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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_821/2022  
 
 
Urteil vom 29. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rückzug der Berufung, Verfahrenskosten; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 16. Mai 2022 (SST.2022.59). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Aargau schrieb das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 16. Mai 2022 als durch Rückzug der Berufung erledigt ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die obergerichtlichen Verfahrenskosten nach Art. 428 Abs. 1 StPO. Auf dessen Kostenerlassgesuch trat es nicht ein mit der Begründung, Art. 425 StPO finde nach seiner Praxis keine Anwendung im gerichtlichen Verfahren; der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, nach Rechtskraft des Entscheids ein Gesuch um Erlass oder Stundung an die Gerichtskasse zu stellen. 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kostenauflage und den Umstand, dass auf sein Erlassgesuch nicht eingetreten wurde, mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und damit verspätet eingereichten Nachträge zur Beschwerde sind unbeachtlich. 
 
3.  
Eine Fristerstreckung zur (ergänzenden) Beschwerdebegründung fällt ausser Betracht; die Beschwerdefrist ist eine gesetzlich bestimmte Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 BGG). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer verlangt weitschweifig eine Entscheidung durch "ausserordentliche Schiedsrichter" und Gerichtsschreiber, die noch nie mit ihm zu tun gehabt hätten, nicht aus den Kantonen Aargau und Zürich stammten oder dort wohnten, einer "human-sozial-christlich-demokratisch-kommunistischen" Grundeinstellung verpflichtet seien und nicht permanent für die Schweiz arbeiteten. Die bisherigen Richter hätten alle seine zahlreichen Rekurse abgewiesen. Indessen stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit etlichen Beschwerden am Bundesgericht erfolglos blieb, keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG dar. Sodann kann ein Ausstandsbegehren auch nicht institutionell erhoben werden; vielmehr sind substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. 
 
5.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft das Bundesgericht insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.1 und 1.7.2 mit Hinweisen). 
 
6.  
Die Beschwerde genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien im Rechtsmittelverfahren die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht. Weshalb die vorinstanzliche Kostenauflage angesichts dieser klaren Rechtslage gegen das Recht verstossen könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen. Ebenso wenig zeigt er hinreichend auf, dass und inwiefern die Praxis des Kantons Aargau, ein Gesuch um Kostenerlass oder Stundung gemäss Art. 425 StPO nicht bereits im Urteilszeitpunkt, sondern erst nach rechtskräftiger Kostenauflage zu behandeln, gegen Bundesrecht verstossen soll. Inwiefern er zudem die Voraussetzungen für einen Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO überhaupt erfüllen würde, ist im Übrigen gestützt auf seine Vorbringen auch nicht hinreichend ersichtlich, dies umso weniger, als aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, dass der Beschwerdeführer [...] über grosses Vermögen verfügt, welches er allerdings in von ihm kontrollierte Vereine ausgelagert hat (vgl. insoweit z.B. Urteil 5A_322/2021 vom 29. April 2021 E. 4). Der Begründungsmangel der Beschwerde ist evident. Darauf kann im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Das Akteneditionsgesuch wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 
 
7.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill