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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_378/2022  
 
 
Urteil vom 30. Juni 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Personalrecht (kantonale Kinderunterhaltszulage; Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 3. Mai 2022 (VD.2021.237). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 3. Juni 2022 erhob A.________ Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 3. Mai 2022. 
 
2.  
Das Bundesgericht verwies den Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 9. Juni 2022 auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit, woraufhin dieser am 13. Juni 2022 eine ergänzte Beschwerdeschrift einreichte. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Bei Beschwerden wie der vorliegenden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteils richten, ist anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Das kantonale Gericht stellte fest, der Beschwerdeführer beziehe seit Juli 2019 von der Familienausgleichskasse keine Ausbildungszulagen für seinen älteren Sohn mehr, der im Juni 2019 die Schule mit der Maturität abgeschlossen habe. Es werde vor diesem Hintergrund explizit kein auf § 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt vom 18. Januar 1995 (Lohngesetz [LG]; SG 164.100) und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausrichtung von Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt vom 11. November 2008 (Unterhaltszulagenverordnung; SG 164.340) gestützter Anspruch auf Unterhaltszulagen geltend gemacht. Sodann legte es ausführlich dar, dass gestützt auf die subsidiär zur Anwendung kommenden § 17 Abs. 2 LG und § 1 Abs. 2 der Unterhaltszulagenverordnung für die Zeit des Unterbruchs der Ausbildung des Sohnes, der im Übrigen über keinen festen Ausbildungsplan verfügt habe, ebenfalls kein Anspruch auf Unterhaltszulagen bestehe. Denn dafür werde eine Verwandtenunterstützungspflicht im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB vorausgesetzt. Eine solche Verwandtenunterstützungspflicht bestehe jedoch nur bei einer Notlage der unterstützten Person, die hier nicht gegeben sei. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht verweigere ihm seine Rechte, bzw. verletze den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot, da eine konkrete Prüfung, ob § 17 Abs. 2 LG zur Anwendung kommen könne, nie stattgefunden habe und er keine Gelegenheit gehabt habe, Beweismittel einzureichen. Auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Sohn des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für einen Anspruch nach Art. 328 Abs. 1 ZGB nicht erfülle, weshalb auch keine Unterhaltszulage gemäss § 17 Abs. 2 LG in Betracht falle, wird in den Eingaben vom 3. und 13. Juni 2022 allerdings nicht sachbezogen eingegangen. Weder wird eine Notlage des Sohnes geltend gemacht noch wird auch nur im Ansatz begründet, weshalb die Interpretation des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz willkürlich sein sollte. Einzig zu behaupten, "die Argumentation der Vorinstanzen" werde "der Sache im konkreten Fall nicht gerecht" und es bleibe ein Ermessensspielraum bei der Rechtsanwendung, reicht zur Erfüllung der Begründungspflicht keineswegs aus. 
 
6.  
Da in den Eingaben vom 3. und 13. Juni 2022 mit keinem Wort dargetan wird, inwiefern die kantonalgerichtlichen Erwägungen verfassungswidrig sein sollten, vermögen sie den Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung offensichtlich nicht zu genügen. Folglich ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 
 
7.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Juni 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz