Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1411/2019  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (ungetreue Geschäftsbesorgung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Dezember 2019 (BK 19 484). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Nach einer Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen eine Versicherungsgesellschaft wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und weiterer Delikte nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Strafuntersuchung am 26. September 2019 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________, trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 nicht ein. Auf das Ausstandsgesuch gegen die am Beschluss mitwirkende vorsitzende Oberrichterin trat es ebenfalls nicht ein. 
 
2.   
Dagegen wendet sich B.________ im eigenen Namen mit Beschwerde an das Bundesgericht, worauf mangels Beschwerdelegitimation von vornherein nicht eingetreten werden kann. Da er nicht Anwalt ist und deshalb auch keine Parteien in Strafsachen vor Bundesgericht vertreten kann (Art. 40 Abs. 1 BGG), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist bis zum 6. Januar 2019 angesetzt, um die Beschwerde selbst zu unterschreiben und den Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Mangel wurde bis heute nicht behoben. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill