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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_472/2022  
 
 
Urteil vom 29. Juni 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Gelterkinden/Sissach, 
Postfach 247, Hauptstrasse 115 
4450 Sissach. 
 
Gegenstand 
Aufhebung von Erwachsenenschutzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 1. Juni 2022 (810 22 116). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Entscheid vom 13. Februar 2022 wies die KESB Gelterkinden/ Sissach den Antrag von A.________ auf Aufhebung der bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen ab, forderte den Beistand aber auf, ihr alle sechs Monate zusätzliche Fr. 1'000.-- zur freien Verfügung zu überlassen und sie vermehrt in die Erledigung einfacher administrativer sowie finanzieller Belange einzubeziehen. Dieser Entscheid wurde A.________ am 15. März 2022 zugestellt. 
 
B.  
Auf die von ihr am 24. Mai 2022 erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 1. Juni 2022 zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein. 
 
C.  
Mit Beschwerde (zwei je zusammengeheftete Teile) vom 17. Juni 2022 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im einen Teil kritisiert die Beschwerdeführerin, dass sich die KESB und der Beistand viel Zeit lassen würden und dieser ihr das Schreiben (gemeint: den Entscheid der KESB) erst am 29. April 2022 geschickt habe. Für sie sei das Datum dieser Zusendung ein wichtiger Beweis, dass sie das Schreiben zu spät erhalten habe. Sie habe schon gewusst, dass die Frist für die Beschwerde abgelaufen gewesen sei, aber sie könne nichts dafür. Im anderen Teil der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Sache selbst. 
 
2.  
Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) wurde der KESB-Entscheid der Beschwerdeführerin am 15. März 2022 zugestellt. Dass der Entscheid gleichzeitig ihr selbst und dem Beistand eröffnet wurde, ergibt sich aus dem Mitteilungssatz des KESB-Entscheides. Es wird zutreffen, dass der Beistand der Beschwerdeführerin am 29. April 2022 eine Sendung hat zukommen lassen, denn dies ist aus dem beigelegten Couvert ersichtlich; allerdings ist nicht klar, was der Inhalt des Couverts war. Ob sich darin tatsächlich der KESB-Entscheid befand, ist aber so oder anders nicht entscheidend, da er von der KESB der Beschwerdeführerin direkt eröffnet und am 15. März 2022 zugestellt worden war. Dieses Datum war für die Auslösung des Fristenlaufs massgeblich, was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde indirekt selbst einräumt, wenn sie festhält, ihr sei die abgelaufene Beschwerdefrist bewusst gewesen. Die Beschwerde gegen den kantonsgerichtlichen Nichteintretensentscheid ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
3.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Gelterkinden/ Sissach und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juni 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli