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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_572/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. September 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2020 (IV.2019.00815). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 14. September 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2020 (betreffend Invalidenrente), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass das kantonale Gericht insbesondere das Gutachten der Dr. med. B.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 23. März 2017 und den Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst, vom 9. April 2019 als beweiskräftig eingestuft und gestützt darauf für die Zeit vom 20. Juni 2016 bis 21. März 2017 eine 100 %ige, vom 22. März 2017 bis 17. Januar 2018 eine 0 %ige, vom 18. Januar bis 8. Juli 2018 eine 100 %ige und ab diesem Zeitpunkt wiederum eine 0 %ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen leidensangepasster Beschäftigungen als erstellt angesehen hat, woraus mit der Beschwerdegegnerin auf eine vom 1. April bis 31. Juli 2018 befristete ganze Invalidenrente geschlossen wurde, 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe nichts anführt, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass sie sich vielmehr darauf beschränkt, ihr von keiner Seite bestrittenes 50 %iges Leistungsvermögen im angestammten Beruf als Konditoreiverkäuferin herauszustreichen, ohne sich mit der ab 9. Juli 2018 auf 100 % geschätzten, für die Invaliditätsbemessung massgeblichen Arbeitsfähigkeit in geeigneteren, namentlich knieschonenderen Verweistätigkeiten (vgl. Art. 6 Satz 2 ATSG) zu befassen, 
dass ferner auch der blosse Hinweis auf - vorinstanzlich mangels anspruchsbegründender Invalidität abgelehnte - Umschulungsmassnahmen respektive ihr Alter keine in sachbezogener Hinsicht genügenden Begründungsansätze erkennen lässt, 
dass es damit an einer Auseinandersetzung mit dem kantonalen Entscheid fehlt und die Beschwerde daher den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, 
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung auch die vor Bundesgericht eingereichten ärztlichen Berichte, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu ändern vermögen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. September 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl