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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_616/2022  
 
 
Urteil vom 29. Juli 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, Arsenalstrasse 45, Postfach 3970, 6002 Luzern, 
 
Bezirksgericht Luzern, Einzelrichterin Abteilung 1, Grabenstrasse 2, 6004 Luzern. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 23. Juni 2022 
(1C 22 16/1U 22 8). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 29. November 2021 reichte A.________ eine unbezifferte Schadenersatzklage gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern im Zusammenhang mit den Vorkommnissen rund um die Anerkennung seines ausländischen Führerausweises ein. Sinngemäss beantragte er unter anderem, ihm sei Schadenersatz für den Entzug seiner Fahrerlaubnis vom 30. November 2020 bis zum 20. Mai 2021 zu leisten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 wurde das Hauptverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege sistiert.  
Auf richterliches Nachfragen präzisierte A.________ sein Rechtsbegehren dahingehend, dass ihm entweder eine Entschädigung von Fr. 100.-- pro Tag bis zur definitiven Entscheidung zuzusprechen sei oder die Entschädigung nach richterlichem Ermessen festgelegt werden solle. 
 
1.2. Mit Entscheid vom 4. Mai 2022 wies die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Luzern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mit Entscheid vom 23. Juni 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Das Kantonsgericht erwog, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege scheitere bereits an der Voraussetzung der Mittellosigkeit, da der Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung eines sog. "Notgroschens" von Fr. 10'000.-- - immer noch über ein Vermögen von über Fr. 50'000.-- verfüge.  
 
1.3. Dagegen gelangt A.________ mit einer in deutscher und englischer Sprache verfassten, als "Beschwerde beim Kantonsgericht" bezeichneten Eingabe vom 23. Juli 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren. Prozessual ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts handelt es sich um einen selbständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Staatshaftungsverfahren gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern. Die Angelegenheit fällt in die Zuständigkeit der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 BGerR [SR 173.110.131]).  
 
2.2. Der hier strittige Zwischenentscheid kann selbständig angefochten werden, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 143 III 416 E. 1.3). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3). Macht die beschwerdeführende Partei geltend, es sei ihr der Zugang zum Gericht verwehrt, weil sie namentlich einen Kostenvorschuss oder eine Sicherheit für die Parteientschädigung leisten muss, hat sie in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, dass sie finanziell dazu nicht in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.4).  
 
2.3. Vorliegend ist einzig strittig, ob der Beschwerdeführer über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz festgehalten, dass er - nach Abzug eines "Notgroschens" von Fr. 10'000.-- - immer noch über ein Vermögen von über Fr. 50'000.-- verfüge.  
Der Beschwerdeführer bestreitet diese Feststellungen nicht, sondern beschränkt sich darauf, zu behaupten, er müsse über einen "Notfallfonds" von mindestens Fr. 100'000.-- verfügen, um gegebenenfalls ins Ausland ziehen zu können. Dies genügt nicht, um darzutun, dass er finanziell nicht in der Lage ist, für allfällige Prozesskosten aufzukommen. Folglich gelingt es ihm nicht aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind, wozu er aber gestützt auf seine Begründungspflicht gehalten wäre (vgl. E. 2.2 hiervor). Dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, ist auch nicht offensichtlich. 
 
2.4. Die Eingabe enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
Mit dem vorliegenden Entscheid fällt das Gesuch um aufschiebende Wirkung dahin. 
 
3.  
Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juli 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov