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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_853/2018  
 
 
Urteil vom 28. September 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Treuhand Jaton, Herr Marc Jaton, 
 
gegen  
 
Steueramt des Kantons Solothurn.  
 
Gegenstand 
Handänderungssteuer, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 2. Juli 2018 (SGNEB.2018.1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ geb. B.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SO. Aufgrund eines Schenkungsvertrags vom 20. Juli 2016 erlangte sie von ihrer Mutter 3'000 Namenaktien im Nominalwert von Fr. 300'000.-- an der C.________ AG mit Sitz in V.________/BL. Die Gesellschaft verfügt über ein Aktienkapital von Fr. 400'000.--, ist Eigentümerin des in U.________/SO gelegenen Grundstücks Nr. xxx und qualifiziert steuerrechtlich als Immobiliengesellschaft.  
 
1.2. Mit Veranlagungsverfügung vom 29. Januar 2018 würdigte das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA/SO) die Schenkung als wirtschaftliche Handänderung und erhob es eine Handänderungssteuer von Fr. 19'899.-- (halber Steuersatz von 1,1 Prozent, bezogen auf einen Verkehrswert von Fr. 1,809 Mio.). Dagegen erklärte die Steuerpflichtige am 24. Februar 2018 Einsprache, worauf das KStA/SO ihr am 27. Februar 2018 einen verminderten Verkehrswert von Fr. 1,6 Mio. vorschlug. Die Steuerpflichtige stimmte am 7. März 2018 zu. Mit Verfügung/Einspracheentscheid vom 25. März 2018 setzte das KStA/SO die Handänderungssteuer fest auf Fr. 17'600.-- (1,1 Prozent, bezogen auf Fr. 1,6 Mio.).  
 
1.3. Die Steuerpflichtige gelangte mit Rekurs vom 12. April 2018 an das Steuergericht des Kantons Solothurn, das diesen abwies (Entscheid SGNEB.2018.1 vom 2. Juli 2018). Das Steuergericht erwog im Wesentlichen, unstreitig seien 75 Prozent der Aktien an einer Immobiliengesellschaft übergegangen, die Eigentümerin eines Grundstücks im Verkehrswert von Fr. 1,6 Mio. sei. Der Vorgang sei als wirtschaftliche Handänderung unter Lebenden zu würdigen, weshalb die Handänderungssteuer geschuldet sei, wenn auch zum halben Steuersatz.  
 
1.4. Mit Eingabe vom 14. September 2018 (Poststempel) erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt in ihrer knappen Eingabe, die "vorliegende Gesetzgebung" sei aufzuheben und der Gesetzgeber anzuweisen, neu zu legiferieren. Ebenso aufzuheben seien die "vorliegende Veranlagungspraxis" und die in Rechnung gestellte Handänderungssteuer.  
 
1.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).  
 
2.3. Im Unterschied dazu geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) und rein kantonalen Rechts nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286).  
 
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 173 E. 1.2 S. 175).  
 
3.  
 
3.1. Gemäss § 1 Abs. 2 des Gesetzes (des Kantons Solothurn) vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG/SO; BGS 614.11) erhebt der Kanton Solothurn eine Handänderungssteuer. Dabei handelt es sich um eine rein kantonalrechtliche Abgabe (Art. 129 Abs. 1 BV [SR 101]; Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] e contrario). Steuerobjekt bilden die Handänderungen an Grundstücken (§ 205 Abs. 1 StG/SO), wobei der solothurnische Gesetzgeber unter einer Handänderung jedes  Rechtsgeschäft versteht, mit welchem die  wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht (§ 206 Abs. 1 Ingress StG/SO). Das Steuerobjekt ist nicht auf die klassischen zivilrechtlichen Handänderungen beschränkt (Kauf, Tausch, Schenkung; § 206 Abs. 1 lit. a StG/SO), die zwingend der Eintragung in das Grundbuch bedürfen, damit das Grundeigentum übergeht (Art. 656 Abs. 1 ZGB). Denn die "wirtschaftliche" Verfügungsgewalt über ein Grundstück kann ebenso aufgrund einer wirtschaftlichen Handänderung transferiert werden (so namentlich § 206 Abs. 1 lit. d StG/SO: Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften; Urteil 2C_469/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.2.1, in: ASA 86 S. 503, StR 73/2018 S. 218).  
 
3.2. Bei Auslegung und Anwendung des rein kantonalen Rechts ist die Vorinstanz zur Auffassung gelangt, es liege aufgrund der Übertragung der Mehrheitsanteile an einer Immobiliengesellschaft eine wirtschaftliche Handänderung vor (§ 206 Abs. 1 lit. d StG/SO). Der Steuersatz betrage grundsätzlich 2,2 Prozent, bei Erwerb durch Nachkommen lediglich die Hälfte (§ 212 StG/SO). Vor allem aber liege ein Rechtsgeschäft unter Lebenden vor. Entsprechend finde § 207 Abs. 1 lit. a StG/SO, wonach die Handänderung zufolge Erbgangs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) unanwendbar bleibe, keine Anwendung. Ebenso wenig komme es zur Erbschaftssteuer (§ 223 ff. StG/SO).  
 
3.3. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind rein kantonalrechtlicher Natur, was dazu führt, dass die Vorbringen den Anforderungen an die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (vorne E. 2.3) zu genügen haben. Ob dies vorliegend zutrifft, ist zumindest höchst fraglich, nachdem keine Ausführungen zur entscheidenden verfassungsrechtlichen Frage ersichtlich sind. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weshalb praxisgemäss keine allzu hohen formellen Anforderungen zu stellen sind (zuletzt etwa Urteil 2C_776/2018 vom 14. September 2018 E. 2.3), entsprechen die Darlegungen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG kaum. Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben, nachdem die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.  
 
3.4. Die hauptsächliche Argumentation der Steuerpflichtigen geht sinngemäss dahin, der angefochtene Entscheid verstosse gegen die Einheit der Rechtsordnung. Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 habe das KStA/SO ihrer schenkenden Mutter nämlich mitgeteilt, dass für die Zwecke der Grundstückgewinnsteuer von einer unentgeltlichen lebzeitigen Abtretung auszugehen sei (§ 50 Abs. 1 lit. a StG/SO), sodass es zum Steueraufschub komme (Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG bzw. § 50 Abs. 1 lit. a StG/SO). Die Steuerpflichtige scheint daraus abzuleiten, dass es für die Zwecke der Handänderungssteuer zu keiner Besteuerung kommen dürfe. Dabei vermengt sie indes zwei Steuerarten, die untereinander in keiner Weise harmonisiert sind. Steuersubjekt der Grundstückgewinnsteuer ist die veräussernde Person (Art. 12 Abs. 1 StHG bzw. § 52 Abs. 1 StG/SO), der Handänderungssteuer aber die erwerbende Person (§ 208 Abs. 1 StG/SO). Die Grundstückgewinnsteuer nach Art. 12 StHG ist bundesrechtlicher Natur, die Handänderungssteuer gemäss § 205 ff. StG/SO rein kantonalrechtlicher Natur. Die Einheit der Rechtsordnung ist - entgegen der Ansicht der Steuerpflichtigen - in keiner Weise verletzt.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Der Kanton Solothurn unterstellt lebzeitige Handänderungen zwischen Eltern und Nachkommen der Handänderungssteuer. Die Steuerpflichtige hält dies für "absolut stossend und gesetzesverletzend", da bei Vermögensübertragung im Erbfall keine Handänderungssteuer anfalle (§ 207 Abs. 1 lit. a StG/SO). Es soll, wie die Steuerpflichtige hierzu meint, ein Verstoss gegen das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) vorliegen.  
 
3.5.2. Die Rüge ist unbegründet: Eine Norm verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Das Rechtsgleichheitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 136 II 120 E. 3.3.2 S. 127 f.; 127 I 185 E. 5 S. 192).  
 
3.5.3. In Bezug auf die Handänderungsabgabe hat das Bundesgericht z.B. eine rechtsungleiche Behandlung verneint bei einer gesetzlichen Regelung, welche Steuerbefreiung bloss einer Erbengemeinschaft, nicht aber einem Alleinerben gewährt (Urteil 2P.29/2002 vom 29. Mai 2002 E. 2) oder welche die erstmalige Begründung eines selbständigen Baurechts nicht der Steuer unterwirft, wohl aber die Veräusserung eines selbständigen Baurechts (Urteil 2P.99/1994 vom 26. April 1996 E. 4f). Ebensowenig ist die Rechtsgleichheit verletzt, wenn juristische Personen je nach den von ihnen verfolgten Zwecken der Steuer unterworfen oder von ihr befreit sind (Urteil 2C_583/2016 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2) oder wenn zwar ein Verkauf zwischen Mutter und Sohn steuerbefreit ist, nicht aber ein Verkauf von der Mutter an die vom Sohn beherrschte Aktiengesellschaft (Urteil 2C_20/2012 vom 24. April 2012 E. 3.4). Desgleichen gibt es sachlich haltbare Gründe, eine Handänderung zufolge Erbfalls anders zu behandeln als eine Verfügung unter Lebenden, namentlich deshalb, weil jene von Gesetzes wegen eintritt und (ausser durch Ausschlagung) vom Empfänger nicht beeinflusst werden kann, diese hingegen dem freien Willen der Beteiligten entspringt.  
 
3.6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dies kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erfolgen.  
 
4.  
 
4.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
4.2. Dem Kanton Solothurn, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher