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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_629/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. November 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 10. Juli 2017 (IV 2016/303, IV 2016/139). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1966 geborene A.________, zuletzt bis April 2010 als angelernte Zwirnerin bei der B.________ AG beschäftigt, meldete sich am 20. November 2012 unter Verweis auf Schmerzen in der rechten Schulter und dem linken Fuss sowie psychische Störungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (fortan: IV-Stelle) holte (u.a.) beim ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (fortan: ABI), ein polydisziplinäres Gutachten in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neuropsychologie ein (Expertise vom 25. Januar 2016). Gestützt darauf errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 27 % und verneinte mit Verfügung vom 11. August 2016 einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Juli 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid - soweit den Rentenanspruch betreffend - aufzuheben, und ihr mit Wirkung ab Juni 2013 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Zusprache einer Viertelsrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Es ist unbestritten, dass die Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit (körperlich leicht mit nur leichter Belastung des Rückens und des rechten Arms sowie mit der Möglichkeit zu regelmässigem Wechsel der Körperposition ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen) zu 75 % arbeitsfähig ist und im Rahmen des anwendbaren Einkommensvergleichs sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf Tabellenlöhne abzustellen ist (Prozentvergleich). Strittig ist dagegen die Höhe des von der Vorinstanz gewährten Tabellenlohnabzugs. Dabei handelt es sich um eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis). 
 
2.   
Die Vorinstanz erwog, die leidensbedingt erhebliche Einschränkung des Spektrums zumutbarer Tätigkeiten rechtfertige einen Tabellenlohnabzug von maximal 15 %. Einen weitergehenden Lohnnachteil habe die Versicherte bezüglich der in Frage kommenden Hilfsarbeiten nicht zu befürchten, weder aufgrund ihres Alters noch aus anderen Gründen (insb. erhöhtes Absenzenrisiko oder fehlende Ausbildung). Ausgehend von der 75 %igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten und unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 15 % errechnete sie einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 36 % (25 % + [75 % x 15 %]). 
Die Beschwerdeführerin bringt - soweit überhaupt zulässig (vgl.      Art. 99 Abs. 1 BGG) - nichts vor, was auf eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanz (E. 1 Abs. 2) schliessen liesse: Rechtsprechungsgemäss rechtfertigen weder das vollschichtig umsetzbare Teilpensum vom 75 %, noch die mangelnde Flexibilität und die erhöhte Pflicht zur Rücksichtsnahme durch den Arbeitgeber einen "Leidensabzug" (Urteile 9C_762/2016 vom 13. Februar 2017 E. 5 mit Hinweis; 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.3 [bzgl. der vollschichtig umsetzbaren Teilpensen]; 8C_144/2010 vom 4. August 2010 E. 5.3; 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2, in: SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87 [bzgl. der mangelnden Flexibilität und erhöhten Rücksichtsnahmepflicht]). Im übrigen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei teilzeitlich tätigen Frauen unter dem Titel Beschäftigungsgrad kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (Urteil 8C_503/2012 vom 3. August 2012 E. 7). Sodann ist statistisch nicht belegt, dass Erwerbstätige mit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkter Arbeitsfähigkeit überdurchschnittlich viele zusätzliche krankheitsbedingte Absenzen vom Arbeitsplatz aufweisen und es deshalb zu Lohneinbussen käme, weshalb auch dies keinen Grund darstellt, ohne weiteres einen Abzug zu gewähren (vgl. zitiertes Urteil 8C_144/2010 E. 5.3). Nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht abzugsrelevant ist ein Alter von 51 Jahren (vgl. z.B. Urteile 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3; 9C_699/2015 vom 22. September 2015 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Dass im konkreten Fall Umstände vorlägen, die einen durch das Alter oder ein erhöhtes Ausfallrisiko bedingten Abzug rechtfertigen könnten, wird nicht dargetan. Was schliesslich den geltend gemachten Schwächezustand, die erhöhte Ermüdbarkeit sowie die Konzentrationsstörungen angeht, so sind diese Einschränkungen - soweit objektiviert bzw. plausibilisiert (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296) - bereits im gutachtlich formulierten Arbeitsprofil und der zugestandenen Verminderung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs berücksichtigt (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.9 S. 191). Damit hat es beim vorinstanzlich gewährten Tabellenlohnabzug von 15 % und dem durch das kantonale Gericht ermittelten Invaliditätsgrad von 36 % sein Bewenden (E. 1 Abs. 2 hievor). 
 
3.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
4.   
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. November 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald