Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4D_39/2019  
 
 
Urteil vom 28. August 2019  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, Revision, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Juni 2019 (RU190032-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 29. März 2019 reichte A.________ beim Friedensrichteramt Fehraltorf ein Schlichtungsgesuch ein. Er forderte Fr. 6'028.50 Lohn für die Kündigungszeit, Fr. 3'442.40 Ferienlohn sowie Fr. 563.30 "für abgesagte Einsätze", nebst Zins. Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 schrieb das Friedensrichteramt das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab. Auf das in der Folge beim Obergericht das Kantons Zürich eingereichte Revisionsgesuch trat dieses mit Beschluss vom 18. Juni 2019 nicht ein. 
Dagegen reichte A.________ beim Bundesgericht eine als "Revisions-Antrag" bezeichnete Eingabe ein. 
 
2.  
 
2.1. Auf die Eingabe ist von vornherein nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer damit ein gegen den anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. Mai 2019 geschlossenen Vergleich gerichtetes Revisionsgesuch stellen möchte, da das Bundesgericht hierfür nicht zuständig ist.  
 
2.2. Da der Streitwert nach der Feststellung der Vorinstanz den Mindestbetrag von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (siehe Art. 113 BGG).  
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). 
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG). 
Der Beschwerdeführer erhebt keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen, sondern unterbreitet dem Bundesgericht frei seine eigene Sicht des arbeitsrechtlichen Streits der Parteien. Die Beschwerde genügt damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht. 
 
2.3. Folglich ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2019 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle