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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_105/2022  
 
 
Urteil vom 29. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Luzern, 
vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung Zentrale Dienste, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. Juni 2022 (RT220112-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 23. November 2021 erteilte das Bezirksgericht Uster dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Uster die definitive Rechtsöffnung für Fr. 170.-- nebst Zins, Kosten und Entschädigung. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Juni 2022 Beschwerde. Mit Beschluss vom 21. Juni 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein, da sie bedingt erhoben worden sei. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30. Juli 2022 Beschwerde in Zivilsachen bzw. Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hält das Bundesgericht als Folge seiner Weltanschauung (dazu unten E. 3) für befangen und er stellt Bedingungen für dessen Tätigwerden auf. Letztere sind unzulässig und darauf ist nicht einzugehen. Das Bundesgericht als Institution kann sodann nicht abgelehnt werden. Ablehnungsanträge hinsichtlich einzelner Gerichtspersonen fehlen. 
 
3.  
Die Angelegenheit betrifft eine Schuldbetreibungs- und nicht eine Strafsache. Die Beschwerde in Strafsachen ist damit unzulässig. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist auch die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Gerügt werden kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). 
Der Beschluss des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer stellt mit seiner weitschweifigen Beschwerde im Wesentlichen bloss seine Weltanschauung dar (Behörden seien Firmen, weshalb ihnen die hoheitliche Legitimation fehle; die Menschheit solle Babylon unterworfen werden und die Justiz sei ein willfähriger Lakai Babylons; etc.). Er legt nicht dar, weshalb das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Der blosse Hinweis auf Art. 5 BV genügt den Rügeanforderungen ebenso wenig wie der Vorwurf an das Obergericht, das kriminelle und menschenverachtende babylonische System zu schützen. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg