffend Mortgage Servicing ergab sich aus der Sicht der Vorinstanz, dass das gesamte der B.________ AG zustehende Entgelt das Servicing abgelten sollte, wie es aus der Ziffer 8.1 der Vereinbarung betreffend Mortgage Servicing klar hervorgehe.  
 
5.5. Die Beschwerdeführerin rügt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig und willkürlich. Mit dieser Rüge dringt die Beschwerdeführerin nicht durch.  
 
5.5.1. Beweisthema vor der Vorinstanz war die Höhe des Entgelts, das die B.________ AG tatsächlich für die Servicing-Leistungen empfangen hatte (Art. 24 Abs. 1 MWSTG 2009). Relevant war demgemäss, wie die Parteien die Servicing-Leistungen subjektiv bewertet hatten (vgl. oben E. 5.2). Die Vorinstanz hat den Willen der Parteien und ihre subjektive Bewertung der Servicing-Leistungen hauptsächlich gestützt auf Ziffer 8.1 der Vereinbarung betreffend Mortgage Servicing festgestellt. Die Beschwerdeführerin hält der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, der Marktwert der Servicing-Leistungen habe nur einen Bruchteil der Differenz zwischen den Kundenzinszahlungen und dem Transferpreis betragen. Sie versucht, dieses Vorbringen mit der Offerte eines Drittanbieters zu belegen.  
 
5.5.2. Der Marktwert einer Leistung kann zwar ein Indiz für den tatsächlichen Willen und die subjektive Bewertung der Parteien sein. Er ist aber ausserhalb von Leistungsverhältnissen unter Nahestehenden (Art. 24 Abs. 2 MWSTG 2009) und Tauschgeschäften (Art. 24 Abs. 3 MWSTG 2009) nicht von unmittelbarer Relevanz (vgl. oben E. 5.2). Darauf weist im Übrigen auch die ESTV in ihrer Vernehmlassung zu Recht hin. Die von der Beschwerdeführerin beigebrachte Offerte eines Drittanbieters (welche die Vorinstanz entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin nicht gänzlich unberücksichtigt liess, sondern in E. 3.4.2 S. 18 sowie E. 3.5.2 S. 19 würdigte) ist folglich von vornherein nicht geeignet, die subjektive Bewertung der Servicing-Leistungen direkt zu beweisen. Dasselbe gilt für das Schreiben der Bank C.________, in welchem sich diese zwar sinngemäss zum Marktwert der Servicing-Leistungen, nicht aber zur subjektiven Bewertung der Leistung durch die Parteien äussert (vgl. Schreiben der Bank C.________ vom 5. Januar 2017: "Typischerweise fällt im Hypothekargeschäft der überwiegende Teil der Kosten bei der Anbahnung und erstmaligen Kreditprüfung sowie -abwicklung (Originating) an. Die Bestandspflege (Servicing) ist hingegen stark automatisiert und mit geringem Aufwand und demzufolge tiefen Kosten zu bewerkstelligen."). Im Lichte dieser Beweismittel ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Parteien die Servicing-Leistungen subjektiv geringer bewerteten, als dies Ziffer 8.1 der Vereinbarung betreffend Mortgage Servicing annehmen lässt. Dies genügt aber nicht, um den Schluss der Vorinstanz gestützt auf diese Stelle als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (vgl. oben E. 2.1).  
 
5.5.3. Unbehelflich sind sodann auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Entschädigung von 15 Basispunkten (0.15%), welche die B.________ AG im Falle einer Kündigung der Vereinbarung betreffend Mortgage Servicing zusätzlich zum Transferpreis an den Risikoträger weiterzuleiten hatte. Entgegen den Beteuerungen der Beschwerdeführerin entsprechen diese 15 Basispunkte nicht "logisch bereits maximal den Servicing-Kosten" (vgl. Beschwerde Rz. 50). Denn wie sich aus dem Vertragstext ergibt, sollte die B.________ AG die verkauften Hypothekarforderungen selbst bei einer Kündigung "grundsätzlich während der gesamten Laufzeit dieser Hypothekarforderungen verwalten" (vgl. Vereinbarung betreffend Mortgage Servicing vom 9. April 2010, Ziff. 13.1). Die Entschädigung von 15 Basispunkten konnte die B.________ AG denn auch nur solange an den Risikoträger weiterleiten, als sie in ihrer Funktion als Servicerin Zahlungen der Hypothekarschuldner empfing. Eine Ablösung der B.________ AG in dieser Funktion durch den Risikoträger (oder einen Dritten) sollte offenbar erst am Ende der Hypothekarlaufzeit und nur dann erfolgen, wenn die B.________ AG die Forderungen nicht zurückkaufte (vgl. Vereinbarung betreffend Mortgage Servicing vom 9. April 2010, Ziff. 13.3). Auch aus der Entschädigung von 15 Basispunkten für den Fall der Kündigung der Vereinbarung betreffend Mortgage Servicing ist demnach nicht zu schliessen, dass die Feststellung der Vorinstanz bezüglich der Höhe des Entgelts für die Servicing-Leistungen offensichtlich unrichtig gewesen wäre.  
 
5.6. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der gesamte Rückbehalt im Umfang der Differenz zwischen den Kundenzinszahlungen und dem Transferpreis die Servicing-Leistungen entschädigen sollte, ist nach dem Gesagten nicht offensichtlich unrichtig. Das Bundesgericht ist folglich daran gebunden (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. oben E. 2.1).  
 
5.7. Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass die Servicing-Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen und sich die Mehrwertsteuer nach dem Entgelt bemisst, welches für diese Servicing-Leistungen empfangen wurde (vgl. oben E. 5.3). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin für dieses Entgelt in den Steuerperioden 2011 bis 2013 der Mehrwertsteuer unterworfen hat.  
 
V. Steuerperiode 2009  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin rügt auch in Bezug auf die Steuerperiode 2009, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Sie macht nicht geltend, dass diesbezüglich relevante Unterschiede zwischen dem Sachverhalt im Jahr 2009 und den Jahren 2011 bis 2013 bestanden hätten. Insoweit kann also auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, zumal auch nach altem Recht die Steuer grundsätzlich nicht nach dem Marktwert der Leistung, sondern aufgrund der subjektiven Bewertung der Parteien bemessen wurde, wobei bei Auseinanderfallen dieser Bewertungen die Sicht des Leistungsempfängers massgebend war (Art. 33 Abs. 1 MWSTG 1999; vgl. dazu Urteile 2C_576/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 2.2.4, in: ASA 83 S. 156; 2C_933/2012 vom 11. April 2013 E. 5.1). 
 
7.  
Das auf die Steuerperiode 2009 anwendbare alte Recht stimmt in den hier relevanten Aspekten mit dem neuen Recht überein: Auch nach altem Recht war der (echte) Forderungsverkauf von der Steuer ausgenommen, während Servicing-Leistungen steuerbar waren (vgl. Art. 18 Ziff. 19 lit. c MWSTG 1999). Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch zu Recht nicht, dass sich die Rechtslage für die Steuerperiode 2009 von jener für die späteren Steuerperioden unterscheiden würde. Auch in Bezug auf die Steuerperiode 2009 ist das angefochtene Urteil folglich nicht zu beanstanden. 
 
VI. Verfahrensausgang, Kosten und Entschädigung  
 
8.  
Die Beschwerde erweist sich als begründet, soweit sie das Steuerjahr 2010 betrifft. Die Steuerforderung aus diesem Steuerjahr ist verjährt. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Nach Art. 66 Abs. 1 BGG sind die Kosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verlegen. Die verjährte und deshalb unbegründete Steuerforderung aus dem Steuerjahr 2010 von Fr. 5'724.-- fällt jedoch im Vergleich zu den übrigen, von der Beschwerdeführerin zu Unrecht bestrittenen Steuerforderungen von insgesamt rund Fr. 1.3 Mio. nicht ins Gewicht. Daher rechtfertigt es sich vorliegend, die gesamten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind unter diesen Umständen nicht neu zu verlegen (Art. 67 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2020 wird bezüglich der Steuerperiode 2010 aufgehoben. In Bezug auf die Steuerperioden 2009, 2011, 2012 und 2013 wird die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 13'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juli 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler