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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2D_28/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. August 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer 2012-2014, Steuererlass, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau, Steuern, vom 19. Mai 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in den einzelrichterlichen Entscheid 3-BE.2017.1 des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2017, worin der Präsident die Beschwerde der Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ abweist, die diese gegen die Verfügung des Steueramts des Kantons Aargau vom 10. Februar 2017 gerichtet hatten (Erlass der direkten Bundessteuern 2012 bis 2014), 
in die in Deutschland aufgegebene Eingabe der Steuerpflichtigen vom 17. Juni 2017 (Eingang beim Bundesgericht: 21. Juni 2017), 
in die rechtshilfeweise versandte Verfügung der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung, womit die Steuerpflichtigen aufgefordert wurden, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen (Art. 39 Abs. 3 BGG) und gleichzeitig den Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten, 
in die Mitteilung der Steuerpflichtigen vom 25. August 2017 (Eingang beim Bundesgericht: 29. August 2017), worin diese das Gemeindesteueramt von U.________/AG als Zustelldomizil bezeichnen und gleichzeitig sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, 
 
 
in Erwägung,  
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten müssen; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll; dies erfordert, dass die beschwerdeführende Partei sich in ihrer Beschwerdeschrift mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils gezielt auseinandersetzt, 
dass die Eingabe vom 17./21. Juni 2017 diesen Anforderungen in keiner Weise genügt, indem die Steuerpflichtigen lediglich folgende Erläuterung anbringen: "Aufgrund unseres Schreiben vom 16. Juni 2017 an das Spezialverwaltungsgericht und auf unsere[r] Argumentationen im Urteil selber stelle[n] wir den Antrag, unserem Gesuch auf Steuererlass statt zu geben", 
dass mithin auf die Beschwerde, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist, 
dass mit Blick auf die Umstände von der Erhebung der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass damit das sinngemäss gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird, 
dass die Zustellung dieses Entscheids wiederum rechtshilfeweise zu erfolgen hat, nachdem seitens des Gemeindesteueramtes von U.________/ AG keine Zustimmungserklärung vorliegt, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Steuern, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher