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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_378/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Betschart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. März 2017 (UV.2015.00198). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geb. 1961, arbeitete ab 1997 als Hauswartin an einer Schule. Zunächst betrug ihr Pensum 50 %, ab 1. Oktober 2010 noch 25 %. In dieser Eigenschaft war sie bei der AXA Versicherungen AG (AXA) unfallversichert. Per 1. Oktober 2010 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung zur Vermittlung einer 50 %-Stelle an und war im Rahmen der teilweisen Arbeitslosigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 5. Juni 2011 stürzte A.________ beim Anlegen eines Bootes ins Wasser. Weil sie sich mit der linken Hand an einem Seil festhielt, wurde ihr Arm nach oben gerissen und es trat ein stechender Schmerz in der linken Schulter auf. Dabei zog sie sich eine undislozierte Fraktur des Tuberculum majus sowie eine Zerrung der postero-superioren Rotatorenmanschette und eine inferiore Kapselläsion mit reaktiver Capsulitis zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Auf den 1. Mai 2014 schloss sie den Fall ab und stellte die Leistungen ein. Zudem verneinte sie mit Verfügung vom 14. April 2014 einen Rentenanspruch, bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 6 %, sowie einen Anspruch auf Integritätsentschädigung, was sie im Einspracheentscheid vom 28. August 2015 bestätigte. 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. März 2017 teilweise gut und änderte den Einspracheentscheid dahingehend ab, dass es A.________ ab 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 15 % zusprach. Mit Bezug auf die Integritätsentschädigung hob es den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Suva zurück. 
 
C.   
Die Suva führt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 28. August 2015 betreffend die Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente zu bestätigen. 
A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz oder die Suva zurückzuweisen. Das Bundesamt für Gesundheit und das Sozialversicherungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung zu Recht bejahte. Hingegen akzeptiert die Beschwerdeführerin, dass sie im angefochtenen Entscheid zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung betreffend die Integritätsentschädigung verpflichtet wird, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
3.2. Nicht mehr umstritten sind die medizinischen Befunde und Diagnosen (Fraktur im Bereich des Tuberculum majus, Zerrung der postero-superioren Rotatorenmanschette, persistierende reaktive Capsulitis, Läsion der Supraspinatussehne), der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin an fortdauernden Bewegungseinschränkungen der linken Schulter leidet, und dass diese kausal auf den Unfall zurückzuführen sind. Sodann erklärte die Vorinstanz das Zumutbarkeitsprofil gemäss den Berichten der Klinik B.________ vom 21. Januar 2014 und des Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 13. Februar 2014 als massgeblich. Demnach ist der Versicherten die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswartin nicht mehr zuzumuten, weil die funktionelle Leistungsfähigkeit mehrheitlich unter den Belastungsanforderungen dieser Tätigkeit liegt. Hingegen sind ihr gemäss den Ärzten der Klinik B.________ leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Verrichtungen, bei denen der linke Arm dauernd über Brusthöhe eingesetzt werden müsse, oder die einen wiederholten Krafteinsatz des linken Arms erfordern, ganztags zumutbar. Auch Dr. med. C.________ attestierte der Versicherten in Kenntnis dieser Beurteilung eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Rahmen des von ihm formulierten Zumutbarkeitsprofils. Dabei schloss er Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten unter Last aus und erachtete Überkopfarbeiten ohne Last als nur selten möglich. Eine Belastung des linken Arms in körperferner Haltung hielt er für nicht möglich und stellte für die körpernahe Haltung Gewichtslimiten von 10 kg bis Hüfthöhe und von 3 kg bis Brusthöhe auf. Nicht zumutbar seien das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten mit dem linken Arm an stossenden, schlagenden und vibrierenden Maschinen.  
 
3.3. Zu prüfen bleibt der Einkommensvergleich, insbesondere die vorinstanzliche Festlegung des Invalideneinkommens.  
 
3.3.1. Die Suva ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf das vor dem Unfall zuletzt erzielte Einkommen als Hauswartin eines Schulhauses im 25 %-Pensum (hochgerechnet auf ein 50 %-Pensum) sowie auf den Lohn, den die Versicherte in der am 6. Juni 2011 (mithin einen Tag nach dem Unfall) aufgenommenen Arbeitstätigkeit bei der Polizei in einem 50 %-Pensum hätte erzielen können (wobei sie diese Tätigkeit wegen der Schulterbeschwerden noch während der Einarbeitungszeit wieder aufgeben musste). Dies ergab ein Valideneinkommen von Fr. 64'527.-. Die Vorinstanz ging demgegenüber davon aus, dass für die Bestimmung des Valideneinkommens auf das vor dem Unfall tatsächlich erzielte Einkommen der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer 25%igen Tätigkeit als Hausabwartin, für die übrigen 50 % (für die die Versicherte eine Anstellung suchte) dagegen auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; in casu LSE 2012) abzustellen sei. Letzteres begründet sie damit, dass die Anstellung bei der Polizei bis Ende Mai 2012 befristet gewesen sei, weshalb ungewiss sei, ob (und in welchem Pensum) die Versicherte im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns im Juni 2014 noch bei der Polizei gearbeitet hätte. Aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum ergebe dies einen Jahreslohn von Fr. 58'374.-, der als hypothetisches Valideneinkommen einzusetzen sei. Die Beschwerdeführerin ficht diese Berechnung vorliegend nicht an, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen.  
 
3.3.2. Während die Suva das Invalideneinkommen aufgrund von Lohnangaben aus ihrer Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) auf Fr. 59'958.- festsetzte (Mittel der Durchschnittslöhne von fünf zumutbaren DAP-Arbeitsplätzen), führte die Vorinstanz aus, da schon das (von ihr ermittelte) Valideneinkommen teilweise auf den LSE-Löhnen basiere, sei aus Gründen der Vergleichbarkeit auch das Invalideneinkommen anhand der Zahlen der LSE 2012 und nicht anhand der DAP zu bemessen. Es sei vom selben Jahreslohn (Fr. 52'320.-) auszugehen, und dieser sei wegen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen in der Stellenauswahl um 5 % herabzusetzen. Daraus resultiere ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 49'704.-. Die Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 15 %. Somit habe die Versicherte ab 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin erachtet diese Vorgehensweise als unhaltbar. Denn gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts gebühre der Ermittlung des Invalideneinkommens mittels DAP-Zahlen gegenüber derjenigen anhand der LSE der Vorrang, weil die DAP-Methode eine konkretere Einkommensbemessung zulasse.  
 
4.  
 
4.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrads wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).  
 
4.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 269 f.; 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen; Urteil 9C_898/2015 vom 13. Juni 2016 E. 3.2, in: SVR 2016 UV Nr. 38 S. 128).  
 
4.3. Die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der DAP bezweckt, der Anforderung der Rechtsprechung, möglichst konkrete Verdienstmöglichkeiten aufzuzeigen, optimal zu entsprechen. So berücksichtigt die DAP - im Gegensatz zu den LSE - tatsächlich vorhandene, konkrete Arbeitsplätze und ermöglicht eine differenzierte Zuweisung von zumutbaren Tätigkeiten unter Beachtung der behinderungsbedingten Einschränkungen, der weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sowie der regionalen Aspekte (vgl. STEFAN DETTWILER, SUVA "DAP"t nicht im Dunkeln, in SZS 50/2006 S. 6 ff.; BGE 139 V 592 E. 6.1 S. 594; 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 ff.). Dazu werden in der DAP neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten insbesondere auch die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder -inhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung; BGE 139 V 592 E. 6.1 S. 594; vgl. KASPAR GERBER, Lohnstatistische Daten in der Invaliditätsbemessungsmethode des Einkommensvergleichs, in: SZS 2016 S. 245). Sodann sind die auf den DAP-Blättern ausgewiesenen Löhne nicht statistische Durchschnittswerte, sondern werden effektiv ausbezahlt (Urteile 8C_72/2008 vom 26. Juni 2008 E. 5.2 mit Hinweisen; 8C_445/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 5.3.1).  
 
4.4. Nach der Rechtsprechung setzt das Abstellen auf DAP-Lohnangaben voraus, dass sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze stützt. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit wird auch die Überprüfung des Auswahlermessens hinreichend ermöglicht, und zwar in dem Sinn, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt in Frage kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln.  
Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6. S. 595 f.; 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480 f.). Ein Wechsel zur Bemessung des Invalideneinkommens nach der LSE-Methode ist allerdings erst möglich, wenn sich ein von der Suva ursprünglich verwendetes DAP-Profil im kantonalen Gerichtsverfahren als unbrauchbar herausstellt und die Suva nach Aufforderung des Gerichts nicht in der Lage ist, ein anderes, verwendbares Profil beizubringen (Urteil 8C_182/2017 vom 10. April 2017 E. 3.3 m.H. auf Urteil 8C_898/2015 vom 13. Juni 2016 E. 4.3). 
 
4.5. In BGE 129 V 472 führte das Bundesgericht aus, dass ein ungeregeltes Nebeneinander der Invaliditätsbemessung gestützt auf die DAP oder die LSE in dem Sinne, dass nach freiem Ermessen entweder die eine oder die andere Methode gewählt werden kann, nicht zu befriedigen vermag. Der einen Praxis grundsätzlich den Vorrang einzuräumen, erschien beim damaligen Stand der Dinge schwierig, da beide Methoden je aus ihrer Entstehung und Eigenart heraus Vor- und Nachteile aufweisen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 477; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 6.2 S. 595). Im Urteil 8C_790/2009 vom 27. Juli 2010 E. 4.3 erachtete es das Bundesgericht immerhin als wünschenswert, dass die Suva einen Auszug aus der DAP-Datenbank zu den Akten nimmt, wenn sie das Invalideneinkommen aufgrund der LSE bestimmt, um nicht den Verdacht aufkommen zu lassen, sie stelle im Hinblick auf ein gewünschtes Resultat auf die LSE und nicht auf die DAP-Profile ab. In jenen Fällen, in denen die Vorgaben jedoch eingehalten werden könnten, solle und dürfe die Suva auf die DAP abstellen (Urteil 8C_790/2009 vom 27. Juli 2010 E. 4.3 m.H. auf DETTWILER, a.a.O., S. 13). Schliesslich hielt das Bundesgericht im Urteil 8C_443/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3 fest, dass die Suva nicht frei wählen könne, in welchen Fällen sie das Invalideneinkommen nach der DAP-Methode, und in welchen sie es gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE bemisst; vielmehr habe sie die DAP-Methode stets dann zur Anwendung zu bringen, wenn sie im Einzelfall die bundesgerichtlichen Vorgaben einhalten könne.  
 
5.  
 
5.1. Vorliegend ermittelte die Suva insgesamt 464 dokumentierte DAP-Arbeitsplätze, die aufgrund der konkreten gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten in Frage kommen. Der entsprechende Minimal-, Maximal- und Durchschnittslohn beläuft sich auf Fr. 45'500.- (1. Dezil), Fr. 80'748.- (9. Dezil) bzw. Fr. 60'514.-. Für die Berechnung des Invalideneinkommens wählte sie davon fünf Arbeitsplätze aus dem Industriebereich aus: Es handelt sich um Tätigkeiten als Hilfsarbeiterin (Bestückerin) mit einem Jahreslohn von Fr. 58'500.- (DAP-Nummer 2598), als Produktionsmitarbeiterin (Hilfsbäckerin) mit einem Jahreslohn von Fr. 59'150.- (DAP-Nummer 8323), als Hilfsarbeiterin (Materialrüsterin) mit einem Jahreslohn von Fr. 59'540.- (DAP-Nummer 6110), Verpackerin mit einem Jahreslohn von Fr. 61'048.- (DAP-Nummer 3605) und als Produktionsmitarbeiterin mit einem Jahreslohn von Fr. 61'555.- (DAP-Nummer 3477). Der Durchschnitt dieser Einkommen beträgt Fr. 59'958.-. und liegt damit leicht unter dem Durchschnittslohn aller 464 den eingegebenen Suchkriterien entsprechenden Arbeitsplätze. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin wird dieser Durchschnittslohn nicht dadurch verfälscht, dass nur wenige Löhne unter Fr. 45'000.- und zahlreiche zwischen Fr. 70'000.- und Fr. 100'000.- einbezogen wurden. Denn zum einen spiegeln die DAP-Profile, wie gesagt, die in einer Region erzielbaren Einkünfte wieder. Zum andern wird bei der Angabe dieses Durchschnittslohns, wie hier, aus statistischen Gründen auch auf das 1. und das 9. Dezil für den Minimal- bzw. Maximallohn Bezug genommen, um Ausreisser zu vermeiden (DETTWILER, a.a.O., S. 11).  
 
5.2. Die Beschwerdegegnerin äussert sich nicht mehr zur Zumutbarkeit, sondern erinnert in der Beschwerdeantwort lediglich daran, dass sie die ausgewählten DAP-Profile bereits im Einspracheverfahren als unzumutbar bemängelt habe. Dort hatte sie geltend gemacht, in der Auswahl der Profile sei nicht beachtet worden, dass sie ihren linken Arm bzw. ihre linke Hand aufgrund der zahlreichen, nicht mehr zumutbaren Bewegungen praktisch nur noch als Hilfshand einsetzen könne. Aus dem von der Vorinstanz bestätigten medizinischen Zumutbarkeitsprofil ergibt sich jedoch (wie die Suva schon im Einspracheentscheid ausführte), dass es der Versicherten aufgrund der unwidersprochenen ärztlichen Beurteilungen des Kreisarztes und der Klinik B.________ mit gewissen Einschränkungen für die linke obere Extremität durchaus zuzumuten ist, beidhändig zu arbeiten, auch wenn sie sich subjektiv nicht mehr dazu in der Lage fühlt (vgl. BGE 130 V 396 E. 5.3.2 S. 399). Mithin ist davon auszugehen, dass die ausgewählten DAP-Arbeitsplätze der Versicherten zumutbar sind.  
 
5.3. Damit genügt der DAP-Lohnvergleich den vom Bundesgericht für die Überprüfung des Auswahlermessens als notwendig bezeichneten Anforderungen. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens oder eine mangelnde Repräsentativität der DAP-Angaben, so dass für die Vorinstanz kein Anlass bestanden hätte, das Invalideneinkommen anhand eines Tabellenlohnvergleichs gestützt auf die LSE anstatt anhand des DAP-Lohnvergleichs vorzunehmen. Indem sie dies "aus Gründen der Vergleichbarkeit" dennoch tat (nachdem sie das Valideneinkommen teilweise anhand der LSE-Tabellen festgesetzt hatte), trug sie dem Grundsatz, wonach die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln sind, nicht gebührend Rechnung. Eine Vergleichbarkeit entfällt im Übrigen nicht schon dann, wenn einem anhand konkreter Faktoren bestimmten Einkommen ein nach statistischen Werten ermitteltes, mithin hypothetisches Einkommen gegenübergestellt wird. So wird, wie die Beschwerdeführerin zutreffend anmerkt, ausserhalb von Suva-Fällen, regelmässig ein aufgrund der konkreten Umstände festgelegtes Valideneinkommen mit einem anhand der LSE-Tabellen bemessenen Invalideneinkommen verglichen, wobei auch dort die konkreten Verhältnisse im Rahmen des Möglichen einzubeziehen sind (z.B. in der Auswahl der Tabelle und bei der Festlegung eines allfälligen, leidensbedingten Abzugs). Ein Abweichen vom Prinzip der möglichst konkreten Einkommensbemessung ist somit auch im umgekehrten Fall, in dem ein (teilweise) anhand von LSE-Werten ermitteltes Valideneinkommen angenommen wird, nicht angezeigt.  
 
5.4. Soweit die Beschwerdegegnerin sich schliesslich auf das Ermessen der Vorinstanz beruft, ist sie darauf hinzuweisen, dass ein kantonales Gericht nicht befugt ist, ohne triftigen Grund sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen; vielmehr muss es sich auf Gegebenheiten stützen können, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 mit Hinweis; Urteil 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3). Für eine solche Abweichung besteht vorliegend, wie gezeigt, kein Anlass.  
 
5.5. Mit der Beschwerdeführerin ist daher von einem Invalideneinkommen von Fr. 59'958.- für das Jahr 2014 auszugehen. Weder aus der Gegenüberstellung mit dem von ihr selbst noch dem von der Vorinstanz ermittelten Valideneinkommen (Fr. 64'527.- bzw. Fr. 59'374.-) ergibt sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Dass im zweiten Fall ein negativer Invaliditätsgrad resultiert, schadet nicht (vgl. Urteile 8C_384/2016 vom 13. September 2016 E. 5.2; 8C_215/2015 vom 17. November 2015 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen in: SVR 2016 UV Nr. 13 S. 39). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.  
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2017 wird insofern aufgehoben, als darin der Beschwerdegegnerin eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 15 % zugesprochen wird. Der Einspracheentscheid vom 28. August 2015 wird betreffend die Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. November 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart