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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_788/2021  
 
 
Urteil vom 29. Juni 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Udry, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Konkursamt des Kantons Zug, 
Aabachstrasse 5, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Wiedereröffnung des Konkurses, Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 16. September 2021 (BA 2021 18). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 11. Februar 2021 löste der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die B.________ AG, mit Sitz in U.________, aufgrund eines Organisationsmangels gemäss Art. 731b OR auf und ordnete deren Liquidation nach den Vorschriften über die Regeln des Konkurses an. Dieser Entscheid blieb unangefochten.  
 
A.b. Auf Antrag des Konkursamtes Zug erklärte der Einzelrichter das Konkursverfahren gemäss Art. 230 SchKG mangels Aktiven für geschlossen, sofern nicht ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens beantrage und den Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- bis 3. Mai 2021 leiste. Dieser Entscheid wurde am 23. April 2021 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Der geforderte Vorschuss wurde innert angesetzter Frist nicht geleistet.  
 
A.c. A.________ hielt 50 % der Aktien der B.________ AG und ersuchte mit Schreiben vom 7. Mai 2021 das Konkursamt um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, innert welcher ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangen kann. Am 10. Mai 2021 lehnte das Konkursamt das Begehren mangels rechtlicher Grundlage für eine Fristverlängerung ab. Zudem wies ihn das Konkursamt auf die Möglichkeit hin, das Konkursverfahren wieder zu eröffnen, wenn neue Aktiven auftauchen würden.  
 
A.d. Am 12. Mai 2021 bezahlte A.________ (trotzdem) den Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--, wie er den Gläubigern zur Bezahlung angesetzt worden worden war. Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 ersuchte er den Einzelrichter um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, welches Begehren am 18. Mai 2021 abgewiesen wurde.  
 
A.e. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 ersuchte A.________ beim Konkursamt um Einsicht in die Akten der B.________ AG. Daraufhin teilte ihm das Konkursamt mit Schreiben vom 27. Mai 2021 mit, dass er sein Interesse glaubhaft machen müsse. Zudem verfüge die B.________ AG in der Schweiz über keine Aktiven mehr. Deren Tochtergesellschaft in Spanien sei Eigentümerin eines Grundstückes daselbst und damit des Erlöses daraus. Der Vorwurf der willkürlichen Konkurseinstellung mangels Aktiven werde entschieden zurückgewiesen. Zudem erläuterte das Konkursamt dem Beschwerdeführer, dass der Konkurs über die B.________ AG eingestellt wurde, da der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht geleistet worden sei. Das Konkursamt werde keine Wiedereröffnung des Verfahrens beantragen.  
 
B.  
Dagegen gelangte A.________ am 7. Juni 2021 an das Obergericht des Kantons Zug, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er verlangte im Wesentlichen, beim Einzelrichter die Wiedereröffnung des Konkurses über die B.________ AG zu beantragen und die von der C.________ S.L. gehaltenen Vermögenswerte in das Konkursinventar aufzunehmen. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 16. September 2021 ab. 
 
C.  
A.________ hat am 27. September 2021 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Wiedereröffnung des Konkurses über die B.________ AG und die Aufnahme der Aktiven der C.________ S.L. in das Inventar. Eventualiter sei das Konkursamt zur Stellung eines entsprechenden Gesuchs zu verpflichten. Allenfalls sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer hat am kantonalen Verfahren teilgenommen. Er hat im konkreten Fall den Gläubigervorschuss zur Durchführung des Konkursverfahrens leisten wollen bzw. trotz Weigerung des Konkursamtes bezahlt und erscheint von der Weigerung des Konkursamtes, beim Konkursrichter den Antrag auf Wiedereröffnung des Konkurses zu stellen, hinreichend betroffen, um auf die vorliegende Beschwerde eintreten zu können (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Die Beschwerdeschrift wurde in französischer Sprache, mithin in einer Amtssprache, verfasst, was zulässig ist. Das Verfahren wird indes in der Sprache des angefochtenen Entscheides durchgeführt (Art. 54 Abs. 1 BGG).  
 
1.4. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.5. Das Bundesgericht legte seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 133 III 393 E. 3).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt die von der kantonalen Aufsichtsbehörde verweigerte Anweisung an das Konkursamt, beim Konkursrichter die Neueröffnung eines Konkurses und sowie die Ergänzung des Inventars zu beantragen. 
 
2.1. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 teilte das Konkursamt dem Beschwerdeführer unter anderem mit, dass es beim Gericht keine Wiedereröffnung des Konkursverfahrens verlangen werde. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer an das Obergericht, welche seine Eingabe als Beschwerde nach Art. 17 SchKG behandelte.  
 
2.1.1. Dabei äusserte das Obergericht sich nicht zu der vom Konkursamt in seiner Stellungnahme aufgeworfenen Frage, inwieweit dem konkursamtlichen Schreiben über die Weigerung, eine Wiedereröffnung des Konkurses zu verlangen, überhaupt Verfügungscharakter zukommt. Das Konkursamt hatte darauf hingewiesen, dass bereits sein Antrag auf Einstellung des Konkurses keine Verfügung darstelle (BGE 141 III 590 E. 3.2).  
 
2.1.2. Weshalb die Vorinstanz als kantonale Aufsichtsbehörde sich zu einer Wiedereröffnung des Konkurses äussern sollte, welche in die Kompetenz des Konkursrichters fällt (BGE 87 III 72 E. 3), lässt sich dem angefochtenen Entscheid auch nicht entnehmen. Eine aufsichtsrechtliche Massnahme wäre höchstens zum Vorwurf der Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung (Art. 17 Abs. 3 SchKG) hinsichtlich der konkursamtlichen Tätigkeit in Frage gekommen. Dies war vorliegend nicht der Fall, soweit das Konkursamt auf die Anfrage des Beschwerdeführers reagiert hat und zwar umgehend. Ob die entsprechende Antwort dessen Anliegen entspricht, ist keine Frage der Rechtsverweigerung, sondern betrifft ausschliesslich die Rechtsanwendung.  
 
2.2. Konkret wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, seinen Entscheid, weshalb das Konkursamt keinen Anlass hatte, die Vermögenswerte der C.________ S.L. in das Konkursinventar der B.________ AG aufzunehmen, äusserst knapp begründet zu haben. Sie stütze sich einzig auf die Aussage von D.________, ehemaliger Verwaltungsrat der Konkursitin. Hingegen vernachlässige sie deren Bilanz 2017 und den Jahresbericht 2019, welche die Aktiven der C.________ S.L. von Fr. 4'041'073.-- bzw. noch von Fr. 936'201.-- enthielten. Damit habe die Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt und gestützt darauf die Wiedereröffnung des Konkurses über die B.________ AG in willkürlicher Weise verweigert. Der Beschwerdeführer sieht zugleich sein rechtliches Gehör verletzt, da die Vorinstanz die entscheidrelevanten Belege übergangen habe, auf welche er im kantonalen Verfahren hingewiesen habe. Die Aktiven der C.________ S.L. müssten daher nach der Wiedereröffnung des Konkurses über die B.________ AG durch den Richter in deren Inventar aufgenommen werden. Zudem wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz die falsche Anwendung von Bundesrecht vor. Indem sie zum Schluss gelangte, dass das Konkursamt keinen Anlass hatte, die Vermögenswerte der C.________ S.L. in das Konkursinventar der B.________ AG aufzunehmen, habe sie Art. 221 SchKG sowie Art. 27 KOV verletzt.  
 
2.3. Mit dieser Sichtweise übergeht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz in ihrer Eigenschaft als kantonale Aufsichtsbehörde sich zwar zu einer Reihe von Fragen im Anschluss an das Schreiben des Konkursamtes geäussert hat.  
 
2.3.1. Insbesondere hat ihm die Vorinstanz dargelegt, dass das Konkursverfahren über die B.________ AG rechtskräftig eingestellt wurde und ein Widerruf nicht möglich sei. Damit sei das Konkursamt gar nicht mehr zur Inventaraufnahme befugt. In Frage komme einzig eine Wiedereröffnung des Konkurses, wofür der Einzelrichter am Kantonsgericht zuständig sei. Zudem hat die Vorinstanz zum seinerzeitigen Konkursinventar Stellung genommen. Damit eröffnete sie dem Beschwerdeführer jedoch keine Anfechtungsmöglichkeit in Bezug auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren.  
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer begründet denn auch nicht, weshalb die Vorinstanz das Konkursamt aufgrund neuer Vermögenswerte zu einem Gesuch um Wiedereröffnung eines Konkurses verpflichten sollte. Seine Vorbringen laufen vielmehr darauf hinaus, dass der seinerzeitige Antrag auf Einstellung des Konkurses nicht gerechtfertigt gewesen war. Zwar hätte er einen solchen Antrag nicht anfechten können, da ihm kein Verfügungscharakter zukommt (E. 2.1.1). Indes wäre es ihm damals freigestanden, sich gegen den richterlichen Einstellungsentscheid mit Beschwerde nach Art. 319 ZPO zu wehren und damit dem Konkursgericht eine Kontrolle über das Konkursamt zu ermöglichen (BGE 141 III 590 E. 3.3, 3.4; LEUENBERGER/SCHENKER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 7 f., 8a-c zu Art. 230). Zudem hätte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG fristgerecht leisten und damit die Durchführung des Konkurses über die B.________ AG bewirken und seine Rechte in diesem Verfahren wahrnehmen können. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, dass - wie das Obergericht festgehalten hat - beim Konkursrichter unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedereröffnung des Konkurses verlangt werden kann (Urteil 4A_467/2018 vom 9. Mai 2019 E. 5.2; LEUENBERGER/SCHENKER, a.a.O., N. 12a zu Art. 230; LORANDI, Wiedereröffnung des Konkurses, AJP 2018, S. 59).  
 
2.4. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz im Ergebnis keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, wenn sie das Konkursamt nicht zu einem Gesuch um Wiedereröffnung des Konkurses über die B.________ AG verpflichtete.  
 
3.  
Soweit sich die Beschwerde als zulässig erweist, ist sie abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juni 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante