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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_384/2021  
 
 
Verfügung vom 29. Juli 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und B.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Philipp Dreier und Sabine Bezel Martin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. C.________, 
2. D.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Juchler, 
3. Planungs- und Baukommission Thalwil, 
Dorfstrasse 10, Postfach, 8800 Thalwil, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Hammerschlagsrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 18. März 2021 (VB.2020.00401). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 18. März 2021, mit welchem in Gutheissung der Beschwerde von C.________ und D.________ der Beschluss der Planungs- und Baukommission der Gemeinde Thalwil vom 5. Dezember 2019 und der Entscheid des Baurekursgerichts vom 12. Mai 2020 aufgehoben wurden, 
in die hiergegen von B.________ und A.________ beim Bundesgericht erhobene Beschwerde vom 11. Mai 2021, 
in ihre Rückzugserklärung vom 23. Juli 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Beschwerdeverfahren 5A_384/2021 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), 
dass die bislang angefallenen Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Beschwerdeverfahren 5A_384/2021 wird infolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juli 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli