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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_442/2021  
 
 
Urteil vom 30. Juni 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Hirschengraben 15, 8021 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2021 (NZP.2021.00001). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingaben vom 4. und 15. Juni 2021 (jeweils Poststempel) mit welchen sich A.________ beim Bundesgericht sinngemäss über die ihr mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2021 auferlegten Gerichtskosten beschwert, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Kostenauflage auf kantonalem Recht beruht, insoweit vor Bundesgericht nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden kann (Art. 98 ff. BGG), 
dass hiefür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, das heisst, es muss anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1; 134 V 53 E. 3.3; 134 II 244 E. 2.2 und 133 IV 286 E. 1.4), 
dass die Beschwerdeführerin nichts Derartiges vorbringt, 
dass insbesondere soweit sie eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips behauptet, damit lediglich ein allgemeiner Verfassungsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) und nicht ein verfassungsmässiges Recht angerufen ist (BGE 141 I 1 E. 5.3.2; 139 II 7 E. 7.3; 134 I 153 E. 4.1 ff.), 
dass sich die Beschwerde dergestalt als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass, soweit die Beschwerdeführerin um Erlass der ihr im angefochtenen Urteil auferlegten Gerichtskosten bittet, sie sich an das hierfür zuständige kantonale Gericht zu halten hat (zur Zuständigkeit und der Weiterzugsmöglichkeit innerhalb des Verwaltungsgerichts siehe § 2 Abs. 2 und § 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010 [LS 175.211] sowie § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [LS 175.21]), 
 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, allfällige weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bundesgericht verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Juni 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel