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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_806/2020  
 
 
Urteil vom 29. September 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Finanzdepartement, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 27. August 2020 (A-6886/2019). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 11. September 2019 wandte sich A.________ an den Bundesrat und machte verschiedene Rechtsverletzungen geltend, für die der Staat zu haften habe. Dabei bezog er sich auf einen Zahlungsbefehl vom 3. April 2019 über Fr. 350'000.-- zzgl. Zins, den er gegen das Bundesamt für Justiz erwirkt habe und dessen Bezahlung er verlange. Am 10. Oktober 2019 machte er ergänzend geltend, dass es in einem Urteil des Bezirksgerichts B.________ vom 12. November 2003 betreffend Gütertrennung zu Rechtsverletzungen gekommen sei. Seine Klagen um Wiedergutmachung seien vom Bundesgericht abgewiesen worden. Er verlange Ersatz für seine widerrechtliche finanzielle Schädigung. Mit Verfügung vom 26. November 2019 wies das Eidgenössische Finanzdepartement - dem die Eingabe zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war - das Schadenersatzbegehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 27. August 2020 ab.  
 
1.2. Mit Beschwerde vom 26. September 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht und verlangt, es sei ihm sein "gestohlenes Vermögen" zurückzugeben. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.  
 
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorab erwogen, dass sich das Eidgenössische Finanzdepartement ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und von einer Gehörsverletzung keine Rede sein könne (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils). In der Folge hat es die Voraussetzungen für die Staatshaftung dargelegt (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils) und erwogen, dass die Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts B.________ keine Bundesbeamten seien und deshalb nicht dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes unterstünden, wobei es sich beim kritisierten Urteil um ein formell rechtskräftiges Urteil handle, dass im Verantwortlichkeitsverfahren von vornherein nicht mehr überprüft werden könne (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils). Soweit das Gesuch des Beschwerdeführers das Bundesamt für Justiz betreffe, werde nicht konkretisiert, inwiefern dem Bundesamt ein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen wäre (vgl. E. 6.3 des angefochtenen Urteils). Auch das kritisierte Urteil des Bundesgerichts 5A_1004/2017 vom 20. Dezember 2017 sei rechtskräftig und könne nicht mehr überprüft werden, wobei der Beschwerdeführer nicht konkretisiere, inwiefern dieses Urteil nicht rechtmässig sei (vgl. E. 6.4 des angefochtenen Urteils). Schliesslich ergebe sich auch aus der allgemeinen Bundesaufsicht keine Grundlage für eine Haftung des Bundes (vgl. E. 6.5 des angefochtenen Urteils).  
 
2.3. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er bringt bloss vor, er reiche seine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und das vorinstanzliche Urteil zur "Beurteilung" ein. Die kurzen handschriftlichen Ausführungen nehmen aber in keiner Art und Weise auf den angefochtenen Entscheid Bezug. Dabei ist unbehelflich, dass der Beschwerdeführer um "Sorgfalts- und Nachfragepflicht" bittet, sollte seine Eingabe mangelhaft sein. Das Gesetz sieht nicht vor, dass bei einer nicht rechtsgenügend begründeten Rechtsschrift eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG e contrario; BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f.). Eine allenfalls mögliche Verbesserung innerhalb der Beschwerdefrist fällt ebenfalls ausser Betracht, weil die vorliegende Beschwerde erst kurz vor Fristablauf beim Bundesgericht eingegangen ist.  
 
2.4. Zusammenfassend mangelt es der Beschwerde offensichtlich an einer hinreichenden Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. September 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger