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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5F_31/2020  
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokat Roman Felix, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_659/2020 vom 7. September 2020. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Eheschutzentscheid vom 1. November 2019 regelte das Bezirksgericht Kaiseraugst das Getrenntleben der Parteien. Die hiergegen erhobene Berufung des Ehemannes wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Die gegen den obergerichtlichen Entscheid eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_659/2020 vom 7. September 2020 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Gesuch vom 16. Oktober 2020 (Postaufgabe 20. Oktober 2020) erklärt sich der Ehemann als mit dem bundesgerichtlichen Urteil nicht einverstanden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Bundesgerichtliche Urteile erwachsen mit ihrer Ausfällung sofort in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Vorliegend verlangt der Gesuchsteller aber dem Sinn nach die Revision des Urteils 5A_659/2020. Indes macht er keine Revisionsgründe geltend und seine Ausführungen sind auch inhaltlich nicht geeignet, einen der in Art. 121 ff. BGG aufgezählten Revisionsgründe darzulegen, denn der Gesuchsteller beschränkt sich darauf, die Ausführungen der seinerzeitigen Beschwerde zu wiederholen. 
 
2.   
Nach dem Gesagten sind die Begründungsanforderungen im Zusammenhang mit der Darlegung und Ausführungen von Revisionsgründen nicht erfüllt und auf das sinngemässe Revisionsgesuch ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 4F_16/2018 vom 31. August 2018 E. 1.1 m.w.H.). 
 
3.   
Weil nicht explizit die Revision verlangt wird, sondern die Eingabe bloss sinngemäss als solche zu verstehen ist, wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Oktober 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli