Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_451/2021
Urteil vom 30. August 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin.
Gegenstand
Strafverfahren.
Erwägungen:
1.
A.________ erhob mit Eingabe vom 21. Juli 2021 Beschwerde gegen die Verfügung "der Staatsanwaltschaft/Obergerichts Bern". Da die angefochtene Verfügung der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 22. Juli 2021 auf, die fehlende angefochtene Verfügung bis spätestens am 16. August 2021 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). A.________ reagierte auf diese Verfügung nicht. Da sie innert Frist die fehlende angefochtene Verfügung nicht eingereicht hat, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. August 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli