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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_635/2021  
 
 
Urteil vom 29. Juni 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Tuor, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Fonds de Pensions B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, 
2. AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, 
c/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2021 (BV.2020.00057). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1962) arbeitete vom 15. September bis zum 15. Dezember 2012 als kaufmännische Sachbearbeiterin für die B.________ AG. Dadurch war sie beim Fonds de Pensions B.________ berufsvorsorgeversichert. Am 15. Januar 2013 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung an. Der behandelnde Psychiater attestierte u.a. rezidivierende depressive Episoden ca. seit 2003 und eine Persönlichkeitsstörung. Es folgten Massnahmen der erwerblichen Eingliederung (Aufbautraining, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch und Kurs im Bereich Pflegehilfe). Vom 7. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 war A.________ als Pflegehelferin bei der C.________ AG angestellt und damit bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge versichert. Für die ersten sechs Monate dieser Anstellung gewährte die Invalidenversicherung einen Einarbeitungszuschuss. Mit Wirkung seit Februar 2015 bezieht A.________ eine ganze Invalidenrente.  
Der Fonds de Pensions B.________ und die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge verneinten jeweils ihre Zuständigkeit für Leistungen aus beruflicher Vorsorge.  
 
B.  
A.________ reichte gegen beide Vorsorgeeinrichtungen Klage ein. Sie beantragte, der Fonds de Pensions B.________ oder eventuell die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge habe Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge auszurichten.  
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage ab (Urteil vom 28. September 2021). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der Fonds de Pensions B.________ (Beschwerdegegner 1) sei zu verpflichten, mit Wirkung ab Februar 2015 volle reglementarische und gesetzliche Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge auszurichten, nebst Zins auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag resp. Datum der Klage. Im Eventualbegehren erhebt sie einen entsprechenden Anspruch gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (Beschwerdegegnerin 2), mit Wirkung ab Januar 2015. Subeventuell sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
Beide Beschwerdegegner beantragen im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde, soweit diese sie betrifft. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin während einem der streitgegenständlichen Vorsorgeverhältnisse ( Fonds de Pensions B.________ : 15. September bis 15. Dezember 2012; AXA Stiftung Berufliche Vorsorge: 7. Juli 2014 bis 30. Juni 2015; je zuzüglich Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) im Sinn von Art. 23 lit. a BVG arbeitsunfähig geworden ist.  
 
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indessen sind tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, der bundesgerichtlichen Überprüfung - auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder auch von Amtes wegen - zugänglich, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).  
 
1.3. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge schuldet diejenige Vorsorgeeinrichtung, bei welcher die ansprechende Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Dieser Grundsatz gilt auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge, wenn Reglement oder Statuten nichts anderes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2). Für die Leistungszuständigkeit nach Art. 23 lit. a BVG bestimmend ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt (BGE 144 V 58 E. 4.4).  
Der Anspruch auf Invalidenleistungen bedingt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit, die während des Vorsorgeverhältnisses (zuzüglich der einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten ist, und der späteren Invalidität. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen auch der später eingetretenen Invalidität zugrunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der fraglichen Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist. Eine mindestens drei Monate dauernde Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Tätigkeit unterbricht den zeitlichen Konnex zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität (BGE 144 V 58 E. 4.4; Urteil 9C_570/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.1.2), sofern eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit objektiv wahrscheinlich ist. Der zeitliche Zusammenhang kann trotz einer drei Monate und länger dauernden Tätigkeit gewahrt bleiben, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich ist, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder die Beschäftigung massgeblich auf sozialen Überlegungen des Arbeitgebers beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteile 9C_213/2021 vom 1. März 2022 E. 3, 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.2.2). 
 
1.4. Feststellungen der Vorinstanz über Tatsachen wie Art des Gesundheitsschadens und Ausmass der Leistungseinschränkung, die Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhen (vgl. oben E. 1.2). Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG), und für die Feststellung des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist, aufgrund welcher Regeln und Kriterien eine massgebende Arbeitsunfähigkeit als eingetreten und der zeitliche Zusammenhang als gewahrt oder unterbrochen gilt (Urteil 9C_387/2019 vom 10. September 2019 E. 4.1).  
 
2.  
 
2.1. Zur Beurteilung der Frage, wann die berufsvorsorgerechtlich massgebende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, stellt die Vorinstanz u.a. auf das zu Handen der IV-Stelle erstattete Gutachten der Medas Zentralschweiz vom 2. Juni 2016 und auf ärztliche Berichte über den Verlauf der Therapie ab. Die invalidisierende Persönlichkeitsstörung habe überwiegend wahrscheinlich bereits vor Beginn der Versicherungsdeckung durch den Beschwerdegegner 1 zu einer relevanten (mindestens 20 % betragenden) Leistungseinbusse geführt. Im Lebenslauf der Beschwerdeführerin falle denn auch auf, dass sie nach 2005 keine Anstellung länger halten konnte. Die Persönlichkeitsstörung habe sich schon seit ihrer Ausbildung einschränkend ausgewirkt, ab 2003 seien depressive Phasen dazugekommen. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität sei durch keines der streitgegenständlichen Versicherungsverhältnisse unterbrochen worden: Die Beschäftigung bei der B.________ AG (15. September bis 15. Dezember 2012) habe nicht lange genug gedauert und sei zudem als gescheiterter Arbeitsversuch zu werten. Während der Anstellung bei der C.________ AG (7. Juli 2014 bis 30. Juni 2015) habe die Invalidenversicherung bis 6. Januar 2015 Einarbeitungszuschuss geleistet, was eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit impliziere (vgl. Art. 18b Abs. 1 IVG). Ab Januar 2015 sei die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen längerfristig ausgefallen; bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses habe sie die Arbeit nicht mehr vollumfänglich aufgenommen.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die invalidisierende Persönlichkeitsstörung überwiegend wahrscheinlich bereits vor Beginn der Versicherungsdeckung durch den Beschwerdegegner 1 zu einer relevanten Leistungseinbusse geführt hat. Die Feststellungen der Vorinstanz widersprächen der Aktenlage klar und seien daher willkürlich. Der vormals behandelnde Psychiater beschreibe, wie es nach beruflichen und privaten Rückschlägen zu depressiven Phasen gekommen sei. Nach dem Verlust der Stelle bei der B.________ AG im Dezember 2012 habe er berichtet, es drohe eine bleibende Invalidität, sofern bestehende Arbeitsmöglichkeiten nicht schnell abgeklärt würden (Schreiben des Dr. D.________ vom 8. Januar 2013). Die Gutachter der MEDAS hätten im Frühjahr 2016 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (seit 2013) festgestellt; eine rezidivierende, gegenwärtig remittierte depressive Störung beeinflusse die Arbeitsfähigkeit gegenwärtig nicht (Gutachten S. 26 und 28). Vor dem Stellenverlust bei der B.________ AG seien Arbeitsunfähigkeiten hingegen jeweils noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die sich seit 2003 entwickelnde depressive Störung zurückzuführen gewesen. Demgegenüber hielten die Gutachter eine Persönlichkeitsstörung vor 2013 nur für möglich. Einzelne Symptome seien zwar bereits in der Kindheit und Jugend zu finden. Die Merkmale seien jedoch bis 2013 nicht ausgeprägt genug gewesen, um eine entsprechende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu ermöglichen. Auch den Berichten der seit Ende 2015 behandelnden Psychiaterin Dr. E.________ und des lic. phil. F.________ vom 2. April und 17. Dezember 2016 sei nicht zu entnehmen, dass sich die Persönlichkeitsstörung vor 2013 erheblich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben könnte.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Beschwerdeführerin vertritt in erster Linie die Auffassung, die vollumfängliche Krankschreibung ab dem 5. Dezember 2012, während der Deckung durch den Fonds de Pensions B.________, begründe die Leistungszuständigkeit nach Art. 23 lit. a BVG. Die Kündigung habe ihr nach Ansicht von Dr. D.________ den Boden unter den Füssen weggezogen; an diesem Punkt habe sie die Hoffnung, sich "in einem regulären Bürobereich etablieren zu können", definitiv verloren (Bericht vom 5. März 2013). Im Eventualstandpunkt beruft sich die Beschwerdeführerin auf eine Leistungszuständigkeit der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge. Nachdem sie während der Tätigkeit für die C.________ AG wegen eines hier nicht relevanten körperlichen Gesundheitsschadens (Operation des Sprunggelenks am 23. Januar 2015) arbeitsunfähig gewesen sei, habe sie bis zur Beendigung der Anstellung Ende Juni 2015 die Arbeit aus einschlägigen Gründen nicht mehr vollumfänglich aufnehmen können.  
 
2.3.2. Arbeitsunfähig ist nicht nur, wer die bisherige Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, sondern auch, wer diese Arbeit nur unter der Gefahr, seinen Gesundheitszustand zu verschlimmern, weiter verrichten kann (Urteil 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 6.1 a.E. mit Hinweisen).  
Im Urteil 9C_127/2008 vom 11. August 2008 (E. 3.3) beurteilte das Bundesgericht den Fall einer Versicherten, die im Anschluss an das letzte Arbeitsverhältnis, das sie überforderte, gesundheitlich eingebrochen und invalid geworden ist. Eine Minderintelligenz und eine Persönlichkeitsstörung (ängstlich-unsicher, wenig belastbar, Selbstwertmangel) seien beinahe zwanzig Jahre lang mit einer Berufstätigkeit vereinbar gewesen. Bei Antritt der letzten Anstellung sei jene Versicherte zwar bereits - einer konstitutionellen Prädisposition ähnlich - "latent arbeitsunfähig" gewesen. Die vorher gut kompensierten Defizite hätten sich aber überwiegend wahrscheinlich erst im Verlauf der letzten Anstellung leistungswirksam manifestiert. Damit war in jenem Präjudiz nicht von einer vorbestehenden, sondern von einer während der versicherten Beschäftigung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Anders verhält es sich in Fällen, in denen jegliche berufliche Belastung resp. Einbindung nach einer gewissen Zeit regelmässig zu schweren Krankheitssymptomen und einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt und selbst eine längerdauernde Phase der Erwerbstätigkeit keine gesundheitliche Erholung resp. weitgehende Wiederherstellung des Leistungsvermögens dokumentiert (so die Sachlage in den Urteilen 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 7.1 und 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 6). 
 
2.3.3. Der vorliegende Fall entspricht der letzteren Konstellation. Das Gutachten der MEDAS macht zunächst deutlich, dass die unstete Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin - geprägt von häufig wechselnden, überwiegend nur kurz dauernden Anstellungen (Gutachten S. 20) - mit der Persönlichkeitsstörung resp. den mit dieser verbundenen charakterlichen Eigenschaften zu erklären ist. Die Persönlichkeitsmerkmale führten regelmässig zu einem Scheitern der Arbeitsverhältnisse, die damit verbundene psychische Belastung wiederum zu depressiven Phasen. Auf therapeutischem Weg könne versucht werden, die Beschwerdeführerin längerfristig zu einem besseren Umgang mit sich selbst und anderen hinzuführen, was die depressiven Phasen zurückbinden sollte (Gutachten S. 29 Ziff. 5.3). Daraus, aber auch aus Berichten des früheren Therapeuten, die aus Sicht der Gutachter "eindrücklich das Auf und Ab der Jahre ab 2003 mit Arbeitssuche, neuen Stellen, Arbeitsplatzverlusten, Arbeitslosigkeit, depressiven Phasen" beschrieben (S. 6 und 22), ergibt sich, dass die depressiven Phasen jeweils eng mit der Persönlichkeit zusammenhängen.  
Die Beschwerdeführerin wendet ein, eine Persönlichkeitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht vor 2013 als überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Sie stützt sich auf die im Gutachten (S. 26) aufgegriffenen Feststellungen von Dr. D.________, der noch 2013 von einem auffälligen Charakter, nicht jedoch von einer Persönlichkeitsstörung berichtet hat, sowie auf die Feststellung der Gutachter, nach Lage der Akten sei eine 2013 und davor bestehende Persönlichkeitsstörung (nur) "möglich" (S. 26). Die Gutachter haben indessen wie erwähnt einen klaren, grundsätzlichen Zusammenhang zwischen der kombinierten Persönlichkeitsstörung und den "interpersonalen Problemen" hergestellt, die schon seit längerer Zeit regelmässig zum Scheitern von Arbeitsverhältnissen und infolgedessen zu akuten depressiven Schüben führten. Sie beschreiben einen spezifischen Mechanismus, der zweifellos schon vor der ausdrücklichen Diagnostizierung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung im Jahr 2013 zum Tragen kam. 
Die ab 2013 gestellte Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung ist mithin auch auf die Zeit davor zu beziehen. Es verhält sich ähnlich wie wenn während eines Vorsorgeverhältnisses erst einmal eine Verdachts- oder Differentialdiagnose im Raum steht; wird die definitive Diagnose später gestellt, ist der (sachliche) Zusammenhang in der Regel dennoch gewahrt (Urteil 9C_752/2008 vom 9. April 2009 E. 2.3). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Sachverständigen sehen weder in der angestammten noch in einer anderen Tätigkeit eine dauerhafte (über mehrere Wochen bis Monate andauernde) Arbeitsfähigkeit (S. 28 f. Ziff. 5.1 und 5.2). Mit dem Beschwerdegegner 1 muss davon ausgegangen werden, dass der gutachterlich geschilderte Komplex von Persönlichkeitsstörung und reaktiver Depression dafür verantwortlich war, dass jede berufliche Tätigkeit nach einer gewissen Zeit unweigerlich zu einem gestörten Arbeitsverhältnis und schliesslich zu einer manifesten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte. Dieses Muster hat sich auch im Verlauf der hier betrachteten Arbeits- resp. Vorsorgeverhältnisse realisiert.  
 
2.4.2. Der Stellenverlust bei der B.________ AG erscheint denn auch nicht als Ursache der Arbeitsunfähigkeit, sondern als deren Symptom. Im Verlauf der betreffenden Anstellung ist keine signifikante, für die Frage der Arbeitsfähigkeit richtungsweisende Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Die Krankschreibung während des Vorsorgeverhältnisses mit dem Beschwerdegegner 1 ist mit anderen Worten nicht Ausdruck eines sinnfälligen Ereignisses, das als Beginn einer erstmalig oder nach einer erheblichen zeitlichen Unterbrechung aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit zu deuten wäre. Vielmehr handelt sich um die wiederholte Manifestation einer überdauernden "Grundarbeitsunfähigkeit", wie sie im Gutachten der MEDAS beschrieben wird.  
 
2.4.3. Dies gilt sinngemäss auch mit Bezug auf die Anstellung bei der C.________ AG resp. das Vorsorgeverhältnis mit der Beschwerdegegnerin 2: Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach der ab Januar 2015 bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen der Operation des Sprunggelenks seien psychische Symptome aufgetreten, getriggert durch hohe Anforderungen der Arbeitgeberin, die die Beschwerdeführerin trotz einer hälftigen Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2015 zu 75 % habe einsetzen wollen. Die Vorinstanz weist auf die Ansicht des Orthopäden hin, ab diesem Zeitpunkt bestehe eine "zumindest" 50-prozentige Arbeitsfähigkeit. Ohne auf den konkreten Anlass des zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Zerwürfnisses näher einzugehen, bleibt festzuhalten, dass sich der Stellenverlust erneut als Folge einer grundsätzlichen, vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit darstellt. Letztlich handelte es sich bei der (anfänglich von der Invalidenversicherung bezuschussten) Anstellung um einen weiteren Eingliederungsversuch (vgl. E. 1.3 a.E.), der die vorangegangenen Massnahmen (Aufbautraining, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch und Pflegehilfekurs) gleichsam fortsetzte.  
 
2.5. Insgesamt verletzte das kantonale Gericht kein Bundesrecht, als es den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, welche später zur Invalidität führte, auf einen nicht näher zu bezeichnenden Zeitpunkt vor den beiden infrage stehenden Vorsorgeverhältnissen festlegte. Zu weiteren Abklärungen besteht kein Anlass.  
 
2.6. Die Frage nach dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität stellte sich nur, wenn in einem der hier interessierenden Zeiträume eine im Sinn von Art. 23 lit. a BVG rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre. Da dies nach dem Gesagten nicht zutrifft, ist die Frage obsolet.  
 
3.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 6.1). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Juni 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub