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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_639/2020  
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2020 (IV.2020.00004). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. Oktober 2020 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren in dem Sinne obsiegt hat, als die Verfügung der IV-Stelle vom 15. November 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wurde, damit sie weitere Abklärungen tätige und hernach in der Sache neu verfüge, 
dass damit ein Zwischenentscheid vorliegt, der nur unter den Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht selbstständig anfechtbar ist, 
dass dies auch für die dabei ausgesprochene Kostenfolge gilt (BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2    S. 647 f.), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass weder das eine noch das andere behauptet wird (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; je mit Hinweisen), 
dass abgesehen davon auch nichts Derartiges erkennbar ist (Näheres dazu: BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607 sowie Urteil 8C_378/2016 vom 2. September 2016 E. 2.1, in: SVR 2017 UV Nr. 2 S. 6), 
dass der Zwischenentscheid und damit auch die darin enthaltene Kostenregelung gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid vor Bundesgericht angefochten werden können, 
dass, gelangt der Streit nicht mehr vor das kantonale Gericht, etwa weil die IV-Stelle im Sinne des Beschwerdeführers entscheidet, kann direkt im Anschluss an deren Verfügung die Kostenregelung des hier angefochtenen Entscheids innert der Beschwerdefrist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 3.3.2 S. 558 und 142 II 363 E. 1.1 S. 366 mit Hinweisen), 
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG und zur Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG führt, 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Oktober 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel