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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_25/2020  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.  
 
Gegenstand 
Kostenerlass; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. Dezember 2019 (BK 19 488 KUE). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. November 2019 um Erlass, eventualiter Stundung der ihm mit Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. November 2014 (BK 14 347), 19. Februar 2019 (BK 19 68), 29. März 2019 (BK 19 69) und 1. April 2019 (BK 19 46+47) auferlegten Verfahrenskosten. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Vor Bundesgericht kann es nur noch um die Frage gehen, ob die Vorinstanz das Kostenerlassgesuch zu Unrecht abgelehnt hat. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Er begnügt sich damit, Beschwerdeschriften einzureichen, die er bereits in den Verfahren in der Sache eingereicht hat. Die Ausführungen sind samt und sonders nicht sachbezogen. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwieweit die angefochtene Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG) : 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill