Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_634/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Luzern, 
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 31. August 2020 (5V 18 230). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 9. Oktober 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 31. August 2020 betreffend die beitragsrechtliche Qualifikation als Selbstständigererwerbender (persönliche Beiträge von 2012 bis 2014 samt Verzugszinsen), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Ausgleichskasse zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gehandelt habe, wenn sie den Beschwerdeführer am 9. Dezember 1999 dem Beitragsstatut als Nichterwerbstätiger unterstellte und entsprechende Beitragsverfügungen erliess, womit eine Wiedererwägung des betreffenden Entscheids und die nachträgliche Erfassung als Selbstständigerwerbender ab 2012 zulässig sei, 
dass dasselbe gilt für die Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts hinsichtlich der Verzugszinsen und der Höhe des Zinssatzes von 5 %, 
 
dass sich der Beschwerdeführer demgegenüber darauf beschränkt, seine eigene Sichtweise wiederzugeben sowie rein appellatorische Kritik zu üben, was nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Oktober 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder