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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_361/2021  
 
 
Urteil vom 30. Juni 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Montenegro, 
vertreten durch Herr B.________, Montenegro, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2021 (C-1/2021). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. Mai 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2021, mit dem dieses wegen Verspätung auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel nicht eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe vom 20. Mai 2021 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Darlegungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen, 
dass dies insbesondere gilt in Bezug auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, wonach der Beschwerdeführer eine verspätete Beschwerdeerhebung nicht bestreite bzw. eine solche gar vorliege, wenn seinen unbewiesenen Behauptungen (Eröffnung der Verfügung am 12. November 2020) gefolgt würde, 
dass weiter eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt, wonach der Beschwerdeführer seine Begründung für die verspätete Beschwerdeerhebung nicht belegt habe, er namentlich keine Bestätigung zur behaupteten zeitweisen Unmöglichkeit der Briefaufgabe bei der montenegrinischen Post eingereicht habe (zum Erfordernis einer Beschwerdebegründung in der Beschwerde selbst vgl. BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Juni 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner