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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_758/2020  
 
 
Urteil vom 29. Juli 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber König. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner Schwyz, 
 
gegen  
 
Kantonale Steuerkommission/ Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 24. Juni 2020 (II 2019 51). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) arbeitete für die Bank B.________ und erzielte dabei im Jahr 2011 einen Bruttolohn von Fr. 225'000.--. Im Folgejahr, dem letzten Jahr seiner Tätigkeit für die Bank B.________, erhielt er ebenfalls einen Bruttolohn von Fr. 225'000.-- sowie Kapitalleistungen von Fr. 78'000.--. Nach einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit erzielte der Steuerpflichtige sodann als bei der Bank C.________ angestellter Berater und Verkäufer von Produkten in den Bereichen Foreign Exchange (Forex bzw. FX) und Precious Metals (PM) Bruttolöhne von Fr. 75'800.-- (zweite Jahreshälfte 2013), Fr. 151'910.-- zuzüglich Bonus von Fr. 45'250.-- (2014) und Fr. 151'600.-- zuzüglich unregelmässige Leistungen von Fr. 60'250.-- (2015).  
 
A.b. Seit 2012 handelte der Steuerpflichtige sodann persönlich über ein Depot bei der Bank D.________ mit FX- und PM-Derivaten (Optionen, Forwards und Swaps) und Devisen (FX cash spot).  
Im Jahr 2012 erzielte er dabei einen Gewinn von rund Fr. 7'500.--; im Jahr 2013 einen Verlust von rund Fr. 3'400.--. 
Im Jahr 2014 tätigte der Steuerpflichtige insgesamt 26 Transaktionen, die einem Volumen der underlying assets von rund Fr. 92.5 Mio. entsprachen und bei welchen die Positionen mehrheitlich weniger als sechs Monate lang gehalten wurden. Damit erfolgte ein Umschlag des rund 230-Fachen des Wertschriftenguthabens. Es resultierte im Jahr 2014 ein Gewinn von Fr. 15'094.--. 
Im Jahr 2015 nahm der Steuerpflichtige drei Transaktionen vor, und zwar allesamt im Januar 2015 sowie mit Beträgen von Fr. 1'747'900.--, Fr. 613'750.-- und Fr. 10'350.--. 
Infolge der Aufhebung des EUR/CHF-Mindestkurses durch die Schweizerische Nationalbank am 15. Januar 2015 erlitt der Steuerpflichtige einen erheblichen Verlust, der sich zunächst auf rund Fr. 2.3 Mio. belief. Nach Vergleichsgesprächen mit der Bank D.________ verblieb davon ein Nettoverlust von Fr. 504'720.--. 
Im Jahr 2016 erzielte der Steuerpflichtige einen Gewinn von rund Fr. 11'000.--; im Jahr 2017 einen Verlust von Fr. 17'000.--. 
 
A.c. Das Vermögen und die privaten Schulden des Steuerpflichtigen entwickelten sich wie folgt:  
 
 
Vermögen  
Private Schulden  
2011  
Fr. 266'643.--  
Fr. 4'716.--  
2012  
Fr. 369'703.--  
Fr. 2'005.--  
2013  
Fr. 373'003.--  
Fr. 5'968.--  
2014  
Fr. 469'169.--  
Fr. 91'455.--  
2015  
Fr. 35'060.--  
Fr. 1'962'793.--  
 
 
Bei den Schulden des Jahres 2014 handelt es sich im Wesentlichen um ein in diesem Jahr aufgenommenes Darlehen von Fr. 90'194.--. Die Schulden im Jahr 2015 sind Folge des in diesem Jahr erlittenen Verlustes. 
Trotz des Verlustes im Jahr 2015 konnte der Steuerpflichtige das Darlehen von Fr. 90'194.-- innert 18 Monaten zurückzahlen. 
 
A.d. In den Jahren 2012 und 2013 hatte der Steuerpflichtige weder Einkünfte noch Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert. Mit der Steuererklärung 2014, welche er nach dem Totalverlust anfangs Januar 2015 einreichte, machte er erstmals geltend, seit der Steuerperiode 2012 einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit im Bereich des Wertschriftenhandels nachgegangen zu sein.  
Bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer und der Kantons- und Gemeindesteuern 2014 verneinte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (nachfolgend: kantonale Steuerverwaltung) am 31. Mai 2016 das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich des Wertschriftenhandels und liess den für diese Steuerperiode vom Steuerpflichtigen als Einkommen aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel geltend gemachten Betrag von Fr. 15'094.-- als privaten Kapitalgewinn unbesteuert. Der Steuerpflichtige erhob hiergegen Einsprache. In der Folge zog er diese Einsprache mit der Begründung zurück, er sei nicht beschwert. 
 
A.e. Mit Veranlagungsverfügung vom 2. August 2017 wurde der Steuerpflichtige von der kantonalen Steuerverwaltung für die Steuerperiode 2015 mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 115'800.-- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 109'400.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) sowie mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) veranlagt. Dabei wurde ein Verlust aus vom Steuerpflichtigen geltend gemachtem gewerbsmässigen Wertschriftenhandel von Fr. 2'291'325.-- nicht zum Abzug zugelassen.  
 
B.  
Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 13. Mai 2019; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. Juni 2020). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2020 beantragt der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer), unter Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. Juni 2020 seien die steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen 2015 für die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern je auf Fr. 0.-- festzusetzen und sei eventualiter die Sache zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die kantonale Steuerverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 46 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11]; Art. 73 StHG [SR 642.14]). 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht, wozu auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden zählt (Art. 129 BV), von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Soweit das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden allerdings einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder gar keine Anwendung findet, stellt die betreffende Norm des kantonalen Steuerrechts sich als (rein) kantonales Recht dar (vgl. Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG; BGE 144 II 313 E. 5.3 S. 319; Urteil 2C_300/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1.4). Insoweit ist die Kognition auf die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte beschränkt.  
 
2.2. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.1 S. 305 f.).  
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei willkürlich (anstelle vieler BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 146 III 73 E. 5.2.2 S. 80; vorne E. 2.2). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substantiiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
3.2. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), sind vor dem Bundesgericht unbeachtlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer schildert dem Bundesgericht vorliegend den Sachverhalt, wobei er sich allerdings über weite Strecken darauf beschränkt, seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz willkürlich sein sollen. Soweit dies der Fall ist, sind seine Ausführungen nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch insofern, als der Beschwerdeführer unechte Noven geltend macht, ohne darzulegen, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass dazu gab, sich darauf zu berufen. Zu diesen unzulässigen unechten Noven zählt namentlich die Behauptung, der Beschwerdeführer habe seit 2014 nebst dem Depot bei der Bank D.________ ein weiteres Depot bei dieser Bank und ein Depot bei der Bank C.________ gehabt sowie über letzteres Depot im Jahr 2014 131 Transaktionen abgewickelt. Ferner als unzulässiges unechtes Novum nicht zu berücksichtigen ist die geltend gemachte Zahl der in den Jahren 2012, 2013, 2016 und 2017 getätigten Transaktionen (vgl. dazu Beschwerde, S. 7; Beschwerdebeilagen 8, 10, und Transaktionslisten in Beschwerdebeilagen 15 und 16).  
Vorliegend als echtes Novum nicht in die Beurteilung mit einzubeziehen ist sodann die erst nach Erlass des angefochtenen Urteils entstandene, vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Analyse von Prof. E.________ vom 11. September 2020. 
 
4.  
 
4.1. Der direkten Bundessteuer unterliegen (namentlich) alle Einkünfte aus Handels-, Industrie, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieben, aus freien Berufen sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG). Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 DBG können bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden. Dazu gehören nach Art. 27 Abs. 2 lit. b DBG namentlich die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen. Das Vermögen, das der Geschäftstätigkeit dient, bildet dabei grundsätzlich Geschäftsvermögen (Art. 18 Abs. 2 DBG)  
Der erwähnte Verlustabzug setzt voraus, dass die Verluste im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen angefallen sind. Verluste beim Privatvermögen sind demgegenüber steuerlich nicht abzugsfähig (Urteile 2C_534/2018 vom 27. September 2019 E. 2.1; 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004 E. 1.1). 
 
4.2. Selbständig erwerbstätig ist nach einer häufig verwendeten Definition, wer durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei gewählter Organisation auf eigenes Risiko anhaltend, planmässig und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Die verschiedenen Gesichtspunkte der selbständigen Erwerbstätigkeit abschliessend zu umschreiben, erweist sich als problematisch. Die Prüfung ist deshalb von Fall zu Fall aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten (siehe zum Ganzen BGE 138 II 251 E. 2.4.2 S. 257 f.; 125 II 113 E. 5b S. 120 f.).  
 
4.3. Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit geht weiter als derjenige beispielsweise des Betriebes, denn er umfasst gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG auch die freien Berufe sowie jede andere selbständige Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 125 II 113 E. 5b S. 121). Eine selbständige Erwerbstätigkeit kann zudem haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder temporär ausgeübt werden (Urteil 2C_1001/2018 vom 30. Januar 2020 E. 2.2).  
 
5.  
Als Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit dem Wertschriftenhandel gelten die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit der Transaktionen, die kurze Besitzdauer, der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse oder erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte sowie die Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände. Jedes dieser Indizien kann zusammen mit anderen, unter Umständen jedoch auch für sich alleine zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausreichen. Dass einzelne typische Elemente einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt sind, kann durch andere Elemente kompensiert werden, die besonders ausgeprägt vorliegen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerichtet ist (BGE 125 II 113 E. 5e S. 122 f.; Urteile 2C_339/2020 vom 5. Januar 2021 E. 7.3.2; 2C_389/2018 vom 9. Mai 2019 E. 2.2; 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.2 publ. in: RDAF 2016 II S. 88; 2C_929/2014 vom 10. August 2015 E. 4.1; 2C_1048/2013 vom 25. August 2014 E. 2.3, publ. in: StR 69/2014 S. 790 ff.; 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 E. 2.3 ff., publ. in: StR 65/2010 S. 207 ff. sowie StE 2010 B 23.1 Nr. 68). 
Im Hinblick auf diese Indizien erwog das Bundesgericht im Urteil 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 (in E. 2.7), für die Frage, ob gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliege, seien insbesondere die Höhe des Transaktionsvolumens (d.h. der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) sowie der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte als massgebliche Kriterien zu berücksichtigen. Demgegenüber hätten die Indizien des systematischen und planmässigen Vorgehens sowie des Einsatzes spezieller Fachkenntnisse nur noch untergeordnete Bedeutung, etwa im Sinne von "Ausschlusskriterien" (vgl. auch Urteil 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.2; Urteil 2C_385/2011 vom 12. September 2011 E. 2.1 m.w.H. publ. in: StR 66/2011 S. 950 ff. sowie StE 2011 B 23.1 Nr. 72). 
 
6.  
 
6.1. Für den Bereich der direkten Bundessteuer erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) am 27. Juli 2012 das Kreisschreiben Nr. 36 zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel. Darin konkretisierte die ESTV die vorstehend genannten Abgrenzungselemente zwischen privater Vermögensverwaltung einerseits und dem gewerbsmässigen Wertschriftenhandel andererseits. Demgemäss gehen die Steuerbehörden in jedem Fall von einer privaten Vermögensverwaltung aus, wenn die nachfolgenden fünf Kriterien kumulativ erfüllt sind:  
 
1. Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens 6 Monate. 
 
2. Das Transaktionsvolumen (entspricht der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode. 
 
3. Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50% des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen. 
 
4. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie z.B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen. 
 
5. Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen. 
 
Sind diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt, kann gewerbsmässiger Wertschriftenhandel nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu auch Urteil 2C_339/2020 vom 5. Januar 2021 E. 7.3.5). Die entsprechende Beurteilung erfolgt dann auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls. 
 
6.2. Beim Kreisschreiben der ESTV handelt es sich um eine generell-abstrakte Dienstanweisung und mithin um eine Verwaltungsverordnung. Solche richten sich formell nur an die Verwaltungsbehörden. Behörden und ihr Personal sind insoweit durch die Verwaltungsverordnungen gebunden, als die verwaltungsinternen Vorschriften keinen offensichtlich verfassungs- oder gesetzwidrigen Inhalt aufweisen. Aufgrund der blossen Behördenverbindlichkeit stehen Rechtsunterworfene und Gerichte regelmässig ausserhalb des Adressatenkreises. Ihnen gegenüber stellen sich reine Verwaltungsverordnungen als zwar standardisierte (generell-abstrakte), jedoch rechtsunverbindliche Ansichtsäusserungen der Verwaltungsbehörde über die Auslegung und Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dar. Dennoch weicht das Bundesgericht von einer rechtmässigen Verwaltungsverordnung nicht ohne triftigen Grund ab, sofern die generell-abstrakte Ansichtsäusserung eine dem individuell-konkreten Fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zulässt und überdies eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben enthält (vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87; 142 V 442 E. 5.2 S. 445 f.; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 f.; Urteile 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 3.2; 2C_264/2014 vom 17. August 2015 E. 2.4).  
 
7.  
 
7.1. Die Vorinstanz würdigte den vorliegenden Sachverhalt vor dem Hintergrund des erwähnten Kreisschreibens. Es führte im angefochtenen Urteil aus, die Zahl der Transaktionen des Beschwerdeführers, die Haltedauer und die Höhe des Transaktionsvolumens würden nicht in besonders gewichtiger Weise für einen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel in der Steuerperiode 2015 sprechen. Die 26 im Jahr 2014 vom Beschwerdeführer getätigten Transaktionen liessen nicht auf eine besondere Häufigkeit von Wertschriftentransaktionen schliessen. Selbst wenn die Positionen im Jahr 2014 in der Mehrheit weniger als sechs Monate gehalten worden seien, könne darin kein gewichtiges Indiz für einen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel gesehen werden (E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Zwar sei das für das Jahr 2014 belegte Transaktionsvolumen von rund Fr. 92.5 Mio. und dem rund 230-fachen Umschlag des Wertschriftenguthabens zweifelsohne hoch, doch sei angesichts der grossen Hebelwirkung, mit welcher der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge gearbeitet habe, fraglich, ob auf den Wert der underlying assets abgestellt werden dürfe, oder ob es nicht sachgerechter sei, das massgebliche Transaktionsvolumen durch Addition der in den Depotauszügen unter der Rubrik "Booked Amount" ausgewiesenen Beträge zu ermitteln (E. 3.4.1 des angefochtenen Urteils). Obschon im Jahr 2015 mit drei Transaktionen im Januar über die Beträge von Fr. 1'747'900.--, Fr. 613'750.-- und Fr. 10'350.-- mittels Leverage-Effektes ein Volumen von Fr. 92'500'000.-- bewegt worden sei, könnten auch damit die Kriterien der Häufigkeit der Handelsgeschäfte sowie der Höhe des Transaktionsvolumens nicht als erfüllt betrachtet werden. An den Zahlen zu diesem Jahr und angesichts des letztlich eingetretenen Verlustes von "nur" rund Fr. 2.3 Mio. zeige sich ebenfalls die Unzulänglichkeit des Abstellens auf das Transaktionsvolumen bzw. das Volumen der underlying assets (E. 3.4.2 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in den Steuerperioden 2012 und 2013 keinen Gewinn oder Verlust aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel deklariert und im Jahr 2013 bereits ein ähnliches Volumen umgesetzt wie im Jahr 2014 (E. 3.4.3 des angefochtenen Urteils).  
 
7.2. Der genannten Würdigung der Vorinstanz kann nicht ohne Einschränkungen gefolgt werden:  
 
7.2.1. Richtig erkannt hat die Vorinstanz zwar, dass beim Handel mit gehebelten Produkten nicht ohne Weiteres der Wert der underlying assets zur Bestimmung des massgeblichen Transaktionsvolumens herangezogen werden kann. Da das Transaktionsvolumen nach dem Kreisschreiben der ESTV bei der Beurteilung des Vorliegens von gewerbsmässigem Wertschriftenhandel zum Fünffachen des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode ins Verhältnis zu setzen ist, handelt es sich nach der sachgerechten Konzeption in dieser Verwaltungsverordnung um eine Grösse, um die Kapitalumschlagsintensität zu beurteilen. Diese bemisst sich aber bei "gehebelten Produkten" nicht allein nach dem Verhältnis zwischen dem Wert der underlying assets und dem Wertschriften- und Guthabenbestand am Beginn der Steuerperiode, sondern hängt insbesondere auch von der Grösse des eingesetzten Hebels ab.  
Soweit die Vorinstanz andeutet, es sei statt auf den Wert der underlying assets auf die Summe der in den Depotauszügen ausgewiesenen verbuchten Beträge ("Booked Amount") abzustellen, ist ihr entgegenzuhalten, dass zum einen nicht nachvollziehbar ist, worum es sich bei diesen Beträgen konkret handelt, und zum anderen die entsprechenden Beträge im angefochtenen Urteil auch nicht festgestellt worden sind. 
 
7.2.2. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach Erleiden des erheblichen Verlustes im Zusammenhang mit der Aufhebung des EUR/CHF-Mindestkurses im Jahr 2015 keine Transaktionen mehr tätigte. Damit können aber die Häufigkeit und das Volumen der Handelsgeschäfte im Jahr 2015 nicht mehr gleichermassen als Indiz gegen die Annahme eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels in diesem Jahr herangezogen werden (im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2015 entgegen den Ausführungen der Vorinstanz anstelle eines Volumens von Fr. 92.50 Mio. ein solches von Fr. 13.3 Mio. bewegt wurde). Vielmehr ist zur Beurteilung, ob auf einen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel in der Steuerperiode 2015 geschlossen werden kann, die Entwicklung der Handelstätigkeit in den Vorjahren zu berücksichtigen (was die Vorinstanz an sich richtig erkannt hat) sowie gegebenenfalls die Entwicklung in den Folgejahren mit einzubeziehen (vgl. zur Berücksichtigung der Vorperioden Urteil 2C_389/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.4; zur Berücksichtigung der folgenden Steuerperioden Urteil 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 7.4.3).  
Vorliegend fehlt es aber an vorinstanzlichen Feststellungen zur Häufigkeit der Transaktionen und zur Haltedauer in den Jahren 2012 und 2013, so dass eine umfassende Würdigung der Handelstätigkeit des Beschwerdeführers ohne weitere Sachverhaltsfeststellungen bzw. -ergänzungen nicht als möglich erscheint. 
Zur Häufigkeit der Transaktionen, zur Haltedauer und zum Transaktionsvolumen in den Steuerperioden nach 2015 enthält das angefochtene Urteil ebenfalls keine Feststellungen. Immerhin erscheint es aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in den drei Jahren vor 2015 jeweils Verluste oder Gewinne im vierstelligen Frankenbetrag, in den zwei Jahren nach 2015 dagegen jeweils Verluste oder Gewinne im fünfstelligen Frankenbetrag erzielte, als möglich, dass er die Häufigkeit der Transaktionen und/oder das Transaktionsvolumen (abgesehen von der Steuerperiode 2015) stetig steigerte. Die Häufigkeit der Transaktionen und das Transaktionsvolumen in den Jahren 2016 und 2017 lassen sich aber gestützt auf die Feststellungen der Vorinstanz nicht hinreichend beurteilen. 
Es fehlt sodann an vorinstanzlichen Feststellungen, welche es erlauben würden, das Transaktionsvolumen mit dem Guthaben auf dem Depot zu Beginn der Steuerperioden (entsprechend dem Kreisschreiben) oder mit dem durchschnittlichen Guthaben auf dem Depot (vgl. dazu Urteil 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 6.1 zum Optionshandel) zu vergleichen. 
 
8.  
 
8.1. Die Vorinstanz hat vorliegend angenommen, dass keine erheblichen Fremdmittel eingesetzt worden sind. Zur Begründung führte sie aus, es falle zwar auf, dass die Fremdmittel im Jahr 2014 ein Mehrfaches der Vorjahre betragen hätten. Da es sich um einen Anteil von 18 % am Gesamtvermögen handle, könnten diese Fremdmittel aber nicht als erheblich eingestuft werden. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer - wie die Vermögensentwicklung der Jahre 2011 bis 2014 zeige - auf die Fremdmittel für seine Wertschriftengeschäfte grundsätzlich nicht angewiesen gewesen sei und er ebenso wenig zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes neben seiner Tätigkeit als unselbständiger Bankangestellter zum Erzielen von Kapitalgewinnen gezwungen gewesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer sein Darlehen von rund Fr. 90'000.-- trotz des Totalverlustes im Jahr 2015 innert rund 18 Monaten zurückzahlen können.  
 
8.2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer mittels Kredit/Darlehen aufgenommenen Drittmittel ist zwar aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich, ob diese fremden Gelder direkt in den Devisen- bzw. Optionshandel flossen oder zur Bestreitung der allgemeinen Lebenshaltungskosten verwendet wurden. Dies ist letztlich aber auch nicht von entscheidender Bedeutung, da sich die Drittmittel nach deren Aufnahme mit den eigenen Mitteln des Beschwerdeführers vermengten. Entweder wurden die aufgenommenen Gelder direkt zum Kauf der Devisen resp. Optionen verwendet oder es wurden damit andere Kosten gedeckt, was wiederum die Eigenmittel des Beschwerdeführers entlastete und damit jedenfalls indirekt die Finanzierung der Wertschriftengeschäfte ermöglichte. Im Umfang, als es sich bei dem im Jahr 2014 aufgenommenen Darlehen um Mittel handelte, die bis zum Eintritt des Verlustes im Januar 2015 noch vorhanden waren, kann der Umfang dieser Fremdmittel ein Indiz für einen gewerbsmässig ausgeübten Wertschriftenhandel in der Steuerperiode 2015 bilden (vgl. zum Ganzen Urteil 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 6.2).  
Gemessen am gesamten Vermögen des Beschwerdeführers im Jahr 2014 und angesichts der Rückzahlung des Darlehens innert 18 Monaten trotz des im Januar 2015 erlittenen Verlustes mag zwar das in Frage stehende Darlehen von rund Fr. 90'000.-- nicht als erheblich erscheinen. Indessen hätte die Vorinstanz das Darlehen auch ins Verhältnis zu den für den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel eingesetzten Mitteln in Beziehung setzen und dabei auch die Art der vom Beschwerdeführer getätigten Handelsgeschäfte berücksichtigen müssen. Denn bei der der Fremdfinanzierung entscheidend erscheint, ob aus Sicht des Steuerpflichtigen nicht mehr die Anlage des Privatvermögens im Vordergrund steht, sondern das spekulative Erzielen von Gewinnen aus Leverageeffekten (vgl. JULIA VON AH, Gewerbsmässige Tätigkeit, in: Laurence Uttinger et al. [Hrsg.], Festschrift für Markus Reich, 2014, S. 65 ff., S. 87, auch zum Folgenden). Nimmt ein Anleger weit mehr Fremdmittel als für eine marktübliche Fremdfinanzierung auf, um diese in bewegliche Anlagen zu investieren, legt er nicht sein eigenes privates Vermögen an, sondern spekuliert mindestens teilweise mit Fremdkapital darauf, zusätzliche Gewinne zu erwirtschaften. 
Vorliegend fällt massgeblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer mit Derivaten handelte und diese nicht bloss zur Absicherung eines Aktienguthabens, sondern einzig zur Spekulation einsetzte (vgl. dazu auch E. 3.6 des angefochtenen Urteils). Weil er im Jahr 2014 zudem Fremdmittel aufnahm, welche sich auf fast einen Viertel des Guthabens auf seinem Depot per Ende dieses Jahres (von rund Fr. 431'750.--) beliefen (vgl. E. 1.2.1 des angefochtenen Urteils), und überdies unbestrittenermassen Produkte mit einem grossen Hebel verwendete, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon auszugehen, dass er (auch in der hier interessierenden Steuerperiode 2015) in erheblichem Masse Fremdkapital verwendete. Dabei ging er - wie sich nicht zuletzt am eingetretenen Verlust im Jahr 2015 zeigt - Risiken ein, welche mit jenen eines professionellen Traders vergleichbar sind. Letzteres spricht stark dafür, dass ein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel zu bejahen ist (vgl. auch VON AH, a.a.O., S. 87). 
 
9.  
 
9.1. Eine selbständige Erwerbstätigkeit setzt voraus, dass sie überhaupt auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet ist (vgl. E. 4.2 hiervor). Dies beurteilt sich nach einem subjektiven und einem objektiven Kriterium: Zum einen muss die Absicht, Gewinn zu erzielen, gegeben sein; zum anderen muss die Tätigkeit aber auch zur nachhaltigen Gewinnerzielung geeignet sein (statt vieler: Urteil 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 7.1).  
 
9.2. Anders als die Vorinstanz annimmt, muss die Gewinnstrebigkeit des Handelns des Beschwerdeführers bejaht werden:  
Insbesondere lässt sich die Gewinnstrebigkeit nicht mit dem Hinweis verneinen, bei den erzielten Gewinnen handle es sich mit Blick auf die geltend gemachten Transaktionsvolumen um bescheidene Beträge (so jedoch E. 3.6 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer hat sodann nicht über eine längere Zeit nur Verluste erzielt und seine Tätigkeit dennoch weiterverfolgt. Wenn man vom Jahr 2015 absieht, war seine Tätigkeit durchaus - wenn auch in relativ kleinem Umfang - gewinnbringend. Es liegt damit keine auf Dauer nichts einbringende Tätigkeit vor, welche auf fehlende Gewinnstrebigkeit hindeuten würde (vgl. dazu Urteil 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 7.4.1). In der blossen Abwicklung von Börsengeschäften lässt sich sodann nur schwerlich ein Hobby oder eine Liebhaberei erkennen; ohne die Absicht der Gewinnerzielung wäre diese Tätigkeit jedes Sinnes entleert (vgl. Urteil 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 7.4.2). Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die subjektive Gewinnstrebigkeit beim Beschwerdeführer vorhanden war (keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf die Gewinnerzielung angewiesen war). 
Die Vorinstanz spricht der Handelstätigkeit des Beschwerdeführers die Eignung zur nachhaltigen Gewinnerzielung mit der Begründung ab, es sei angesichts des Nettogewinnes von knapp Fr. 20'000.-- in den Jahren 2012 bis 2014 und des Verlustes von rund Fr. 6'000.-- in den Jahren 2016 und 2017 davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nie gelingen werde, den im Jahr 2015 erlittenen Verlust zu kompensieren. Diese Argumentation verfängt aber schon deshalb nicht, weil das im Jahr 2015 eingetretene Ereignis (Aufhebung des EUR/CHF-Mindestkurses) notorischerweise ein aussergewöhnliches, höchst seltenes Ereignis bildet und sich ein solches Ereignis je nach Positionierung auch zugunsten des Anlegers auswirken kann. 
 
10.  
Es liegen sodann keine weiteren Umstände vor, aufgrund welcher schon gestützt auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel des Beschwerdeführers bejaht oder ausgeschlossen werden könnte: 
 
10.1. Die unselbständige, hauptberufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers weist klar erkennbare Berührungspunkte mit dem Wertschriften- bzw. Optionshandel auf. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausgeprägtere Kenntnisse der gehandelten Produkte und Märkte verfügt als ein Hobbyinvestor. Wie erwähnt, ist aber der Einsatz spezieller Fachkenntnisse nur von untergeordneter Bedeutung (vgl. vorne E. 5).  
 
10.2. Nicht als massgeblich erscheint sodann, ob der Beschwerdeführer sich in den Jahren 2012 und 2013 zu Recht nicht als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert hat. Denn ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, richtet sich nicht nach der vom Steuerpflichtigen gewählten Qualifikation, sondern nach den erwähnten, objektiven Merkmalen. Schon deshalb, weil der Fremdmittelanteil im Jahr 2014 ein Mehrfaches der Vorjahre betrug, lässt sich dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht vorwerfen, er habe sich widersprüchlich verhalten, indem er trotz gleichgebliebener Verhältnisse erst im Jahr 2014 dazu übergangen sei, Einkünfte und Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu deklarieren.  
 
10.3. Schliesslich lässt sich dem Beschwerdeführer auch nicht entgegenhalten, er sei seinen Dokumentationspflichten nicht nachgekommen.  
Zwar müssen natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen (Art. 125 Abs. 2 DBG in der Fassung vom 14. Dezember 1990 [AS 1991 1184], in Kraft gewesen bis am 31. Dezember 2015 bzw. Art. 125 Abs. 2 DBG in der Fassung vom 20. Juni 2014 [AS 2015 9], in Kraft seit dem 1. Januar 2016). 
Der Beschwerdeführer ist dieser Pflicht aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz im Ergebnis nachgekommen, zumal er die von ihm eingereichten Bankunterlagen gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil nachvollziehbar erläutert hat. 
 
11.  
Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nicht abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2015 gewerbsmässiger Wertschriftenhändler war oder nicht. Vielmehr bedarf es hierzu weiterer, noch vorzunehmender Sachverhaltserhebungen, namentlich betreffend das Transaktionsvolumen, die Haltedauer und die Häufigkeit der Transaktionen in den Jahren 2012, 2013, 2016 und 2017 (vgl. E. 7.2.2 hiervor). 
Betreffend die direkte Bundessteuer ist die Beschwerde daher insoweit gutzuheissen, als das angefochtene Urteil betreffend diese Steuer aufzuheben und die Sache zur Vornahme einer neuen Veranlagung im Sinne der Erwägungen an die kantonale Steuerverwaltung zurückzuweisen ist (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG; zur Sprungrückweisung in Fällen, bei welchen eine neue Veranlagung erforderlich ist, vgl. Urteil 2C_560/2014 / 2C_561/2014 vom 30. September 2015 E. 3.5). 
 
12.  
Die hier für die Staats- und Gemeindesteuern massgeblichen Vorschriften zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit (insbesondere § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 29 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 [StG/SZ; SRSZ 172.200] bzw. Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 10 Abs. 1 lit. c StHG]) lauten soweit hier interessierend gleich bzw. haben soweit vorliegend entscheidend den gleichen Gehalt wie die hiervor genannten, dieselben Punkte betreffenden Vorschriften zur direkten Bundessteuer. Auch ist das genannten Kreisschreiben der ESTV mit Blick auf die vertikale Steuerharmonisierung bei den Kantons- und Gemeindesteuern mitzuberücksichtigen (vgl. Urteil 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 3.3). 
Vor diesem Hintergrund ist das zum DBG Ausgeführte ebenfalls für die Staats- und Gemeindesteuern massgebend. Folglich ist auch betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als das angefochtene Urteil betreffend diese Steuern aufzuheben und die Sache zur Vornahme einer neuen Veranlagung im Sinne der Erwägungen an die kantonale Steuerverwaltung zurückzuweisen ist (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG). 
 
13.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), hier dem Kanton Schwyz (vgl. zum Unterliegen bei Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid mit noch offenem Verfahrensausgang Urteile 2D_30/2016 vom 19. Juni 2017 E. 3; 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 11). Dieser wird in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig und nimmt Vermögensinteressen wahr (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Schwyz hat dem Steuerpflichtigen, der sich durch eine Treuhand- und Revisionsgesellschaft vertreten liess, für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). 
Zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 67 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015, wird insoweit gutgeheissen, als das angefochtene Urteil betreffend diese Steuer aufgehoben und die Sache zur Vornahme einer neuen Veranlagung dieser Steuer im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz zurückgewiesen wird. 
 
2.  
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2015, wird insoweit gutgeheissen, als das angefochtene Urteil betreffend diese Steuern aufgehoben und die Sache zur Vornahme einer neuen Veranlagung dieser Steuern im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz zurückgewiesen wird. 
 
3.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'500.-- werden dem Kanton Schwyz auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- auszurichten. 
 
5.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.  
 
 
Lausanne, 29. Juli 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: König