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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_214/2021  
 
 
Verfügung vom 30. März 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Bern, 
Staatskanzlei, 
handelnd durch die Bildungs- und Kulturdirektion, 
Rechtsdienst. 
 
Gegenstand 
Epidemiengesetz, Verordnung [des Regierungsrats des Kantons Bern] über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie vom 4. November 2020, 
 
Beschwerde gegen die Verordnungsänderung des Regierungsrats des Kantons Bern vom 3. Februar 2021 (Maskentragpflicht im 5. und 6. Schuljahr der Primarschule). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.A.________ und B.A.________ haben am 8. Februar 2021 gegen die Abänderung vom 3. Februar 2021 der Verordnung vom 4. November 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie des Kantons Bern bei dessen Bildungs- und Kulturdirektion "Einsprache" erhoben. Mit der umstrittenen Änderung wurde ab dem 10. Februar 2021 die Maskentragpflicht auf Schülerinnen und Schüler im fünften und sechsten Schuljahr der Primarstufe ausgedehnt. Die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern übermittelte die Eingabe am 2. März 2021 an das Bundesgericht, da im Kanton Bern gegen kantonale Erlasse kein Rechtsmittel gegeben sei. 
 
2.   
Die Bundesgerichtskanzlei fragte A.A.________ und B.A.________ am 4. März 2021 an, ob sie eine Behandlung ihrer "Einsprache" durch das Bundesgericht wünschten. Es wurde Ihnen in Aussicht gestellt, dass ohne Gegenbericht ihrerseits bis zum 17. März 2021 davon ausgegangen werde, dass sie hierauf verzichten würden. A.A.________ und B.A.________ haben sich nicht mehr vernehmen lassen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie auf eine Beschwerdeführung vor Bundesgericht verzichten. Das vorliegende Verfahren ist demnach durch den Präsidenten als Instruktionsrichter (vgl. Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 BGG und Art. 5 sowie Art. 72 BZP) als gegenstandslos abzuschreiben. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
 Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. März 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar