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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2F_17/2020  
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz, 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, Kollegiumsstrasse 28, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Januar 2017 (2C_179/2016 / 2C_180/2016; Steuerperioden 2002, 2003, 2004 und 2009). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Mit Veranlagungsverfügungen vom 7. Mai 2013 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (KSTV/SZ; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. B.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) für die Steuerperioden 2002 bis 2010 nach pflichtgemässem Ermessen, nachdem diese verschiedene Angaben und Unterlagen, trotz Mahnung, nicht vorgelegt hatten. Die Veranlagungsverfügungen betrafen zum einen die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz, zum andern die direkte Bundessteuer.  
 
A.b. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache. Gleichzeitig beantragten sie, dass die Einsprache in Bezug auf die Steuerperioden 1997 bis 2001 als Revisionsgesuch bzw. Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen sei. Mit Entscheid vom 4. August 2014 wies die Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz (StK/VdBSt/SZ; nachfolgend: die Einsprachebehörde) die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen zu den Steuerperioden 2002 bis 2010 - mit Ausnahme geringfügiger Abzüge - ab, soweit darauf eingetreten wurde. Auf das Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch betreffend die Veranlagungsverfügungen zu den Steuerperioden 1997 bis 2001 trat sie nicht ein.  
 
A.c. Die gegen die Einspracheentscheide gerichteten Beschwerden hiess das Verwaltungsgericht Schwyz mit Entscheiden II 2014 88 / II 2014 89 vom 17. Dezember 2015 teilweise gut und wies die Sache, soweit die Steuerperioden 2005, 2006, 2007, 2008 und 2010 betreffend, zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurück. Die Beschwerden zu den Steuerperioden 2002, 2003, 2004 und 2009 wies das Verwaltungsgericht ab. Die Beschwerden hinsichtlich des Gesuchs um Revision bzw. Wiedererwägung der Veranlagungsverfügungen der Steuerperioden 1997 bis 2001 wies es ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.  
 
B.   
 
B.a. Dagegen gelangten die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 22. Februar 2016 an das Bundesgericht, das die Beschwerde mit Urteil 2C_179/2016 / 2C_180/2016 vom 9. Januar 2017 abwies, soweit darauf einzutreten war.  
 
B.b. Das Bundesgericht erwog, zu den Steuerperioden 2005, 2006, 2007, 2008 und 2010 habe die Vorinstanz Rückweisungsentscheide getroffen, die im bundesgerichtlichen Verfahren als Zwischenentscheide zu gelten hätten, wobei die Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG) fehlten. Entsprechend sei auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (E. 1.2).  
 
B.c. Hinsichtlich der Steuerperioden 2002, 2003, 2004 und 2009 sei eine materielle Entscheidung zu treffen. Das Bundesgericht erkannte, die Vorinstanz habe die Normen zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 130 Abs. 2 DBG) bundesrechtskonform ausgelegt und angewandt (E. 3.8). Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die nicht rechtsgenüglich bestritten waren, ging das Bundesgericht davon aus, dass zwischen dem Steuerpflichtigen und der C.________ Ltd kein Darlehensverhältnis bestanden habe (kein Treuhandverhältnis und bloss fiktives Darlehen).  
Der Abzug von Schuld und Schuldzinsen gegenüber der C.________ Ltd sei aber zulässig (E. 4.1). Der Steuerpflichtige habe die C.________ Ltd faktisch beherrscht. Nach dem Ableben von D.________ im Jahr 2008 habe der Steuerpflichtige die C.________ Ltd für die Abwicklung eigener Geschäfte benutzt. Die Anforderungen an ein steuerrechtliches Treuhandverhältnis seien klarerweise nicht gegeben. 
Insgesamt rechtfertige es sich, die C.________ Ltd ab der Steuerperiode 2009 als steuerlich transparent zu behandeln. Bundesrechtskonform seien deren Gewinn und Kapital in der Steuerperiode 2009 dem Steuerpflichtigen zugerechnet worden (E. 4.2). In der Steuerperiode 2003 habe dieser keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, sodass die geltend gemachten Mietkosten vom Abzug auszunehmen seien (E. 4.3 und 4.4). Insgesamt sei die Ermessensveranlagung nicht offensichtlich unrichtig (E. 4.5). 
 
B.d. In Bezug auf das Revisionsgesuch für die Steuerjahre 1997-2000 erwog das Bundesgericht, es habe diese Veranlagungen bereits mit Urteilen vom 9. November 2005 (2A.244/2005 und 2P.111/2005) materiell beurteilt (E. 5.2). In Bezug auf das Steuerjahr 2001 sei eine Einsprache am 2. Dezember 2011 abgewiesen worden. Auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel sei das Verwaltungsgericht infolge Fristversäumnis nicht eingetreten, was das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Mai 2012 bestätigt habe (2C_496/2012 / 2C_497/2012; Lit. A.c). Die Steuerpflichtigen würden weder Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) gegen diese Urteile des Bundesgerichts noch Revisionsgründe im Sinne von Art. 147 Abs. 1 DBG bzw. Art. 51 Abs. 1 StHG vorbringen (E. 5.3 und 5.4). Das Revisionsgesuch im Zusammenhang mit der angeblichen Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Kommissionär zwischen 1999 und 2001 sei verspätet erfolgt (E. 5.5).  
 
C.   
 
C.a. Am 12. März 2018 unterbreiteten die Steuerpflichtigen der Einsprachebehörde ein Revisionsgesuch betreffend die Entscheide dieser Behörde vom 2. Dezember 2011 (Steuerperiode 2001) sowie vom 4. August 2014 (Steuerperioden 2002 bis 2010). Sie beantragten, die beiden Entscheide seien in Revision zu ziehen, aufzuheben und die Sache an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen. Der Revisionsgrund sollte nach Auffassung der Steuerpflichtigen darin liegen, dass der tot geglaubte D.________ in Wahrheit noch am Leben sei. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 überwies die Einsprachebehörde die Sache, soweit die Veranlagungsverfügungen zu den Steuerperioden 2002, 2003, 2004 und 2009 betreffend, zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Sie verwies dabei auf das Urteil 2C_179/2016 / 2C_180/2016 vom 9. Januar 2017 (Sachverhalt, lit. B.a), worin das Bundesgericht in abschliessender Weise materiell entschieden habe. Im Übrigen habe die Einsprachebehörde am 18. März 2019 revisionsweise entschieden. Diesen Entscheid hätten die Steuerpflichtigen in der Zwischenzeit beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz angefochten.  
 
C.b. Mit Urteil 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch vom 12. März 2018 ab. Es erwog, das Bundesgericht habe im revisionsbetroffenen Urteil 2C_179/2016 / 2C_180/ 2016 vom 9. Januar 2017 (Sachverhalt, lit. B.a) zu den Steuerperioden 2002, 2003, 2004 und 2009 materiell entschieden. Streitig und zu prüfen sei im damaligen Urteil zum einen gewesen, ob zwischen dem Steuerpflichtigen und der Gesellschaft ein Darlehensverhältnis bestanden habe, und zum andern, ob der Steuerpflichtige an der Gesellschaft wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Selbst wenn D.________ noch am Leben sein sollte, liesse sich kaum sagen, dass die beiden entscheidrelevanten Fragen in einem anderen Licht zu beurteilen wären. Entsprechend sei nicht dargetan, dass von einem rechtserheblichen unechten Novum gesprochen werden könnte, soweit dieses überhaupt nachgewiesen wäre (E. 3.4). Das Revisionsgesuch sei abzuweisen.  
 
D.   
Mit Urteil 6B_667/2019 vom 4. Dezember 2019 bestätigte die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Verurteilung des Steuerpflichtigen wegen qualifizierter Veruntreuung und Bestrafung mit 3,5 Jahren Freiheitsstrafe. Zentrale Bedeutung kam dabei dem Gemälde "E.________" zu, das dem im 16. Jahrhundert verstorbenen venezianischen Maler F.________ zugeschrieben wird. Das Bundesgericht erwog, der Steuerpflichtige habe zum Nachteil des G.________ Trust den Betrag von EUR 1'500'004.23 veruntreut, um das genannte Gemälde durch die von ihm gehaltene H.________ Ltd zu erwerben. Eigentümerin und Verkäuferin des Gemäldes sei I.________ gewesen. Der Kaufvertrag sei am 23. Juni 2010 geschlossen worden (dazu E. 3.2, S. 13 unten unter Bezugnahme auf E. 2.2.1 S. 9 unten). D.________ sei nicht Eigentümer des Bildes gewesen und habe es daher der H.________ Ltd auch nicht schenken können, wie zu Unrecht vorgebracht worden sei (dazu E. 3.2, S. 15 unten). 
 
E.   
 
E.a. Am 6. Februar 2020 reichte der Steuerpflichtige beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügungen der Steuerperioden 2005-2008 und 2010-2012; Sachverhalt, lit. C.b) ein Revisionsgesuch hinsichtlich der Steuerperioden 2001-2004 und 2009 ein. Er beantragte, das "Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2016" - gemeint war der Entscheid II 2014 88 / II 2014 89 vom 17. Dezember 2015 - sei in Revision zu ziehen, die rechtskräftigen Veranlagungen zu den Steuerperioden 2001-2004 und 2009 seien aufzuheben und das steuerbare Einkommen in diesen Jahren "den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend zu korrigieren. Dies mittels Neueinschätzung durch die Veranlagungsbehörden". Weiter ersuchte er um den Abzug von "kausalen Kosten".  
 
E.b. Mit Entscheid II 2020 21 vom 24. Juni 2020 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz auf das Gesuch vom 6. Februar 2020, soweit die Steuerperioden 2002, 2003, 2004 und 2009 betreffend, nicht ein und überwies es dieses zuständigkeitshalber an das Bundesgericht (Posteingang: 28. Juli 2020).  
 
F.   
Auf die Kostenvorschussverfügung des Bundesgerichts vom 5. August 2020 hin stellte der Steuerpflichtige am 21. August 2020 ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
G.   
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG, abgesehen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist. Findet das Bundesgericht, der Revisionsgrund treffe zu, hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet es neu (Art. 128 Abs. 1 BGG; BGE 136 I 158 E. 2.1 S. 163).  
 
1.2. In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids auch verlangt werden, wenn die um Revision ersuchende Person nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im revisionsbetroffenen Verfahren nicht beibringen konnte (  unechte Noven; Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Nicht zu hören sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind ( echte Noven). Unechte Noven sind dementsprechend Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der jetzt um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Die neuen Tatsachen müssen rechtserheblich und mithin geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Beweiswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (BGE 144 V 258 E. 2.1 S. 260; zum Ganzen: Urteil 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.2).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Ein Revisionsgesuch ist nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides, einzureichen.  
 
1.3.2. Die Eingabe des Steuerpflichtigen vom 6. Februar 2020 (Sachverhalt, lit. E.a) ist als Gesuch um Revision des Urteils 2C_179/2016 / 2C_180/2016 vom 9. Januar 2017 (Sachverhalt, lit. B.a) entgegenzunehmen. Mit dem Gesuch reagiert der Steuerpflichtige auf das Urteil 6B_667/2019 vom 4. Dezember 2019 (Sachverhalt, lit. D). Die relative Verwirkungsfrist ist gewahrt. Hinsichtlich der Steuerperioden 2002, 2003 und 2004 ist die absolute Veranlagungsverjährung bereits eingetreten (Art. 120 Abs. 4 DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG), was einer Revision allerdings nicht entgegensteht, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind (ausführlich dazu das Parallelurteil 2C_745/2020 vom 29.Oktober 2020 E. 2.2.1).  
 
1.4. Die Vorinstanz hat die Sache insoweit an das Bundesgericht zur Behandlung überwiesen, als die Steuerperioden 2002-2004 und 2009 betroffen sind. Auf das Revisionsgesuch zur Steuerperiode 2001 war sie nicht eingetreten, ohne die Sache an das Bundesgericht zu überweisen. Soweit der Steuerpflichtige im vorliegenden Verfahren Überlegungen zur Steuerperiode 2001 (und unter anderem zu den Steuerperioden 2010-2012) anstellt, liegt dies ausserhalb des Streitgegenstandes (BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). In diesem Umfang ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.  
 
2.   
 
2.1. Im streitbetroffenen Urteil hat das Bundesgericht zu den Steuerperioden 2002, 2003, 2004 und 2009 materiell entschieden. Damit ist die Angelegenheit rechtskräftig beurteilt worden (Art. 61 BGG). Der Steuerpflichtige greift in seiner mehr als 70 Seiten umfassenden Eingabe zwar alle diese Steuerperioden auf (und weitere, die hier von vornherein ohne Belang sind). Er stellt indes keinen klar beziffertes Rechtsbegehren und lässt es mit dem Antrag bewenden, die rechtskräftigen Veranlagungen zu den Steuerperioden 2002-2004 und 2009 seien revisionsweise "den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend zu korrigieren" (auch dazu Sachverhalt, lit. E.a).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Eigentliche Ausführungen, die auf einen irgendwie gearteten Revisionsgrund hinweisen könnten, finden sich lediglich zur Steuerperiode 2009 (Gesuch, S. 70-72), wobei der Steuerpflichtige hauptsächlich die einschlägigen Rechtsgrundlagen zitiert.  
 
2.2.2. Der Steuerpflichtige erklärt zur Steuerperiode 2009, das Bundesgericht habe im Urteil 6B_667/2019 festgestellt, dass er, der Steuerpflichtige, und/oder die ihm nahestehende Gesellschaft (H.________ Ltd.) das Gemälde am 23. Juni 2010 erworben habe. Demgegenüber sei das Bundesgericht im revisionsbetroffenen Urteil 2C_179/2016 / 2C_180/2016 (Sachverhalt, lit. B.a) davon ausgegangen, dass er das Bild im Rahmen eines Eigengeschäfts mit der C.________ Ltd erlangt habe, sodass der Verkaufserlös dem Steuerpflichtigen zuzurechnen sei, und zwar brutto. In einem Urteil sei das Bundesgericht damit der Sichtweise des Obergerichts des Kantons Zürich gefolgt, im andern Fall jener des Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Das Obergericht des Kantons Zürich habe festgehalten, dass er eine Ersatzzahlung von Fr. 1 Mio. zu leisten habe, weil er nicht Eigentümer des Bildes gewesen sei, während das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erwogen habe, dass er das Gemälde im Jahr 2007 im Rahmen einer gemischten Schenkung erhalten habe.  
 
2.2.3. In der Folge habe das Verwaltungsgericht den Gewinn und das Kapital der C.________ Ltd., da diese als transparent betrachtet worden sei, dem Steuerpflichtigen zugerechnet, und zwar "verteilt auf die Jahre 2009 und 2010, als privates Einkommen und Vermögen", obwohl in der Steuerperiode 2009 "überhaupt keine Transaktionen zu diesem Rechtsgeschäft passiert sind". Tatsächlich habe die C.________ Ltd., wie dem Urteil 6B_667/ 2019 entnommen werden könne, am 23. März 2010 vor der Überweisung seitens der G.________ Trust praktisch über keine liquiden Mittel verfügt (nur EUR 34.70). Nachdem im Steuerverfahren davon ausgegangen worden sei, dass die H.________ Ltd das Gemälde im Jahr 2007 durch Schenkung erlangt habe, nun aufgrund Strafverfahrens aber feststehe, dass die H.________ Ltd das Bild im Jahr 2010 gekauft habe, sei der Einspracheentscheid vom 4. August 2014 in Revision zu ziehen. Die in den Steuerperioden 2005 bis 2010, eventuell auch 2002 bis 2004, vorgenommenen Ermessenszuschläge seien an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen.  
 
2.2.4. Es ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesgericht im Urteil 2C_179/2016 / 2C_180/2016 vom 9. Januar 2017 einzig die Steuerperioden 2002, 2003, 2004 und 2009 einer materiellen Beurteilung unterzogen hat (Sachverhalt, lit. B.a). Soweit der Steuerpflichtige andere als diese Steuerperioden anruft, liegt dies ausserhalb des möglichen Streitgegenstandes und ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vorne E. 1.4). Wie dargelegt, bezieht die Begründung des Revisionsgesuchs sich einzig auf die Steuerperiode 2009 (vorne E. 2.2.1), weshalb das Bundesgericht lediglich zu prüfen hat, ob hinsichtlich  dieser Steuerperiode ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 bzw. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vorliege. Die Begründung des Steuerpflichtigen geht sinngemäss dahin, vor dem Hintergrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG bildeten die im Urteil 6B_667/2019 vom 4. Dezember 2019 getroffenen Feststellungen zum Erwerb des Gemäldes ein rechtserhebliches unechtes Novum.  
 
2.2.5. Wie es sich damit verhält, muss nicht vertiefend geprüft werden, nachdem das Bundesgericht im Urteil 2C_179/2016 / 2C_180/2016 vom 9. Januar 2017 - anders, als der Steuerpflichtige dies darstellt - nicht davon ausgegangen ist, dass die C.________ Ltd das Gemälde in der Steuerperiode 2009 veräussert habe, weshalb der Erlös dem Steuerpflichtigen zuzurechnen sei. Im Urteil 2C_179/2016 / 2C_180/2016 wird das Gemälde "E.________", das dem Maler F.________ zugeschrieben wird, gar nicht erwähnt. Für das Bundesgericht waren die vorinstanzlichen Erwägungen verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118), nachdem der Steuerpflichtige nicht aufzuzeigen vermocht hatte, dass diese offensichtlich unrichtig seien (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.).  
 
2.2.6. Damit fragt sich, was die Vorinstanz hinsichtlich des Bildes erwogen hatte. Zu diesem Zweck ist der Entscheid II 2014 88 / II 2014 89 vom 17. Dezember 2015 heranzuziehen (Sachverhalt, lit. A.c). In E. 4.8 hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz dort, soweit hier interessierend, fest (S. 26 f.; Auszeichnungen und sachdienliche Kürzungen durch das Bundesgericht) :  
 
"Aus den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Bankkontoauszügen der H.________ Ltd (...) (...) ist zunächst ersichtlich, dass von der K.________ Ltd (...) an die H.________ Ltd (...) per Valuta 24.03.2010 bzw. 30.03.2010 ein Betrag von insgesamt EUR 4'346'000.-- (EUR 4'296'000.-- + EUR 50'000.--) (umgerechnet total rund Fr. 6,2 Mio.) überwiesen wurde und anschliessend per Valuta 28.04.2010 der gesamte Betrag von EUR 4'346'098.60 (zuzüglich Habenzins, abzüglich Spesen) vom Konto der H.________ Ltd (...) wieder abgebucht wurde, wobei der Zahlungsempfänger aus dem Bankkontoauszug nicht ersichtlich ist. (...) Im Weitern kann den eingereichten Bankkontoauszügen der H.________ Ltd (...) (...) in Verbindung mit der Jahresrechnung 2010 (inkl. Kontoblättern) sowie den Gutschrifts- und Belastungsanzeigen auf dem Konto der C.________ Ltd (...) bei der L.________ (...) entnommen werden, dass die C.________ Ltd (...)  per 29.04.2010 in der Erfolgsrechnung einen Ertrag (Erlös aus Verkauf F.________) in Höhe von Fr. 4'194'314.98 verbuchte und alsdann von der M.________ Foundation (...) eine Gutschrift per Valuta 05.05.2010 in Höhe von Fr. 4'193'312.59 erhielt. Anschliessend wurde per Valuta 07.05.2010 - unter Abzug eines in der Erfolgsrechnung der C.________ Ltd verbuchten Ertrags von Fr. 25'172.59 (Acceptance Fee M.________ Foundation) - der Nettoerlös von Fr. 4'168'140.-- von der C.________ Ltd (...) an die H.________ Ltd (Belize) überwiesen."  
 
2.2.7. Den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im seinerzeitigen Verfahren zufolge verbuchte die C.________ Ltd den Verkaufserlös mithin nicht in der Steuerperiode 2009, sondern am 29. April 2010 und damit in der nicht revisionsbetroffenen Steuerperiode 2010. Selbst wenn das Urteil 6B_667/2019 als unechtes Novum im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG zu betrachten wäre (vorne E. 1.2), liesse sich daraus kein Widerspruch zum Urteil 2C_179/2016 / 2C_180/2016 herleiten. Das Revisionsgesuch erweist sich als unbegründet. Insoweit ist es abzuweisen.  
 
2.3. Schliesslich beantragt der Steuerpflichtige den revisionsweisen Abzug von "kausalen Kosten". Unter diesem Titel rügt der Steuerpflichtige sinngemäss, er sei entgegen der vom Bundesgericht bestätigten Auffassung der Vorinstanz durchaus einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb die mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Kosten zum Abzug zuzulassen seien. Neue Tatsachen, die den Anforderungen von Art. 121 lit. d BGG bzw. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG genügen könnten, bringt er keine vor. Die Rüge, soweit eine solche mit hinreichender Klarheit ersichtlich ist, zielt auf die seines Erachtens bundesrechtswidrige Auslegung und Anwendung des harmonisierten Steuerrechts von Bund, Kantonen und Gemeinden ab. Das Gesuch steht damit offenkundig ausserhalb des gesetzlichen Rahmens der Revision. Darauf ist nicht einzutreten (Urteil 2F_9/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.1).  
 
2.4. Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
3.   
 
3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
3.2. Das im bundesgerichtlichen Verfahren erhobene Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) erweist sich mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten Anträge von vornherein als aussichtslos (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.). Es ist abzuweisen. Praxisgemäss werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens reduziert, wenn erst zusammen mit dem Endentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird.  
 
3.3. Dem Kanton Schwyz, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Oktober 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher