Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_345/2021  
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Hänni, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonale Steuerkommission/ Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz, Steuerperiode 2018, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 18. März 2021 (II 2020 122). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1942; nachfolgend: der Steuerpflichtige) hatte in der hier interessierenden Steuerperiode 2018 steuerrechtlichen Wohnsitz in B.________, Gemeinde C.________/SZ. Er war unverheiratet. In seiner Steuererklärung deklarierte er eine Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung von Fr. 24'144.-- sowie Ergänzungsleistungen. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (KSTV/SZ; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) übernahm die Selbstschatzung. Von der Rente von Fr. 24'144.-- brachte sie Pauschalen von insgesamt Fr. 6'400.-- zum Abzug. Zu berücksichtigen waren der allgemeine Sozialabzug von Fr. 3'200.-- sowie der Sozialabzug für über 65-jährige Personen in Höhe von ebenfalls Fr. 3'200.--. Gemäss Veranlagungsverfügung vom 20. Mai 2019 führte dies zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 16'000.-- bzw. einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz). Für die direkte Bundessteuer ergab sich ein steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von Fr. 22'800.--. 
 
B.  
Der Steuerpflichtige erhob Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung, was er sinngemäss damit begründete, dass die Besteuerung des "Grundeinkommens" gegen Verfassungsrecht verstosse. Die Frage der Verfassungsmässigkeit sei anhand seines konkreten Falles zu prüfen. Mit Einspracheentscheid vom 16. November 2020 wies die Steuerkommission/kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz die Einsprachen ab. 
 
C.  
Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, das die Beschwerde mit Entscheid II 2020 122 vom 18. März 2021 abwies, soweit darauf einzutreten war. Dabei beschränkte es die materielle Beurteilung auf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz, nachdem zur direkten Bundessteuer keine Einwände ersichtlich waren. 
Das Verwaltungsgericht erkannte hauptsächlich, dass der Steuertarif gemäss § 36 StG/SZ in Einklang mit den Vorgaben von Art. 127 Abs. 2, Art. 8 und Art. 9 BV stehe. Es sei allerdings nicht zu übersehen, dass das Steuerrecht des Kantons Schwyz, verglichen mit den übrigen Kantonen, die niedrigste Steuereintrittsschwelle kenne. Mit einer markanten Anhebung der Steuereintrittsschwelle sei voraussichtlich auf den 1. Januar 2022 zu rechnen (E. 4.1). Das Steuerrecht des Kantons Schwyz sehe aber Sozialabzüge vor (§ 35 StG/SZ). Im Fall des Steuerpflichtigen beliefen diese sich auf insgesamt Fr. 6'400.--. Darüber hinaus bestehe, falls die Entrichtung der Steuer eine grosse Härte hervorrufen sollte, die Möglichkeit des Steuererlasses (§ 194 ff. StG/SZ). Weiter sorge Art. 93 SchKG im Betreibungsverfahren für den Schutz des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen AHV seien von Bundesrechts wegen steuerfrei (E. 4.2). 
Zusammenfassend zeige sich, dass der Steuertarif des Kantons Schwyz für natürliche Personen mit dem Verfassungsrecht vereinbar sei (E. 4.3). 
 
D.  
Mit Eingabe vom 26. April 2021 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, es sei zu prüfen, "ob der Steuertarif des Kantons Schwyz, im Speziellen das (...) Progressionssystem, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Steuerbelastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach Art. 127 Abs. 2 BV" entspreche. Darüber hinaus stellt er verschiedene ergänzende Anträge, die sich indes als Begründung des Hauptantrags erweisen, weshalb ihnen keine eigenständige Bedeutung zukommt. Er beruft sich auf das "Naturgesetz", das "wegweisend über allen Gesetzen" stehe und "planetarische Gültigkeit" beanspruche. 
 
E.  
Mit weiterer Eingabe vom 25. Mai 2021 ersucht der Steuerpflichtige für das bundesgerichtliche Verfahren um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
F. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG [SR 642.14]) sind grundsätzlich gegeben.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Eine nähere Betrachtung erfordert die Legitimation des Steuerpflichtigen. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist (nur) berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2.2. Nicht zu den Aufgaben des Bundesgerichts zählt, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten oder rechtstheoretische Streitigkeiten zu klären, die nicht entscheidrelevant sind (Urteil 2C_1082/2019 vom 8. Januar 2020 E. 3.2.4; BGE 142 II 161 E. 3; 142 III 557 E. 8.2). Insofern fehlt der beschwerdeführenden Person die Legitimation. Ebenso wenig Sache des Bundesgerichts ist es, in allgemeiner Weise Gutachten zu erstellen.  
 
1.2.3. Unter diesen Vorbehalten ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2). Die freie Kognition erfasst im Regelfall auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (Urteile 2C_404/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2, zur Publ. vorgesehen; 2C_68/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2, nicht publ. in: BGE 145 II 2). Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder von vornherein keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG). Eine derartige Norm gehört dem (rein) kantonalen oder kommunalen Recht an (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG; BGE 143 II 459 E. 2.1).  
 
 
1.4. Kantonales oder kommunales Recht stellt im bundesgerichtlichen Verfahren, von hier nicht entscheidwesentlichen Ausnahmen abgesehen (Art. 95 lit. c und d BGG), keinen eigenständigen Beschwerdegrund dar. Das Bundesgericht prüft solches Recht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 108 E. 4.4.1). Zum Bundesrecht in diesem Sinn zählen auch die verfassungsmässigen Individualrechte. Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 146 I 11 E. 3.1.3).  
 
1.5. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 146 I 62 E. 3; 146 IV 114 E. 2.1).  
 
1.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
1.7. Der Streitgegenstand ist auch im bundesgerichtlichen Verfahren auf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz beschränkt (Sachverhalt, lit. C). Zu hören sind indes nur die Rügen, zu welchen überhaupt eine hinreichende Begründung vorliegt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der integrale Verweis auf frühere Rechtsschriften genügt diesen Anforderungen nicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2).  
 
2.  
 
2.1. Der Steuerpflichtige wirft im bundesgerichtlichen Verfahren zahlreiche Fragen auf, die letztlich in zwei Themenbereiche zerfallen. Diese hängen inhaltlich zusammen und überschneiden sich teilweise. Zum einen beanstandet der Steuerpflichtige die gesetzliche Ordnung der Bemessungsgrundlage. Seine Einwände zielen vor allem darauf ab, dass es nach dem heutigen System zur Ungleichbehandlung von Einkünften aus Sozialhilfe und übrigen Einkünften komme (hinten E. 2.2). Zum andern rügt er die Eintrittsschwelle und den Verlauf des Tarifs für natürliche Personen (hinten E. 2.3).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Wie die Einkünfte sachlich und zeitlich zu bemessen seien, ist harmonisierungsrechtlich vorgegeben (Art. 1 Abs. 3 Satz 2 StHG e contrario; Art. 7 ff. und 15 ff. StHG). Harmonisierungsrechtlicher Natur sind namentlich auch die Ausnahmen. Neben den Einkünften aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 4 lit. k StHG) bleiben etwa auch die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln steuerfrei, also namentlich die Leistungen aus Sozialhilfe (Art. 7 Abs. 4 lit. f StHG). Andersartige Einkünfte in gleicher Höhe sind dagegen grundsätzlich steuerbar. Der Steuerpflichtige macht geltend, dass dieses System zu Ungerechtigkeiten führe und "negative Erwerbs- und Sparanreize" setze. Im Ergebnis scheint er sich eine steuerliche Freistellung des Existenzminimums vorzustellen.  
 
2.2.2. Was zunächst die Ungleichbehandlung insbesondere von Erwerbseinkünften einerseits und Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Sozialhilfeleistungen anderseits betrifft, führt die Privilegierung der Ergänzungs- oder Sozialhilfeleistungen, verglichen beispielsweise mit einem ordentlich steuerbaren Erwerbseinkommen, tatsächlich zu einer problematischen Ungleichbehandlung. Dies ist dem Bundesgericht nicht entgangen (Urteil 2C_245/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.5.1, bestätigt etwa in Urteil 2C_903/2012 vom 12. Februar 2013 E. 6.2), beruht aber letztlich auf der vom Gesetzgeber verfolgten Weichenstellung. Aus diesem Grund ist der erhobenen Kritik nicht weiter nachzugehen: Bundesgesetze sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden in jedem Fall massgebend (Art. 190 BV), selbst wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen sollten. Es herrscht ein Anwendungsgebot (BGE 146 V 378 E. 4.4; 144 I 340 E. 3.2.; 144 V 184 E. 5.2), nicht aber ein Prüfungsverbot (BGE 144 II 147 E. 7.2). Die Ungleichbehandlung müsste daher auf politischem Weg behoben werden. Entsprechende Bestrebungen sind freilich gescheitert. Zu verweisen ist etwa auf die Standesinitiative des Kantons Bern unter dem Titel "Besteuerung von Sozialhilfeleistungen" (Geschäft 09.300), der die Eidgenössischen Räte aber keine Folge gegeben haben (der Ständerat am 8. Dezember 2014 [AB 2014 S 1207], der Nationalrat am 24. September 2015 [AB 2015 N 1841]). Gleichzeitig haben die Räte die Motion WAK-SR, "Steuerbarkeit von Unterstützungsleistungen und steuerliche Entlastung des Existenzminimums" (Geschäft 14.4004) abgelehnt.  
 
2.2.3. Was sodann die Befreiung des Existenzminimums angeht, ist das Bundesgericht auch dieser Frage schon mehrfach nachgegangen. Vor rund 25 Jahren erwog es, die damals noch in Kraft stehende Bundesverfassung von 1874 kenne zwar ein ungeschriebenes Recht auf Existenzsicherung (BGE 122 I 101 E. 2b/cc; 121 I 367 E. 2). Aus Art. 4 BV 1874 lasse sich aber nicht ableiten, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet wäre, einen bestimmten Betrag in der Höhe eines irgendwie definierten Existenzminimums von vornherein steuerfrei zu belassen (BGE 122 I 101 E. 3). Dies hat das Bundesgericht seither bestätigt (u.a. Urteil 2P.223/1995 vom 22. Januar 1998 E. 3), auch im Anwendungsbereich des revidierten Verfassungsrechts (Art. 12 BV 1999). Als Alternative erkannte es die Möglichkeit des Steuererlasses (Urteil 2C_245/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.5.2). Auch aus Art. 11 Abs. 1 des Pakts vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I; SR 0.103.1) kann kein Anspruch im Sinne eines verfassungsmässigen Individualrechts auf Freistellung des Existenzminimums hergeleitet werden (BGE 122 I 101 E. 2a). Dem allem ist nichts beizufügen.  
 
2.2.4. Zusammenfassend gilt, dass der gerügte § 25 lit. d des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 (StG/SZ; SRSZ 172.200), wonach die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln der Einkommenssteuer nicht unterworfen sind, bundesrechtskonform ausgestaltet ist. Es bleibt bei dessen Anwendbarkeit, nachdem er lediglich Art. 7 Abs. 4 lit. f StHG umsetzt. Das kantonale Recht ist folglich durch das Bundesrecht abgedeckt und "immunisiert", weshalb eine Nichtanwendung von § 25 lit. d StG/SZ ausser Betracht fällt (vgl. Urteil 2C_29/2017 vom 4. November 2019 E. 3.5). Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Steuerpflichtige beanstandet, dass der Tarif für natürliche Personen (§ 36 und 36a StG/SZ) eine Eintrittsschwelle von lediglich Fr. 100.-- (§ 36 Abs. 4 StG/SZ) vorsehe. Seine Feststellung zur Höhe der Eintrittsschwelle ist grundsätzlich zutreffend, wobei zu ergänzen ist, dass es faktisch erst ab einem steuerbaren Einkommen von Fr. 6'500.-- zur Besteuerung kommt (Sachverhalt lit. A) : Unter dem Titel "Sozialabzug" konnte der Steuerpflichtige in der Steuerperiode 2018 zum einen den Betrag von Fr. 3'200.-- beanspruchen ("übrige Steuerpflichtige"; § 35 Abs. 1 lit. b StG/SZ). Zum anderen standen ihm gemäss § 35 Abs. 1 lit. f StG/SZ weitere Fr. 3'200.-- zu ("für jede steuerpflichtige Person, die über 65 Jahre alt ist oder eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht"). Die unterste Besteuerungsschwelle setzte gemäss dem Tarif für natürliche Personen bei Fr. 100.-- ein (§ 36 Abs. 4 StG/SZ). Hinzu käme - was im vorliegenden Fall ohne Bedeutung ist - die Geringfügigkeitsregel im Sinne von § 24 Abs. 1 der Steuerbezugsverordnung (des Kantons Schwyz) vom 19. Dezember 2000 (StG/SZ 21.15). Dieser Norm zufolge werden Steuern und Steuernachforderungen nicht eingefordert, wenn sie gesamthaft Fr. 30.-- nicht übersteigen.  
 
2.3.2. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.6) deklarierte der Steuerpflichtige eine Rente aus erster Säule von 24'144.--, worauf sich ein steuerbares Einkommen von Fr. 16'000.-- ergab. Alleine dies verdeutlicht, dass die Wirkung der Sozialabzüge sich in den unteren Einkommensklassen besonders stark bemerkbar macht. Dass kein Anspruch auf Freistellung des individuell-konkreten Existenzminimums besteht, wurde bereits dargelegt (vorne E. 2.2.2). Weitergehende Beanstandungen, mit welchen der Steuerpflichtige der ihm obliegenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit genügen könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.4 und 1.5), sind nicht ersichtlich. Der Steuerpflichtige ist immerhin auf Folgendes aufmerksam zu machen: Das Bundesgericht hat immer wieder betont, dass grundsätzlich jedermann zur Deckung der Kosten der öffentlichen Hand beizutragen hat (BGE 140 II 157 E. 7.1; 133 I 206 E. 6.1 und 7.1; 122 I 101 E. 2 b/aa). Die Begründung geht dahin, dass der Finanzaufwand des Gemeinwesens für die allgemeinen öffentlichen Aufgaben auch von der Gesamtheit der Bürger getragen werden soll (BGE 116 Ia 321 E. 3d; 114 Ia 221 E. 2c; 114 Ia 321 E. 3b; 112 Ia 240 E. 5a; 99 Ia 638 E. 9). In diesem Sinne hält auch beinahe die Hälfte der Kantone bis heute an einer Minimalbesteuerung ("Kopfsteuer") fest. Dabei handelt es sich um die Kantone Zürich, Luzern, Uri, Nidwalden, Solothurn, Schaffhausen, Tessin, Waadt, Wallis und Genf (Das schweizerische Steuersystem, Schweizerische Steuerkonferenz [SSK], Ausgabe 2019, Ziff. 9.1.3).  
 
2.3.3. Schliesslich erachtet der Steuerpflichtige auch den auf sein steuerbares Einkommen anwendbaren Steuersatz für unhaltbar und rügt er insgesamt den Verlauf des Steuertarifs. Er macht jedoch nicht geltend, der Tarif sei in unzulässiger Weise (vgl. BGE 133 I 206 E. 8.3) degressiv; im Gegenteil räumt er ein, dass der Steuersatz mit zunehmendem Einkommen ansteigt. Er kritisiert lediglich, die Progression sei bei tieferen Einkommen steiler als bei höheren. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_619/2021 vom 17. August 2021 E. 2.3), wird aber in der Eingabe nicht hinreichend (vgl. vorne E. 1.5) dargelegt, inwiefern ein solcher Progressionsverlauf verfassungswidrig sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal die Ausgestaltung des Steuertarifs, namentlich der Verlauf der Progression, in besonderem Mass von politischen Wertungen abhängt und unterschiedliche sozial- und finanzpolitische Ansichten möglich und zulässig sind (BGE 133 I 206 E. 8.2). Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, die politische Opportunität eines Steuertarifs zu prüfen.  
 
2.4. Die Beschwerde ist damit unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das im bundesgerichtlichen Verfahren erhobene Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) erweist sich mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten Anträge als aussichtslos (BGE 142 III 138 E. 5.1). Es ist abzuweisen. Aufgrund der aussichtslosen Rechtsbegehren entfällt von vornherein ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (BGE 135 I 1 E. 7.1). Praxisgemäss werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens reduziert, wenn erst zusammen mit dem Endentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird. Dem Kanton Schwyz, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.  
 
 
Lausanne, 29. Oktober 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher