Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_454/2022  
 
 
Urteil vom 29. Juni 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Angriff, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 18. Februar 2022 (OG.2020.00008/09/10). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am Nachmittag des 28. März 2015 wurde B.________ in der Wohnung der Mutter seiner Freundin C.C.________, A.________, in U.________ vom Sohn von A.________, D.C.________, und einigen seiner Kollegen tätlich angegangen, wobei er verletzt wurde. In der Wohnung anwesend waren ausser den genannten Personen die Schwester von C.C.________, E.C.________, welche B.________ und C.C.________ zu einem Kaffee eingeladen hatte, sowie deren damaliger Freund F.________, ferner eine weitere Schwester von C.C.________, G.C.________, und deren Freund H.________. 
 
B.  
Mit Strafbefehlen vom 9. Februar 2017 auferlegte die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus unter anderem A.________, E.C.________ und G.C.________ wegen Angriffs zum Nachteil von B.________ je eine bedingte Geldstrafe sowie eine Busse. Dagegen erhoben A.________, E.C.________ und G.C.________ jeweils Einsprache. Die Staats- und Jugendanwaltschaft hielt an den Strafbefehlen gegen A.________ und E.C.________ fest und überwies die Akten dem Kantonsgericht Glarus zur Durchführung des Hauptverfahrens. Gegen G.C.________ erhob sie Anklage wegen Angriffs sowie Urkundenfälschung. 
Die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts sprach A.________, E.C.________ und G.C.________ mit Urteilen vom 8. Januar 2020 jeweils vom Vorwurf des Angriffs frei, G.C.________ zusätzlich auch vom Vorwurf der Urkundenfälschung. Die Zivilklage von B.________ wies sie ab. 
Gegen diese Urteile führte B.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Glarus. Dieses gelangte zum Schluss, A.________, G.C.________ und E.C.________ hätten sich durch ihr Verhalten am Angriff auf B.________ beteiligt und dabei zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Mit Urteil vom 18. Februar 2022 sprach es A.________, G.C.________ und E.C.________ jeweils des Angriffs schuldig und verurteilte sie zu bedingten Geldstrafen von 32 Tagessätzen zu Fr. 60.-- (A.________), 32 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (G.C.________) und 24 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (E.C.________) sowie zu Bussen von Fr. 480.--, Fr. 240.-- und Fr. 180.--. Ausserdem stellte es fest, dass A.________, G.C.________ und E.C.________ gegenüber B.________ aus dem Angriff vom 28. März 2015 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig seien. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs verwies es B.________ auf den Zivilweg. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. 
In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). 
Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Nach Art. 134 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei, Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits in Gang gesetzten Angriff eines anderen anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge haben (Urteile 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2; je mit weiteren Hinweisen). Der Tatbestand des Art. 134 StGB erfasst nur die im Angriff liegende abstrakte Gefährdung. Er gelangt insbesondere dann zur Anwendung, wenn aufgrund von Beweisschwierigkeiten nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet respektive welchen Erfolg bewirkt hat (Urteile 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.3; 6B_932/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2; 6B_636/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1.1). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz richtet sich auf die Beteiligung am Angriff, nicht auf die Todes- oder Verletzungsfolge (BGE 135 IV 152 E. 2.1; Urteil 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert, der Beschwerdegegner 2 habe sich gewehrt, weshalb ein Angriff von vornherein nicht in Frage komme. Es handle sich, wenn überhaupt, um einen Raufhandel gemäss Art. 133 StGB.  
 
3.2. Gemäss Art. 133 StGB wird bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Abs. 2). Ein Raufhandel ist nach der Rechtsprechung eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen (BGE 139 IV 168 E. 1.1.1; 137 IV 1 E. 4.2.2; Urteil 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.3.1; je mit weiteren Hinweisen). Demgegenüber versteht man unter einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines oder mehrerer Menschen (Urteile 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2; 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2; 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3). Der Angegriffene verhält sich dabei passiv oder beschränkt sich auf den Schutz vor dem Angriff. Überschreitet seine Reaktion hinsichtlich ihrer Intensität und Dauer die Grenzen der erforderlichen Verteidigung, kann aus dem Angriff ein Raufhandel werden (Urteile 6B_261/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.1.1; 6B_543/2018 vom 21. Juni 2018 E. 1.1.2; 6B_989/2009 vom 22. März 2010 E. 3.1.1 mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie von einem Angriff und nicht von einem Raufhandel ausgeht. Dass der Beschwerdegegner 2 am 28. März 2015 in der Wohnung der Beschwerdeführerin von D.C.________ und einigen seiner Kollegen tätlich angegangen wurde, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Alleine, dass er versuchte, sich zu schützen, macht aus dem Angriff keine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung im Sinne eines Raufhandels, zumal im angefochtenen Urteil nicht festgestellt ist und in der Beschwerde auch nicht behauptet wird, dass er die Grenzen der erforderlichen Abwehr überschritten hätte. Die Beschwerdeführerin argumentiert zwar, die Tätlichkeit sei vom Beschwerdegegner 2 ausgegangen, indem dieser sie gleich zu Beginn gegen die Wand gestossen habe. Indessen ist dies im angefochtenen Urteil nicht festgestellt und tut die Beschwerdeführerin auch nicht dar, weshalb sie zu einer dahingehenden Berichtigung oder Ergänzung des Sachverhalts berechtigt sein soll (siehe Erwägung 1).  
 
4.  
 
4.1. Sodann meint die Beschwerdeführerin, mit dem angefochtenen Urteil werde eine Art "Sippenhaftung" statuiert. Obschon die Voraussetzungen von Mittäterschaft nicht vorlägen, bestrafe die Vorinstanz sie als Täterin, statt eine Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) zu prüfen (und zu verneinen).  
 
4.2. Art. 134 StGB stellt wie gesehen die Beteiligung an einem Angriff unter Strafe. Diese kann nach der Rechtsprechung auch in einer sachlich unterstützenden, psychischen oder verbalen Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei liegen (Urteile 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen hat das Bundesgericht schon die Möglichkeit bejaht, den Tatbestand von Art. 134 StGB in Mittäterschaft zu erfüllen (siehe Urteil 6B_989/2009 vom 22. März 2010 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteil 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.6). Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteil 6B_1071/2021 vom 7. April 2022 E. 4.1). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Es ist nicht erforderlich, dass der Tat ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine allenfalls stillschweigende Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile 6B_1071/2021 vom 7. April 2022 E. 4.1; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2; 6B_964/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.1.2).  
 
4.3. Die Vorinstanz erwägt, "die Beschuldigten" hätten sich mit ihrem Verhalten am Angriff auf den Beschwerdegegner 2 beteiligt bzw. diesen erst möglich gemacht. Die Beschwerdeführerin und G.C.________ hätten D.C.________ im Vorfeld zum 28. März 2015 mehrmals darum gebeten, mit dem Beschwerdegegner 2 über die bestehenden Probleme zu sprechen, welche aufgrund der Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner 2 und C.C.________ entstanden seien. "Die Beschuldigten" hätten D.C.________, welcher den Beschwerdegegner 2 damals nicht gekannt habe, immer wieder von den Problemen erzählt, welche dieser ihnen bereite, insbesondere dass er C.C.________ unterdrücke, die Familie bedrohe etc. (angefochtener Entscheid E. IV.4.1). Am 28. März 2015 hätten "die Beschuldigten" D.C.________ und seine fünf Kollegen trotz (anfänglich) grösster Bedenken in der Wohnung der Beschwerdeführerin auf den Beschwerdegegner 2 warten lassen und den Beschwerdegegner 2 trotz des für sie wahrnehmbaren, sehr realen und konkreten Gewaltpotentials über die Anwesenheit von D.C.________ belogen, um ihn in die Wohnung der Beschwerdeführerin und damit "quasi in einen Hinterhalt" zu locken. Schliesslich hätten sie den Beschwerdegegner 2 in die Wohnung eintreten lassen und gar die Türe hinter diesem verschlossen (angefochtener Entscheid E. V.2.2).  
In der Sache bejaht die Vorinstanz - ohne dies ausdrücklich zu sagen - ein mittäterschaftliches Zusammenwirken der Beschwerdeführerin, von G.C.________ und von E.C.________ bei ihrer Beteiligung am Angriff auf den Beschwerdegegner 2. Inwieweit die Annahme von Mittäterschaft gegen Bundesrecht verstossen soll, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Statt sich mit der ausführlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz zum Zusammenwirken zwischen der Beschwerdeführerin, G.C.________ und E.C.________ im Einzelnen auseinanderzusetzen, behauptet sie bloss pauschal, aufgrund der im Urteil geschilderten Geschehnisse könne keinesfalls von Mittäterschaft ausgegangen werden. Damit verfehlt sie bereits die Begründungsanforderungen (siehe Erwägung 1) und kann sie deshalb von vornherein keine Bundesrechtsverletzung belegen. Demgegenüber sind die Feststellungen der Vorinstanz zu den einzelnen Unterstützungshandlungen der Beschuldigten vor Bundesgericht nicht mehr umstritten. Wenn die Beschwerdeführerin meint, bei einer sachlich unterstützenden, psychischen oder verbalen Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei, wie sie hier zu beurteilen ist, komme ohnehin bloss eine Teilnahme im Sinne von Art. 24 f. StGB in Frage, verkennt sie, dass Art. 134 StGB nicht den tätlichen Angriff als solchen, sondern die Beteiligung daran, unter Strafe stellt (siehe Erwägungen 2 und 4.2). Da die Vorinstanz eine tatbestandsmässige Beteiligung am Angriff durch die Beschwerdeführerin, G.C.________ und E.C.________ bejaht, ist es folgerichtig, wenn sie eine Bestrafung wegen Gehilfenschaft oder Anstiftung nicht in Betracht zieht.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die Feststellung im angefochtenen Urteil, wonach sie den Angriff auf den Beschwerdegegner 2 in Kauf genommen habe. Sie meint, von Eventualvorsatz könne nicht die Rede sein, "geschweige denn von dolus directus (sei es ersten oder zweiten Grades) ". Ihr könne höchstens eine bewusste pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden.  
 
5.2. Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen).  
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt". Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 S. 448; 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1). 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 S. 448 f. mit Hinweisen). 
 
5.3. Die Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf den Angriff auf den Beschwerdegegner 2 eventualvorsätzlich gehandelt hat, ist ausführlich und nachvollziehbar begründet. Gestützt auf eine eingehende Auseinandersetzung mit den diversen im Recht liegenden Aussagen der Beteiligten und den ausgewerteten WhatsApp-Nachrichten stellt die Vorinstanz fest, es sei zumindest der Beschwerdeführerin und G.C.________ bereits im Vorfeld klar gewesen bzw. habe ihnen klar sein müssen, dass D.C.________ mit dem Beschwerdegegner 2 nicht nur reden würde, habe D.C.________ ihnen gegenüber doch mehrmals angetönt, dass er nicht nur reden werde und seine Familie ihn nicht anzeigen solle. Zudem sei erstellt, dass G.C.________ gewusst habe, dass D.C.________ am besagten 28. März 2015 mit Kollegen vorbeikommen werde; D.C.________ habe seine Schwester G.C.________ sogar gewarnt, dass er mit vielen Kollegen kommen werde. Spätestens im Zeitpunkt, als D.C.________ mit fünf Kollegen aufgetaucht sei, welche dem Aussehen nach zur rechtsextremen Szene zu gehören schienen, sei - neben der Beschwerdeführerin und G.C.________ - auch E.C.________ klar gewesen bzw. habe ihr klar sein müssen, dass am besagten 28. März 2015 mit dem Beschwerdegegner 2 nicht nur geredet werden würde; vielmehr habe ein Angriff auf den Beschwerdegegner 2 als wahrscheinlich geschienen. Obschon alle drei Beschuldigten einen Angriff befürchtet und sich sogar überlegt hätten, die Polizei zu informieren, hätten sie den Beschwerdegegner 2 zu einem Kaffee in die Wohnung der Beschwerdeführerin eingeladen und diesen über die Anwesenheit von D.C.________ und seiner fünf Kollegen belogen. Selbst nachdem zumindest die Beschwerdeführerin und E.C.________ bei D.C.________ und seinen Kollegen teilweise Maskierungen und Handschuhe wahrgenommen hätten, hätten sie den Beschwerdegegner 2 in die Wohnung eintreten lassen und habe die Beschwerdeführerin gar die Wohnungstüre hinter diesem abgeschlossen (angefochtener Entscheid E. IV.4.11). In der rechtlichen Würdigung rekapituliert die Vorinstanz, den Beschuldigen sei das vorhandene, von D.C.________ und seinen Kollegen ausgehende Gewaltpotential und die Möglichkeit eines Angriffs sehr wohl bewusst gewesen; sie hätten einen solchen gemäss eigenen Aussagen ja geradezu befürchtet. Dennoch hätten sie den Beschwerdegegner 2 in die Wohnung der Beschwerdeführerin eingeladen. Dies im Wissen darum, dass D.C.________ kommen werde, wenn er denn zu diesem Zeitpunkt nicht bereits da gewesen sei, was nicht zweifelsfrei erstellt werden könne. Es sei sodann auch D.C.________ gewesen, welcher gegenüber der Beschwerdeführerin und G.C.________ bereits vor dem 28. März 2015 geäussert habe, dass er mit dem Beschwerdegegner 2 nicht nur sprechen werde, gefragt habe, ob er ihm "auf die fresse hauen" solle, und darum gebeten habe, ihn nicht anzuzeigen. Auch seien (zumindest) der Beschwerdeführerin und G.C.________ D.C.________s Beziehungen zur rechtsextremen Szene und sein Hass auf den Beschwerdegegner 2 bekannt gewesen (angefochtener Entscheid E. V.2.1). Die Beschuldigten - so die Beurteilung der Vorinstanz - hätten folglich bei ihrem Handeln einen Angriff in Kauf genommen und dadurch zumindest eventualvorsätzlich gehandelt (angefochtener Entscheid E. V.2.2).  
 
5.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, entgegen der ersten Instanz sei nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigten auf das Ausbleiben jeglicher Gewalt gehofft oder sogar darauf vertraut hätten. Im Gegenteil steht es im Einklang mit der dargestellten Rechtsprechung zum Eventualvorsatz, dass die Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdeführerin angesichts ihres Wissens um die Gefahr als Inkaufnahme des drohenden Angriffs auslegt. Dass die Beschwerdeführerin den Angriff oder gar die resultierende Verletzung des Beschwerdegegners 2 geradezu billigte, ist demgegenüber nicht erforderlich (siehe Erwägung 5.2). Was die Beschwerdeführerin in diesem Punkt vorträgt, verfängt nicht. So ist nicht ersichtlich, dass im angefochtenen Urteil die Parteien vermischt würden. Soweit im angefochtenen Urteil von den "Beschuldigten" die Rede ist, sind damit offensichtlich die unter dieser Parteibezeichnung rubrizierten Personen, also die Beschwerdeführerin, G.C.________ und E.C.________, gemeint (siehe Erwägung 4.3). Inwiefern dies eine willkürliche Beweiswürdigung indizieren soll, wie die Beschwerdeführerin annimmt, ist nicht nachvollziehbar, und die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, ihr werde persönlich ein Wissen zugeschrieben, über das sie nicht verfügt habe. Abgesehen davon gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus. Das gilt insbesondere, wenn sie - ohne auf die Ausführungen der Vorinstanz im Einzelnen Bezug zu nehmen - lediglich ihrerseits behauptet, sie habe nie den Willen und auch das Wissen getragen, dass dem Beschwerdegegner 2 etwas geschehen würde, sie sei absolut gegen Tätlichkeiten, tätliche Auseinandersetzungen und Gewalt per se, was schon "aus dem WhatsApp-Verkehr" hervorgehe, und ferner die Behauptung, sie und G.C.________ hätten gewusst respektive ihnen habe klar sein müssen, dass D.C.________ nicht nur mit dem Beschwerdegegner 2 reden würde, sondern es zu tätlichen Attacken kommen würde, entbehre "jeder erstellten Grundlage". Da die Argumentation auch insoweit die Begründungsanforderungen (siehe Erwägung 1) verfehlt, ist darauf nicht weiter einzugehen.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juni 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Meier