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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_451/2021  
 
 
Urteil vom 30. August 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob mit Eingabe vom 21. Juli 2021 Beschwerde gegen die Verfügung "der Staatsanwaltschaft/Obergerichts Bern". Da die angefochtene Verfügung der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 22. Juli 2021 auf, die fehlende angefochtene Verfügung bis spätestens am 16. August 2021 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). A.________ reagierte auf diese Verfügung nicht. Da sie innert Frist die fehlende angefochtene Verfügung nicht eingereicht hat, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli