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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_26/2020  
 
 
Urteil vom 29. Januar 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 4. Dezember 2019 (SK 19 414). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
 
1.   
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 4. Januar 2017 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen und einer Busse von Fr. 260.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verurteilt. Der mit Urteil vom 26. April 2016 des Kantonsgerichts Luzern bedingt ausgesprochene Freiheitsentzug von sechs Monaten wurde nicht widerrufen. Es wurde eine Verwarnung ausgesprochen und die Probezeit um 1½ Jahre verlängert. Auf Einsprache hin hielt die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am 17. Januar 2017 am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem zuständigen Regionalgericht. Da der Beschwerdeführer - trotz gehöriger Vorladung mit Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen - der Hauptverhandlung fernblieb und lediglich sein Verteidiger anwesend war, stellte das Regionalgericht am 17. Oktober 2017 die Rechtskraft des Strafbefehls infolge Rückzugs der Einsprache fest. Das am 17. Oktober 2019 eingereichte Schreiben des Beschwerdeführers leitete die Staatsanwaltschaft am 1. November 2019 als Revisionsgesuch an das Obergericht des Kantons Bern weiter, welches darauf mit Beschluss vom 4. Dezember 2019 nicht eintrat. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Das Obergericht erwägt, das Revisionsgesuch richte sich gegen einen Strafbefehl, der infolge Nichterscheinens zur Hauptverhandlung rechtskräftig geworden sei. Ein Anwendungsfall von Art. 410 Abs. 1 lit. b und c oder Abs. 2 StPO liege, soweit hier interessierend, nicht vor. Einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (neue Tatsachen oder neue Beweise) vermöge der Beschwerdeführer nicht darzutun. Die Tatsachen, die er nunmehr mittels Revision vorbringe, hätte er im Hauptverfahren vor dem Regionalgericht bzw. im Rechtsmittelverfahren vorbringen können und müssen. Indem er ihm bereits früher bekannte tatsächliche Umstände pauschal erst jetzt im vorliegenden Verfahren vorbringe, erscheine sein Gesuch als Mittel, um den ordentlichen Rechtsmittelweg zu umgehen. Derart Versäumtes könne er nicht mittels einer Revision nachholen. 
Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den obergerichtlichen Erwägungen nicht auseinander. Stattdessen wiederholt er in den Grundzügen seine im Revisionsgesuch enthaltenen Vorbringen (Totschlag-Vorfall), macht Folterungen und Misshandlungen durch die Polizei geltend und zieht die Integrität und Ehrlichkeit seines seinerzeitigen amtlichen Verteidigers in Zweifel. Dass und inwiefern der vorinstanzliche Beschluss bundesrechtswidrig sein könnte, sagt er nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. 
 
4.   
Inwiefern sich der angefochtene Beschluss mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist auch nicht erkennbar. Damit fällt die verlangte Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Ausnahmsweise kann indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill