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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_1068/2018  
 
 
Verfügung vom 29. Januar 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, als Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. X.________, Finnland, c/o Y.________ Ltd., 
2. Y.________ Ltd., 
Beschwerdegegnerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. René Matteotti, Taxpartner AG. 
 
Gegenstand 
Amtshilfe DBA (CH-FI), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20. November 2018 (A-6895/2017). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 30. November 2018 gegen das Urteil A-6985/2017 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20. November 2018, 
in das vom Bundesgericht in dieser Angelegenheit eröffnete Verfahren 2C_1068/2018, 
in das Schreiben der ESTV vom 8. Januar 2019, worin die ESTV dem Bundesgericht bekanntgibt, dass die ersuchende finnische Behörde (Finnish Tax Administration) ihr Amtshilfeersuchen in Steuersachen 0-003-978-936 vom 5. Juli 2017 zurückgezogen hat, womit sich die Informationsübermittlung erübrige und  ihre Beschwerde gegenstandslos geworden sei,  
 
 
in Erwägung,  
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
dass die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei die ESTV vorliegend in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelte, weshalb ihr keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 4 BGG), 
dass eine allfällige Entschädigung von jener Partei zu tragen ist, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren eingeleitet oder bei welcher die Umstände eingetreten sind, welche zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil 2C_622/2016 vom 31. März 2017 E. 3.1 [mit Hinweisen] und 3.3), 
dass den Beschwerdegegnerinnen zur Einreichung einer Vernehmlassung eine letztmalige Fristerstreckung bis zum 15. Januar 2019 eingeräumt wurde, diese Frist bei Eröffnung dieser Verfügung abgelaufen ist und die Beschwerdegegnerinnen fristgerecht eine Vernehmlassung einreichten, sodass bereits ein entsprechender Aufwand entstanden ist, 
 
 
 verfügt der Instruktionsrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 
 
2.   
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat den Beschwerdegegnerinnen insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.-- auszurichten. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Instruktionsrichter: Stadelmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Quinto