Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_393/2022
Verfügung vom 30. Juni 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schulgemeinde Gommiswald, Rietwiesstrasse 11, 8737 Gommiswald,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2022 (B 2022/12).
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 27. Juni 2022 (Poststempel), worin A.________ die Beschwerde vom 17. Juni 2022 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2022 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juni 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel