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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_525/2021  
 
 
Urteil vom 30. August 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2021 (VBE.2019.527). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 12. August 2021 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe um Verfahrenssistierung ersucht, bis im Verfahren 8C_376/2021 ein Urteil vorliegt, 
dass das Verfahren 8C_376/2021 mit Urteil vom 10. August 2021 abgeschlossen wurde, womit das Sistierungsgesuch gegenstandslos geworden ist, 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil - gleich wie bereits im Verfahren 8C_376/2021 - die Verfügung der Verwaltung bezüglich der Rentenfrage aufgehoben und die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Verwaltung zurückgewiesen hat, 
dass das Bundesgericht im Urteil 8C_376/2021 vom 10. August 2021 E. 2 einlässlich dargelegt hat, weshalb in solchen Fällen der versicherten Person die selbstständige Anfechtung des Rückweisungsentscheids zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich verwehrt ist, 
dass unter Verweis auf dieses Urteil im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung der Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. August 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel