Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5G_1/2019  
 
 
Verfügung vom 28. Oktober 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Fischer, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokat Patrick Frey, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_242/2019 vom 27. September 2019. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 5A_242/2019 vom 27. September 2019 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gut und hob bestimmte Ziffern des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen ganz oder teilweise auf (Dispositiv-Ziffer 1 des bundesgerichtlichen Urteils). 
Am 21. Oktober 2019 hat A.________ (Gesuchstellerin) um Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 1 des bundesgerichtlichen Urteils gemäss Art. 129 BGG ersucht. 
Am 24. Oktober 2019 hat die Gesuchstellerin das Berichtigungsgesuch zurückgezogen. 
 
2.  
Das Berichtigungsverfahren ist folglich durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]). 
 
3.  
Aufgrund des geringen entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Entschädigungen sind nicht zu sprechen. 
 
 
 Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren wird als durch Rückzug des Berichtigungsgesuchs erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg