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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_516/2020  
 
 
Urteil vom 30. Juni 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. Mai 2020 (10/2020/5). 
 
 
Sachverhalt:  
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens einigten sich die rubrizierten und je anwaltlich vertretenen Parteien in einer zweiten Teilvereinbarung vom 25. November 2019 über die noch offenen Fragen. Zum Güterrecht vereinbarten sie, dass die in ihrem Miteigentum stehende Liegenschaft am C.________weg xxx in U.________ freihändig veräussert und mit der D.________ GmbH ein Maklervertrag mit einem Mindestverkaufspreis von Fr. 1,7 Mio. unterzeichnet werde; wenn die Liegenschaft nicht bis Ende Dezember 2020 freihändig verkauft werden könne oder kein Maklervertrag zustande komme, sei jede Partei berechtigt, beim Betreibungs- und Konkursamt Schaffhausen die öffentliche Versteigerung einzuleiten. Das Kantonsgericht genehmigte die Teilvereinbarungen im Scheidungsurteil vom 7. Januar 2020. 
Gegen dieses Urteil erhob der Ehemann Berufung mit den Begehren, der Maklervertrag mit der D.________ GmbH sei aufzuheben und es seien Rahmenbedingungen für den Verkauf der Liegenschaft zu schaffen, die auch seine Interessen wahren würden. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen trat mit Verfügung vom 26. Mai 2020 auf die Berufung nicht ein mit der Begründung, es werde weder ein Willensmangel noch eine offensichtlich unangemessene Genehmigung durch das Kantonsgericht geltend gemacht, sondern das Zustandekommen des Maklervertrages und die Unzufriedenheit über die Maklerfirma geschildert; insgesamt fehle es an einer konkreten Auseinandersetzung mit der Urteilsbegründung des Kantonsgerichtes und es sei keine Rechtsverletzung ersichtlich. 
Gegen diese Verfügung hat der Ehemann am 24. Juni 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, der Maklervertrag mit der D.________ GmbH sei für ungültig zu erklären und es sei für den Liegenschaftsverkauf ein Makler zu beauftragen, der gegenüber den Parteien unabhängig und im Übrigen fähig sei, die Liegenschaft bestmöglich zu veräussern. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3 S. 235). 
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Die Beschwerde enthält keine dahingehende Begründung, sondern die Schilderung des seinerzeitigen Hausbaues und der angeblichen Baumängel, die Behauptung, dass die Gegenanwältin sehr aggressiv gewesen sei und die eigene zu nachgiebig, dass er an der Verhandlung unter Druck gestanden sei, die Teilvereinbarung zu unterzeichnen, dass die Gegenpartei über all die Jahre von seinen Arbeitsleistungen profitiert und den Verkauf der Liegenschaft hintertrieben habe, dass er die D.________ GmbH gar nie als Maklerin wollte und die betreffenden Leute aus dem Umfeld der Gegenpartei stammten, dass sich alles nur darum gedreht habe, die Gegenpartei zu bevorteilen und ihn zu zermürben, und dass zufolge des Verhältnisses von Errungenschaft und Eigengut eine für ihn unvorteilhafte Aufteilung des Verkaufserlöses erfolge. 
Mit diesen Ausführungen wird nicht aufgezeigt, dass und inwiefern das Obergericht mit seinen Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen haben soll. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juni 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli