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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_823/2021  
 
 
Urteil vom 30. August 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, 
Spiegelgasse 12, 4051 Basel, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, 
Spiegelgasse 6, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und 
Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts 
des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, 
Dreiergericht, vom 26. August 2021 (VD.2021.44). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1980) ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 3. August 1991 in die Schweiz ein und besitzt hier seit dem 6. Juli 2001 eine Niederlassungsbewilligung. Am 23. April 2010 und 4. August 2011 verwarnte ihn das Migrationsamt Basel-Stadt aufgrund seiner Verschuldung: Im Zeitpunkt der zweiten Verwarnung vom 4. August 2011 lagen 21 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 155'524.95 sowie sieben Betreibungen über Fr. 64'627.25 gegen ihn vor. Im Folgenden klärte das Migrationsamt Basel-Stadt die finanzielle Situation von A.________ von Anfang Mai 2015 bis Mitte Januar 2016 ab und verwarnte ihn mit Schreiben vom 10. Februar 2016 erneut. Dabei beliefen sich die gegen ihn vorliegenden Betreibungen auf Fr. 174'302.40 und die offenen Verlustscheine auf Fr. 366'501.75. 
 
B.  
Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 15. März 2018 widerrief das Migrationsamt Basel-Stadt schliesslich mit Verfügung vom 20. März 2019 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 18. Dezember 2020; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. August 2021). 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. August 2021 aufzuheben und die Vorinstanzen anzuweisen, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie der Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht verlangt er die unentgeltliche Prozessführung sowie von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. 
Das Appellationsgericht und das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt beantragen, die Beschwerde abzuweisen, und verzichten überdies auf eine Vernehmlassung. 
Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2021 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist das verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. August 2021 (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), das den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bestätigt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a BGG), da grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung besteht (Art. 83 lit. c BGG [e contrario]; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zudem legitimiert, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu erheben (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2).  
 
3.  
Streitig ist zunächst, ob ein Widerrufsgrund vorliegt. 
 
3.1. Die Vorinstanz wendete zur Prüfung dieser Frage zu Recht die vor dem 1. Januar 2019 geltende materielle Regelung an, da das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend den beabsichtigten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung mit Schreiben vom 15. März 2018 gewährte (vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG; Urteile 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3; 2C_525/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.1; 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1 [nicht publ. in: BGE 137 II 233]).  
 
3.2. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (in der Fassung vom 1. Januar 2018 [AS 2007 5455]) kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet hat. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; in der Fassung bis 31. Dezember 2018 [AS 2007 5497]; entspricht heute Art. 77a VZAE) unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt eine Schuldenwirtschaft für sich allein hierfür nicht. Vorausgesetzt ist eine Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbst verschuldet und damit qualifiziert vorwerfbar sein, wovon nicht leichthin auszugehen ist (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteile 2C_882/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.4.2; 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2). Die Mutwilligkeit setzt ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten voraus (Urteile 2C_390/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 3.2; 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1).  
 
3.3. Ob die mutwillige Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) erreicht, beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der Schulden (vgl. Urteile 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 2.4; 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht unter anderem bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in der Höhe von Fr. 344'471.60 (Verlustscheine; Urteil 2C_764/2020 vom 2. März 2021), Fr. 213'790.48 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020), Fr. 169'995.45 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020) sowie Fr. 188'000.-- (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018) an.  
 
3.4. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AuG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen eine Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind. Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (Urteile 2C_673/2020 vom 20. November 2020 E. 3.2; 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.1; 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2).  
 
3.5. Die Vorinstanz bejaht eine mutwillige Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers und erachtet den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG als erfüllt.  
 
3.5.1. Sie erwog, dass das Anwachsen der Verschuldung des Beschwerdeführers auf insgesamt 155 Verlustscheine im Betrag von Fr. 733'305.05 sowie 87 offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 333'361.10 gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 7. April 2021 offensichtlich mutwillig sei. Der Beschwerdeführer habe trotz dreimaliger Verwarnung während eines guten Jahrzehnts jede Anstrengung zur Sanierung seiner Verschuldung unterlassen, sein als unerwünscht erachtetes Verhalten unbeirrt fortgesetzt und weiterhin mutwillig Schulden angehäuft. Unerfindlich erscheine namentlich, weshalb der Rekurrent zu keinem Zeitpunkt Steuererklärungen mit Belegen über seine Einkünfte und Ausgaben aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit eingereicht und damit möglicherweise zu hohe amtliche Einschätzungen vermieden habe. Weiter müsse dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, während über eines Jahrzehnts trotz uneingeschränkter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit an einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit seinem eigenen Elektrounternehmen festgehalten zu haben, obwohl er damit nicht einmal seinen eigenen Lebensunterhalt unter Einschluss der dazugehörigen Krankenkassenkosten zu decken vermöge (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4).  
 
3.6. Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen Einwände überzeugen nicht.  
 
3.6.1. In Bezug auf den Umfang der (Neu) Verschuldung des Beschwerdeführers ist dem angefochtenen Urteil folgender Sachverhalt zu entnehmen: Der Beschwerdeführer wurde am 23. April 2010 erstmals wegen 16 offenen Betreibungen sowie 19 Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 148'443.20 verwarnt. Am 4. August 2011 folgte eine zweite Verwarnung bei 21 offenen Verlustscheinen über Fr. 155'524.95 sowie sieben Betreibungen über Fr. 64'627.25. Die dritte Verwarnung vom 10. Februar 2016 ist aufgrund offener Verlustscheine über Fr. 366'501.75 sowie Betreibungen über Fr. 174'302.40 erfolgt. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 15. März 2018 war die Verschuldung des Beschwerdeführers auf 28 offene Betreibungen in Höhe von Fr. 147'887.65 sowie 94 Verlustscheine in Höhe von Fr. 544'890.65 angewachsen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des Migrationsamts am 8. April 2019 lagen 24 offene Betreibungen über Fr. 93'220.65 sowie 99 Verlustscheine über Fr. 561'008.75 vor. Vor dem vorinstanzlichen Entscheid lagen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 7. April 2021 schliesslich 155 Verlustscheine im Betrag von Fr. 733'305.05 sowie 87 offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 333'361.10 gegen den Beschwerdeführer vor (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 sowie E. 2.4.3).  
 
3.6.2. Fest steht vor diesem Hintergrund, dass die Verschuldung des Beschwerdeführers erheblich und kontinuierlich zunahm, auch nach der letzten Verwarnung vom 10. Februar 2016. Zudem übersteigt die Höhe seiner Verschuldung mit 155 Verlustscheinen über Fr. 733'305.05 sowie 87 offenen Betreibungen über Fr. 333'361.10 (Stand: 7. April 2021) bei weitem den Umfang, bei dem praxisgemäss eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung anzunehmen ist (vgl. vorstehende E. 3.3). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich zwar geltend, seine Verschuldung habe faktisch gar nicht zugenommen, da der Anstieg seiner Verschuldung Steuerforderungen betreffe, welche faktisch nicht geschuldet seien, sondern lediglich daraus resultierten, dass das Steueramt aufgrund nicht eingereichter Steuererklärungen eine (zu hohe) amtliche Einschätzung vorgenommen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine zu hohe amtliche Einschätzung grundsätzlich nichts an der Höhe der Verschuldung ändern würde. Dem angefochtenen Entscheid kann zudem entnommen werden, dass die Gläubiger des Beschwerdeführers neben der Steuerverwaltung namentlich auch die Krankenkasse sowie das Justiz- und Sicherheitsdepartement sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2), wobei die Schuldenlast so hoch ist, dass es nicht entscheiderheblich wäre, wenn seine Verschuldung bei der Abgabe von Steuererklärungen tiefer geblieben wäre (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.3). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die diesen Ausführungen zugrunde liegenden und verbindlichen sachverhaltlichen Feststellungen willkürlich erscheinen lassen könnte (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit der Vorinstanz muss folglich davon ausgegangen werden, dass die Verschuldung des Beschwerdeführers so oder anders eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt.  
 
3.6.3. Hinsichtlich der Ursachen der (Neu) Verschuldung stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer während über eines Jahrzehnts trotz uneingeschränkter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit an einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit seinem eigenen Elektrounternehmen festgehalten hat, obwohl er damit seinen Lebensunterhalt unter Einschluss der dazugehörigen Krankenkassenkosten nicht zu decken vermag. So waren namentlich für die Jahre 2020 und 2021 insgesamt nur 6 Aufträge mit Bruttoeinnahmen von Fr. 19'313.30 nachgewiesen; selbst unter Berücksichtigung zusätzlich behaupteter Aufträge über insgesamt Fr. 22'824.35 entspricht dies Bruttoeinnahmen von monatlich Fr. 1'600.-- bis Fr. 1'900.--, ohne dass dabei die Gestehungskosten berücksichtigt sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.2).  
Jedes wirtschaftliche Handeln birgt Risiken und berufliche Rückschläge können einem Selbständigerwerbenden nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden (vgl. Urteile 2C_390/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 3.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2.2). Dass der Beschwerdeführer indessen trotz dreifacher Verwarnung und massiver Schuldenlast an seiner nicht existenzsichernden selbständigen Erwerbstätigkeit festhielt, lässt auf fehlende Einsicht schliessen (vgl. Urteil 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 3.4.3; 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 4.1). Die Vorinstanz durfte folglich davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer mindestens qualifiziert fahrlässig verhielt und sich mutwillig neu verschuldete, indem er sich nicht um eine unselbständige Erwerbstätigkeit bemühte, die es ihm erlaubt hätte, ein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften (vgl. Urteile 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 3.4; 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.3; 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 4.1). Dass eine solche Anstellung mit den Betreuungspflichten gegenüber seinem schwer kranken und mittlerweile verstorbenen Vater nicht vereinbar gewesen sein soll, erläutert und belegt der Beschwerdeführer - wie bereits vor der Vorinstanz - nicht hinreichend (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.2). 
 
3.6.4. Zur Beurteilung der Mutwilligkeit einer weiteren Verschuldung ist schliesslich von entscheidender Bedeutung, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind (vgl. vorstehende E. 3.4). Gemäss den verbindlichen sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer trotz dreimaliger Verwarnung während eines guten Jahrzehnts jede Anstrengung zur Sanierung seiner Verschuldung unterlassen. Den Einwand, dass er mit der Schuldenberatung B.________ in Kontakt gestanden habe, erhob der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz. Diese hielt hierzu jedoch verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass er sich tatsächlich und nachhaltig von einer Schuldenberatungsstelle hat beraten lassen. Im Ergebnis sind damit weder generell noch seit der letzten Verwarnung Bemühungen des Beschwerdeführers ausgewiesen, seine finanzielle Situation zu stabilisieren oder Schulden abzubauen (vgl. Urteil 2C_178/2021 vom 26. August 2021 E. 2.4).  
 
3.7. Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz bundesrechtskonform davon aus, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verwarnung vom 10. Februar 2016 mutwillig weiter verschuldete und damit der Widerrufsgrund eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt ist.  
 
4.  
Umstritten ist sodann, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig und mit Art. 8 EMRK vereinbar ist. 
 
4.1. Die Verweigerung der Verlängerung der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei deckt sich die Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AuG mit jener nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 BV, soweit die Aufenthaltsbeendigung wie hier in Anbetracht des langen Aufenthalts in der Schweiz in den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben eingreift (BGE 144 I 266 E. 3.9). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwog, dass die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und seine dadurch begründeten privaten Interessen an der Fortführung seines Aufenthalts in der Schweiz das bestehende öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer Schuldenwirtschaft nicht überwiegen könnten. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung seien verhältnismässig unter Berücksichtigung der Unbelehrbarkeit und Hartnäckigkeit, mit welcher sich der Beschwerdeführer trotz dreimaliger Verwarnung auch noch während des Widerrufsverfahrens jeglicher Anstrengungen zur Sanierung seiner wirtschaftlichen Situation und zur Generierung eines existenzsichernden Einkommens zur Vermeidung weiterer Verschuldung widersetzt habe, obwohl ihm solche aufgrund seiner Ausbildung, seines Alters und auch seiner vollständigen Arbeitsfähigkeit ohne Weiteres möglich gewesen seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5 in fine).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er lebe seit über 30 Jahren in der Schweiz, wo er seine gesamte schulische und berufliche Ausbildung absolviert habe. Heute arbeite er als qualifiziert ausgebildete Person im Elektrobereich, wo im Markt eine hohe Nachfrage bestehe. Zudem würden seine einzigen Familienangehörigen und seine Freunde in der Schweiz leben. Damit sei er, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, sowohl beruflich als auch sprachlich und familiär sowie sozial tief integriert in der Schweiz, sodass sein privates Interesse am Verbleib sehr hoch sei. Demgegenüber wiege das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht schwer, zumal seine tatsächliche Verschuldung viel tiefer liege als im Betreibungsregister verzeichnet. Den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung einzig wegen Ausständen bei der Krankenkasse zu verfügen, sei offensichtlich nicht verhältnismässig und verletze Art. 8 EMRK. Deshalb, und weil er nie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung verstossen und auch nie Sozialhilfe bezogen habe, sprächen keine öffentlichen Interessen gegen seinen Verbleib in der Schweiz. Seine Schulden könne er zudem nur bei einem Verbleib abbauen. Schliesslich sei die Türkei für ihn ein fremdes Land mit einem ihm nicht bekannten System. Seine einzige Verwandte dort, seine älteste Schwester, sei nicht in der Lage, ihn zu unterstützen.  
 
4.4. Auch unter Berücksichtigung dieser Einwände erweist sich die vorinstanzliche Interessenabwägung als bundesrechts- und konventionskonform.  
 
4.4.1. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers besteht aufgrund der mutwilligen Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers ein erhebliches öffentliches Interesse daran, seinen Aufenthalt zu beenden und damit weiterer Schuldenwirtschaft vorzubeugen. Dieses öffentliche Interesse wiegt umso schwerer, als sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen muss, trotz drei Verwarnungen keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, seine finanzielle Situation zu stabilisieren. Unbehelflich ist dabei der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine angeblich tiefer liegende Verschuldung; selbst unter Berücksichtigung von zu hohen in Betreibung gesetzten Steuerforderungen bliebe seine Verschuldung äusserst hoch, so dass ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vorliegt (vgl. vorstehende E. 3.6.2). Da keinerlei Bemühungen zum Schuldenabbau ausgewiesen sind (vgl. vorstehende E. 3.6.4), stösst auch das Argument des Beschwerdeführers ins Leere, er könne seine Schulden nur bei einem Verbleib abbauen.  
 
4.4.2. Im Ergebnis ist es ferner nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung keine überwiegenden privaten Interessen entgegenstehen: Der Beschwerdeführer reiste im August 1991 im Alter von zehn Jahren in die Schweiz, wo auch seine Mutter sowie ein erwachsener Bruder und drei erwachsene Schwestern leben. Ihm ist darin zuzustimmen, dass er aufgrund seiner über 30-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz über ein gewichtiges privates Interesse am weiteren Verbleib verfügt. Entgegen seiner Darstellung ist indessen in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht keine gelungene Integration ausgewiesen: Der Beschwerdeführer hat über Jahre hinweg Schulden angehäuft und es gelang ihm trotz vollständiger Arbeitsfähigkeit und abgeschlossener Berufslehre nicht, ein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften.  
 
4.4.3. In familiärer Hinsicht würde der Widerruf die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht verheiratet und kinderlos: Ein örtliche Trennung von Mitgliedern der Kernfamilie steht demnach nicht infrage, weshalb die genannten Beziehungen zwar ein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz begründen, nicht aber in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 2C_92/2020 vom 10. Juni 2020 E. 6.2).  
 
4.4.4. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Türkei zumutbar. Er macht zwar geltend, die Türkei sei für ihn ein fremdes Land. Ein Bezug zu seiner Heimat ist indessen ausgewiesen: Der Beschwerdeführer hielt sich wiederholt (ferienhalber) in der Türkei auf, wo er zeitweise seine Eltern unterstützte (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3). Es ist demnach anzunehmen, dass er mit der türkischen Sprache und Kultur vertraut ist; zumindest macht er das Gegenteil nicht substanziiert geltend. Soweit er vorbringt, die Türkei verfüge über ein ihm nicht bekanntes System, ist es ihm zuzumuten, sich mit diesem näher vertraut zu machen. Als ausgebildeter Elektriker sind seine beruflichen Eingliederungschancen intakt. Der Beschwerdeführer kann ferner auf ein verwandtschaftliches Netz in der Türkei zurückgreifen: So lebt mindestens seine verheiratete Schwester in der Türkei, deren Familie ihn unterstützen könnte (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3 und 3.5). Dass diese einen behinderten Sohn habe, vermag daran nichts zu ändern.  
 
4.5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers verhältnismässig sowie mit Art. 8 EMRK vereinbar ist.  
 
5.  
Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Da der Beschwerdeführer bedürftig ist und seine Eingabe nicht als zum Vornherein aussichtslos gelten konnte (vgl. Art. 64 BGG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4), ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen. Der Beschwerdeführer liess sich nicht anwaltlich vertreten; die unentgeltliche Rechtspflege beschränkt sich folglich darauf, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti