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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_378/2022  
 
 
Urteil vom 30. August 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Progrès Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Helsana, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. Juni 2022 (62/2021/3). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Eingabe vom 15. August 2022, worin A.________ die Absicht bekundete, gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. Juni 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzureichen und gleichzeitig um "Richtigstellung des Beginns der Rechtsmittelfrist" ersuchte, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 16. August 2022 an A.________, worin darauf hingewiesen wurde, dass bisher noch keine Beschwerde erhoben worden sei, dass das Bundesgericht (namentlich betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde) keine Rechtsauskünfte erteile und dass Beschwerdefristen nicht erstreckbar, wohl aber unter bestimmten Voraussetzungen wiederherstellbar seien, 
in die darauf hin von A.________ am 17. August 2022 eingereichte Beschwerde, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3), 
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
 
dass dies namentlich gilt in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Krankenkasse die Betreibung zu Recht eingeleitet habe, die im Schreiben vom 27. Januar 2020 enthaltenen Erklärungen des Beschwerdeführers (betreffend Zahlungsbereitschaft und Verwendung der geleisteten Teilzahlung) deutlich nach Ablauf der Nachfrist erfolgt seien und den Krankenversicherer ohnehin erst nach Einleitung der Betreibung (28. Januar 2020) am 29. Januar 2020 erreicht hätten, 
dass nichts anderes gilt in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts betreffend die Nichtigkeit der Rechtsöffnungsverfügung und deren Auswirkungen auf nachfolgende Betreibungshandlungen, 
dass sich der Beschwerdeführer stattdessen darauf beschränkt, die bereits im kantonalen Verfahren dargelegte eigene Sichtweise zu wiederholen und appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, was nach dem Dargelegten nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. August 2022 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Stadelmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner